Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gerhard G*****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig-Hainz, Rechtsanwälte in 1010 Wien, wider die beklagte Partei F***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter Schuhmeister, Rechtsanwälte in Schwechat, wegen Feststellung und Kündigungsanfechtung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 8. September 2004, GZ 8 Ra 99/04v-27, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat die außerordentliche Revision der beklagten Partei bereits am 22. 12. 2004 zurückgewiesen. Die Revisionsbeantwortung des Klägers langte erst am 30. 12. 2004, also nach Abschluss des Verfahrens beim Obersten Gerichtshof ein.
Anmerkung
E75961 8ObA123.04b-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00123.04B.0120.000Dokumentnummer
JJT_20050120_OGH0002_008OBA00123_04B0000_000