TE OGH 2005/1/14 17R485/04a

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Veröffentlicht am 14.01.2005
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Kopf

Das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht hat durch den Richter des Landesgerichtes HR Dr. Reitprecht als Vorsitzenden sowie die Richter des Landesgerichtes Mag. Schirnhofer und MMag. Dr. Winkelhofer in der Rechtssache der klagenden Partei R........M....., vertreten durch Dr. Christian Boyer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. L...... H........, vertreten durch Nemetz & Nemetz, Rechtsanwalts KEG in Wien, wegen Räumung, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Gloggnitz vom 12.11.2004, 4 C 141/04a-8, in nicht öffentlicher Sitzung den

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Antrag der beklagten Partei auf Unterbrechung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 20 Cg 194/04x des Landesgerichtes Wr. Neustadt abgewiesen wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden die mit Euro 249,79 (davon Euro 41,63 USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Begründung:

Der Kläger begehrt, den Beklagten zur Räumung der Liegenschaft EZ

..., Grundbuch ......., mit der Grundstücksadresse A........, zu

verpflichten. Er sei Eigentümer der Liegenschaft, der Beklagte

benütze sie titellos.

Der Beklagte bestritt insbesondere, dass der Kläger Eigentümer der

Liegenschaft sei, beantragte Klagsabweisung und wandte ein, D.......

F..... habe die Liegenschaft treuwidrig an den Kläger verkauft. Der

Kläger habe arglistig mit D.... F...... zusammengewirkt und damit an

einer strafbaren Handlung (Veruntreuung, Betrug) teilgenommen, weshalb der Kaufvertrag „ungültig“ sei. Die Frage, ob der Kläger rechtmäßiger Eigentümer der Liegenschaft sei, werde bereits im Verfahren 20 Cg 194/04x des Landesgerichtes Wiener Neustadt geprüft. Es werde daher beantragt, das gegenständliche Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des vor dem Landesgericht Wiener Neustadt anhängig gemachten Verfahrens zu unterbrechen.

Der Kläger sprach sich gegen die Verfahrensunterbrechung aus. Er replizierte, der Beklagte vermöge nicht darzulegen, welches Recht er noch an der Liegenschaft habe. Er gestehe zu, das Darlehen noch nicht an D.... F.... zurückbezahlt zu haben. Die Liegenschaft diene der Sicherstellung der Darlehensrückzahlung. Solange der Beklagte das Darlehen nicht zurückbezahlt habe, habe er keinen Anspruch auf Rückübertragung seines Eigentumsrechtes. Sein Wohnrecht sei im Grundbuch gelöscht worden. Ein Fall der Kollusion liege nicht vor. Der vom ihm bezahlte Kaufpreis entspreche jenem Angebot, das D....

F........ dem Beklagten unterbreitet habe. Der Beklagte sei

zahlungsunfähig und/oder zahlungsunwillig. Durch den Verbleib des

Beklagten auf der Liegenschaft entstehe dem Kläger ein nicht wieder

gut zu machender Schaden.

Mit dem (außerhalb der Verhandlung gefassten) angefochtenen Beschluss

unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen

Beendigung des oben angeführten Verfahrens vor dem Landesgericht

Wiener Neustadt und sprach aus, dass das Verfahren nur über

Parteienantrag fortgesetzt werde. Es ging dabei von folgendem

Sachverhalt aus:

“Die gegenständliche Liegenschaft wurde vom Beklagten mit Kaufvertrag

vom 24.2.1999 an D........ F........ um ATS 1,000.000,-- verkauft.

Vereinbart wurde darin auch ein unentgeltliches lebenslängliches

Wohnrecht für den Beklagten. Am 25.2.1999 schloss der Beklagte mit

Notar Dr. L...... eine Treuhandvereinbarung, laut derer Dr. L.....

D..... F..... die vom Beklagten am 25.2.1999 unterfertigte

Löschungserklärung hinsichtlich des Wohnrechts gegen Erlag eines

Barbetrags von ATS 600.000,-- übergeben sollte. In der Folge gewährte

Frau F..... dem Beklagten ein Darlehen in Höhe von ATS 2,200.000,--.

