TE OGH 2005/1/21 8Ob95/04k

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Veröffentlicht am 21.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling als Vorsitzenden, sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Alexander M*****, Rechtsanwalt, *****, gegen die beklagte Partei H ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Hans ***** L*****, *****, vertreten durch Lattenmayer, Luks & Enzinger, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 26.964,84 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7. Juli 2004, GZ 13 R 121/04s-22, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach völlig herrschender Auffassung begründen nur typischerweise mit dem genehmigten Betrieb einer Anlage verbundene Emissionen einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ersatzanspruch. Nicht aus der Emissionsneigung des Betriebs kommende Immissionen (zB - wie hier - aus einem ausgebrochenen Brand) oder im Betrieb entstandene Gefahren anderer Art brauchen nicht geduldet werden; für sie gebührt daher auch kein (verschuldensunabhängiger) Ausgleich (Spielbüchler in Rummel³ § 364a Rz 3; Oberhammer in Schwimann³ § 364a Rz 4; JBl 1988, 34; SZ 37/75). Die Auffassung der zweiten Instanz, die durch einen Brand verursachte Rauchentwicklung sei keine typischerweise mit einem Textilgeschäft verbundene Emission ist, ist nicht zu beanstanden. Ebenso trifft es zu, dass die in einem Geschäftslokal verlegten Elektroleitungen und die dazugehörigen Leuchtkörper nicht als solche als Anlage iSd § 364a ABGB zu qualifizieren sind. Darüber hinaus wäre die im Gefolge des Brandes eingetretene Rauchentwicklung auch für eine solche „Anlage" nicht typisch.Nach völlig herrschender Auffassung begründen nur typischerweise mit dem genehmigten Betrieb einer Anlage verbundene Emissionen einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ersatzanspruch. Nicht aus der Emissionsneigung des Betriebs kommende Immissionen (zB - wie hier - aus einem ausgebrochenen Brand) oder im Betrieb entstandene Gefahren anderer Art brauchen nicht geduldet werden; für sie gebührt daher auch kein (verschuldensunabhängiger) Ausgleich (Spielbüchler in Rummel³ Paragraph 364 a, Rz 3; Oberhammer in Schwimann³ Paragraph 364 a, Rz 4; JBl 1988, 34; SZ 37/75). Die Auffassung der zweiten Instanz, die durch einen Brand verursachte Rauchentwicklung sei keine typischerweise mit einem Textilgeschäft verbundene Emission ist, ist nicht zu beanstanden. Ebenso trifft es zu, dass die in einem Geschäftslokal verlegten Elektroleitungen und die dazugehörigen Leuchtkörper nicht als solche als Anlage iSd Paragraph 364 a, ABGB zu qualifizieren sind. Darüber hinaus wäre die im Gefolge des Brandes eingetretene Rauchentwicklung auch für eine solche „Anlage" nicht typisch.

Textnummer

E76014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00095.04K.0121.000

Im RIS seit

20.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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