Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Konkurseröffnungssache der Antragsteller
1. Josef M*****, 2. Stefanie M*****, wider den Antragsgegner Josef P*****, über den Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 2004, GZ 28 R 236/04p-6, womit über Rekurs der Antragsteller der Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom 13. September 2004, GZ 14 Se 276/04k-2, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der "Revisionsrekurs" wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Konkursantrag der Antragsteller ab. Dem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach unter Berufung auf § 171 KO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.Das Erstgericht wies den Konkursantrag der Antragsteller ab. Dem dagegen von den Antragstellern erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge und sprach unter Berufung auf Paragraph 171, KO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der von den Antragstellern erhobene "Revisionsrekurs" ist unzulässig. Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Konkursverfahren gemäß § 171 KO iVm § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101).Der von den Antragstellern erhobene "Revisionsrekurs" ist unzulässig. Gegen bestätigende Beschlüsse ist auch im Konkursverfahren gemäß Paragraph 171, KO in Verbindung mit Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein weiteres Rechtsmittel jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044101).
Das Rechtsmittel der Antragsteller ist daher, ohne dass auf die Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses oder auf die Sache selbst einzugehen wäre, zurückzuweisen.
Anmerkung
E76094 8Ob138.04hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00138.04H.0120.000Dokumentnummer
JJT_20050120_OGH0002_0080OB00138_04H0000_000