Der Kläger ist im Grundbuch als Eigentümer der gegenständlichen

Liegenschaft eingetragen, ein diesbezüglicher Titel (zB Kaufvertrag

des Klägers mit Frau F........) wurde bisher nicht vorgelegt. Der

Kläger gab D...... F.... Euro 43.603,70 als Gegenwert von ATS

600.000,-- für die Ablösung des Wohnrechts des Beklagten, den diese

bei Notar Dr. L..... am 7.9.2004 erlegte, woraufhin sie im Gegenzug

von Dr. L.... die vom Beklagten im Sinne dessen Treuhandsvereinbarung

mit dem Notar bereits am 25.2.1999 unterfertigte Löschungserklärung

erhielt. Mittels dieser Urkunde veranlasste der Kläger die Löschung

des Wohnrechts des Beklagten im Grundbuch, die bereits durchgeführt

wurde.

Beim LG Wiener Neustadt ist zu 20 Cg 194/04x seit 27.8.2004 ein

Verfahren zur Klärung der Eigentumsverhältnisse an der Liegenschaft

anhängig. Der Beklagte beantragt im dortigen Verfahren den Kläger und

D..... F........ zur Rückübereignung der gegenständlichen

Liegenschaft zu verpflichten, in eventu den zwischen dem Kläger und

Frau F....... geschlossenen Kaufvertrag vom 14.11.2003 für nichtig zu

erklären. Der vom Beklagten in diesem Verfahren gestellte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung dieser Ansprüche wurde mit Beschluss des LG Wiener Neustadt vom 22.9.2004 abgewiesen. Der Beklagte erhob dagegen Rekurs, das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.”erklären. Der vom Beklagten in diesem Verfahren gestellte Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung dieser Ansprüche wurde mit Beschluss des LG Wiener Neustadt vom 22.9.2004 abgewiesen. Der Beklagte erhob dagegen Rekurs, das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.”

Rechtlich folgerte die Erstrichterin, gemäß § 190 ZPO könne das Gericht, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Nicht-/Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhänge, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits sei, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens unterbrechen. Präjudizialität setze nach der Rechtsprechung voraus, dass die Entscheidung zum Tatbestand der in dem gerichtlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfrage gehöre. Die Prozessunterbrechung liege im Ermessen des Gerichts und habe sich an prozessökonomischen Erwägungen zu orientieren. Der Kläger habe nur dann einen Anspruch auf Räumung der Liegenschaft, wenn er deren Eigentümer sei. Eben dieser Eigentumserwerb des Klägers sei im Hinblick auf die von der Beklagtenseite erhobenen Einwendungen zur Nichtigkeit eines allfälligen Kaufvertrages mit D...... F..... strittig. Über diese (auch) für die gegenständliche Entscheidung präjudizielle Frage werde im Verfahren vor dem Landesgericht entschieden.Rechtlich folgerte die Erstrichterin, gemäß Paragraph 190, ZPO könne das Gericht, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Nicht-/Bestehen eines Rechtsverhältnisses abhänge, welches Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits sei, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung dieses Verfahrens unterbrechen. Präjudizialität setze nach der Rechtsprechung voraus, dass die Entscheidung zum Tatbestand der in dem gerichtlichen Verfahren zu lösenden Rechtsfrage gehöre. Die Prozessunterbrechung liege im Ermessen des Gerichts und habe sich an prozessökonomischen Erwägungen zu orientieren. Der Kläger habe nur dann einen Anspruch auf Räumung der Liegenschaft, wenn er deren Eigentümer sei. Eben dieser Eigentumserwerb des Klägers sei im Hinblick auf die von der Beklagtenseite erhobenen Einwendungen zur Nichtigkeit eines allfälligen Kaufvertrages mit D...... F..... strittig. Über diese (auch) für die gegenständliche Entscheidung präjudizielle Frage werde im Verfahren vor dem Landesgericht entschieden.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Unterbrechungsantrages; hilfsweise wird begehrt, den Unterbrechungsbeschluss aufzuheben.

