TE OGH 2005/1/20 8ObA123/04b

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Veröffentlicht am 20.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard G*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig-Hainz, Rechtsanwälte in 1010 Wien, wider die beklagte Partei F***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, wegen Feststellung und Kündigungsanfechtung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 8. September 2004, GZ 8 Ra 99/04v-27, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision der beklagten Partei bereits am 22. 12. 2004 zurückgewiesen. Die Revisionsbeantwortung des Klägers langte erst am 30. 12. 2004, also nach Abschluss des Verfahrens beim Obersten Gerichtshof ein.

Anmerkung

E75961 8ObA123.04b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00123.04B.0120.000

Dokumentnummer

JJT_20050120_OGH0002_008OBA00123_04B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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