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Der Rekurswerber macht geltend, der Beschluss sei nichtig, weil er nicht in einer mündlichen Verhandlung gefasst worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof vertritt zwar in seiner Entscheidung 1 Ob 418/97w (sh RIS-Justiz RS0109333) die Meinung, ein außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasster Unterbrechungsbeschluss sei mit Nichtigkeit behaftet. Er beruft sich dazu aber nur auf Fucik in Rechberger Rz 1 zu § 190 ZPO, der für diese Rechtsauffassung die Entscheidung des OLG Wien EvBl 1946/127 heranzieht, ohne sich mit deren Inhalt näher auseinanderzusetzen. Der Entscheidung des OLG Wien lag ein Fall zugrunde, in dem der die erste Tagsatzung leitende Richter in einer Senatssache den vom Beklagten in der ersten Tagsatzung gestellten Unterbrechungsantrag sofort abgewiesen hat. Dem in der Klagebeantwortung wiederholten Unterbrechungsantrag gab der Vorsitzende (alleine) außerhalb der Verhandlung statt. Dieser Beschluss wurde vom Rekursgericht als nichtig aufgehoben, weil die Unterbrechung des Verfahrens eine prozessleitende Verfügung ist, die in Senatsprozessen nicht dem Vorsitzenden, sondern dem Senat überlassen ist und auch in der Verhandlung nach Anhörung der Gegenseite zu beschließen ist. Das Gericht war also bei seiner Entscheidung über den Antrag des Beklagten nicht vorschriftsmäßig besetzt. Im Vordergrund der Begründung der Entscheidung des OLG Wien stand somit die vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung, die den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 2 ZPO verwirklichte. Dem Hinweis auf die Beschlussfassung in der Verhandlung nach Anhörung der Gegenseite lag offenbar die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers als Nichtigkeitsgrund (§ 477 Abs 1 Z 4 ZPO) zugrunde. In der ZPO wird für die Beschlussfassung eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben. Die Unterlassung einer Verhandlung (nicht aber die Entscheidung außerhalb einer Verhandlung) wird nur dann als mit Nichtigkeit bedroht angesehen, wenn eine solche vom Gesetz zwingend vorgesehen ist (Kodek in Rechberger ZPO² Rz 7 zu § 477). Die Entscheidung selbst ist in einem solchen Fall nur deshalb mit Nichtigkeit behaftet, weil sie das Ergebnis eines nichtigen Verfahrens ist. Demnach ist nicht die Beschlussfassung außerhalb einer mündlichen Verhandlung mit Nichtigkeit bedroht, sondern die Beschlussfassung ohne der Gegenseite die Möglichkeit der Stellungnahme zum Unterbrechungsantrag zu bieten (OLG Wien 14 R 207/98h = Ris-Justiz RW000281).Der Rekurswerber macht geltend, der Beschluss sei nichtig, weil er nicht in einer mündlichen Verhandlung gefasst worden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Oberste Gerichtshof vertritt zwar in seiner Entscheidung 1 Ob 418/97w (sh RIS-Justiz RS0109333) die Meinung, ein außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasster Unterbrechungsbeschluss sei mit Nichtigkeit behaftet. Er beruft sich dazu aber nur auf Fucik in Rechberger Rz 1 zu Paragraph 190, ZPO, der für diese Rechtsauffassung die Entscheidung des OLG Wien EvBl 1946/127 heranzieht, ohne sich mit deren Inhalt näher auseinanderzusetzen. Der Entscheidung des OLG Wien lag ein Fall zugrunde, in dem der die erste Tagsatzung leitende Richter in einer Senatssache den vom Beklagten in der ersten Tagsatzung gestellten Unterbrechungsantrag sofort abgewiesen hat. Dem in der Klagebeantwortung wiederholten Unterbrechungsantrag gab der Vorsitzende (alleine) außerhalb der Verhandlung statt. Dieser Beschluss wurde vom Rekursgericht als nichtig aufgehoben, weil die Unterbrechung des Verfahrens eine prozessleitende Verfügung ist, die in Senatsprozessen nicht dem Vorsitzenden, sondern dem Senat überlassen ist und auch in der Verhandlung nach Anhörung der Gegenseite zu beschließen ist. Das Gericht war also bei seiner Entscheidung über den Antrag des Beklagten nicht vorschriftsmäßig besetzt. Im Vordergrund der Begründung der Entscheidung des OLG Wien stand somit die vorschriftswidrige Gerichtsbesetzung, die den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO verwirklichte. Dem Hinweis auf die Beschlussfassung in der Verhandlung nach Anhörung der Gegenseite lag offenbar die Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers als Nichtigkeitsgrund (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO) zugrunde. In der ZPO wird für die Beschlussfassung eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben. Die Unterlassung einer Verhandlung (nicht aber die Entscheidung außerhalb einer Verhandlung) wird nur dann als mit Nichtigkeit bedroht angesehen, wenn eine solche vom Gesetz zwingend vorgesehen ist (Kodek in Rechberger ZPO² Rz 7 zu Paragraph 477,). Die Entscheidung selbst ist in einem solchen Fall nur deshalb mit Nichtigkeit behaftet, weil sie das Ergebnis eines nichtigen Verfahrens ist. Demnach ist nicht die Beschlussfassung außerhalb einer mündlichen Verhandlung mit Nichtigkeit bedroht, sondern die Beschlussfassung ohne der Gegenseite die Möglichkeit der Stellungnahme zum Unterbrechungsantrag zu bieten (OLG Wien 14 R 207/98h = Ris-Justiz RW000281).

Im vorliegenden Fall stellte der Beklagte den Unterbrechungsantrag im Schriftsatz vom 11.10.2004 (ON 3) und wiederholte ihn in der Verhandlung am 19.10.2004 (ON 5). Der Kläger sprach sich gegen diesen Antrag aus und replizierte darauf mit Schriftsatz vom 9.11.2004 (ON 6). Es wurde ihm daher die Möglichkeit zur Äußerung zum Unterbrechungsantrag nicht verwehrt. Der Unterbrechungsbeschluss ist daher allein deshalb weder nichtig noch mangelhaft, weil er außerhalb der mündlichen Verhandlung gefasst wurde (OLG Wien 14 R 207/98h; OLG Linz EFSlg 105.789; OLG Graz 7 Ra 267/96f).

Im Übrigen erscheint es zweckmäßig, sogleich auf die Rechtsrüge einzugehen:

Der Rekurswerber vertritt den Standpunkt, der Beklagte vermöge seinem Räumungsbegehren kein Nutzungsrecht an der Liegenschaft entgegenzuhalten. Sein Wohnrecht sei im Grundbuch gelöscht worden; er sei auch nicht als Eigentümer der Liegenschaft im Grundbuch einverleibt. Ohne Darlehensrückzahlung an D..... F....... könne er auch keine Eigentumseinverleibung begehren. Sicherungsansprüche könnte der Beklagte nur mittels einstweiliger Verfügung geltend machen, was er - erfolglos - auch getan habe. Durch die Unterbrechung käme er in den Genuss derselben Sicherung, ohne die Voraussetzungen für das Sicherungsverfahren nach der EO erfüllen zu müssen. Der Beklagte nutze die Liegenschaft titellos und bezahle dafür nichts. Es entstehe dem Rekurswerber durch den Entfall der Nutzung laufend Schaden. Da der Beklagte sein Vermögen den Gläubigern regelmäßig zu entziehen pflege, sei ein Schadenersatz- bzw Bereicherungsanspruch aller Voraussicht nach nicht einbringlich. Das Verfahren des Landesgerichtes Wiener Neustadt sei für das gegenständliche Räumungsverfahren nicht präjudiziell. Die Frage des Nutzungsrechtes, derzeit sei der Kläger grundbücherlicher Eigentümer, werde im dortigen Verfahren nicht entschieden.

Letzterem kann nicht gefolgt werden. Der Kläger ist nur dann zur Räumung aktiv legitimiert, wenn er Eigentümer der Liegenschaft ist. Gerade das bezweifelt der Beklagte mit der Behauptung, der dem Eigentumserwerb zugrundeliegende Titel sei ihm gegenüber nicht wirksam. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Eigentumserwerbs ist Gegenstand des Verfahrens vor dem Landesgericht Wiener Neustadt. Dort hat das Gericht zu prüfen, ob der Kläger rechtmäßig Eigentum an der Liegenschaft EZ ... Grundbuch B..... erworben hat. Das Verfahren 24 Cg 194/04x ist daher für den Ausgang des gegenständlichen Räumungsverfahrens sehr wohl präjudiziell.

Das Gericht hat aber für die Frage, ob die Unterbrechung eines Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung eines anderen Rechtsstreits nach Lage des Falles gerechtfertigt ist, nicht nur die Präjudizialität des anderen Rechtsstreits, sondern unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem auch den Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen. Die Prozessunterbrechung ist nämlich nur fakultiativ. Das Gericht ist berechtigt, die auftauchenden präjudiziellen Rechtsfragen selbst zu lösen und über Vorfragen selbst zu entscheiden (OLG Wien EFSlg 64.056). Zweckmäßigkeitsüberlegungen sind auch deshalb für eine Verfahrensunterbrechung maßgebend (LGZ Wien EFSlg 52.163), weil ein Verfahrensstillstand grundsätzlich nicht erwünscht ist, sondern eine zügige Klärung der Rechtsfrage anzustreben ist (LGZ Wien EFSlg 55.023). Dies gilt insbesondere dann, wenn dem Verfahren Dringlichkeit zukommt (LGZ Wien EFSlg 82.220).

Der Kläger brachte vor, der Beklagte weigere sich, die Liegenschaft zu räumen, bezahle aber auch kein Benützungsentgelt. Allfällige Ansprüche gegen den Beklagten seien wegen dessen Zahlungsunwilligkeit bzw -unfähigkeit voraussichtlich nicht einbringlich. Dem gegenständlichen Räumungsverfahren kommt demnach Dringlichkeit zu. Der erkennende Senat hält es daher im Sinne der oben zitierten Judikatur für nicht gerechtfertigt, das Räumungsverfahren wegen des auch erst am Beginn stehenden Verfahrens 20 Cg 194/04x des Landesgerichtes Wiener Neustadt zu unterbrechen. In diesem Verfahren wurden, wegen des zwischenzeitig geführten Sicherungsverfahrens, auch noch keine Beweise im Hauptverfahren aufgenommen. Die Entscheidung des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 22.9.2004, mit der die einstweilige Verfügung abgewiesen wurde, ist zudem noch nicht rechtskräftig (sh Akt 20 Cg 194/04x des LG Wiener Neustadt). Das Erstgericht wird daher die Frage, wer Eigentümer der Liegenschaft EZ ... Grundbuch B....... ist, selbständig zu beurteilen haben. Dem Rekurs war somit stattzugeben und der Beschluss wie im Spruch ersichtlich abzuändern.

Die Kostenentscheidung gründet auf §§ 41, 50 ZPO; der Kläger ist in dem vom Beklagten mit seinem Unterbrechungsantrag losgelösten Zwischenstreit als obsiegend anzusehen (OLG Wien 7 Ra 105/95; hg 17 R 124/00g; 18 R 175/00i).Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraphen 41,, 50 ZPO; der Kläger ist in dem vom Beklagten mit seinem Unterbrechungsantrag losgelösten Zwischenstreit als obsiegend anzusehen (OLG Wien 7 Ra 105/95; hg 17 R 124/00g; 18 R 175/00i).

Da die Aufhebung einer in erster Instanz nach § 190 ZPO verfügten Unterbrechung durch das Rekursgericht nicht angefochten werden kann (§ 192 Abs 2 ZPO; vgl auch MGA15 ZPO E 21 zu § 192), war auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Landesgericht Wr. NeustadtDa die Aufhebung einer in erster Instanz nach Paragraph 190, ZPO verfügten Unterbrechung durch das Rekursgericht nicht angefochten werden kann (Paragraph 192, Absatz 2, ZPO; vergleiche auch MGA15 ZPO E 21 zu Paragraph 192,), war auszusprechen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist. Landesgericht Wr. Neustadt

Anmerkung

EWN00012 17R485.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00239:2005:01700R00485.04A.0114.000

Dokumentnummer

JJT_20050114_LG00239_01700R00485_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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