TE OGH 2005/1/25 10ObS6/05p

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Schramm sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schallhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zora M*****, vertreten durch Mag. Irene Podovsovnik, Rechtsanwältin in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Oktober 2004, GZ 7 Rs 144/04d-25, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5. Mai 2004, GZ 34 Cgs 10/04s-16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In ihrer außerordentlichen Revision legt die Klägerin keine im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage dar:

Die Frage, ob die Klägerin gemäß § 255 Abs 4 ASVG invalid ist, stellt sich nicht, weil die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ua voraussetzt, dass die (der) Versicherte das 57. Lebensjahr vollendet hat, die Klägerin aber erst im 52. Lebensjahr steht. Das Berufungsgericht konnte daher von den zu § 255 Abs 4 ASVG ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, insbesondere von der Entscheidung 10 ObS 101/03f, nicht abweichen.Die Frage, ob die Klägerin gemäß Paragraph 255, Absatz 4, ASVG invalid ist, stellt sich nicht, weil die Anwendung dieser Gesetzesbestimmung ua voraussetzt, dass die (der) Versicherte das 57. Lebensjahr vollendet hat, die Klägerin aber erst im 52. Lebensjahr steht. Das Berufungsgericht konnte daher von den zu Paragraph 255, Absatz 4, ASVG ergangenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes, insbesondere von der Entscheidung 10 ObS 101/03f, nicht abweichen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine (ein) Versicherte(r), die (der) - wie die Klägerin - eine gelernte oder angelernte Tätigkeit nicht ausgeübt hat, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, sofern die Voraussetzungen des § 255 Abs 4 ASVG nicht vorliegen (RIS-Justiz RS0084605). Zur Verneinung des Vorliegens der Invalidität genügt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf (RIS-Justiz RS0108306). Es kommen als Verweisungsberufe nur solche Berufstätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl, also nicht so eingeschränkt vorkommen, dass von einem „Arbeitsmarkt" gar nicht mehr gesprochen werden kann (RIS-Justiz RS0084857). Bezogen auf den gesamten österreichischen Arbeitsmarkt müssen zumindest 100 Arbeitsstellen vorhanden sind (SSV-NF 7/37; 10 ObS 262/03g mwN; RIS-Justiz RS0084772). Dabei ist nicht entscheidend, wie viele Arbeitsplätze konkret im näheren Umkreis des Wohnsitzes der (des) Versicherten zur Verfügung stehen (RIS-Justiz RS0084743 [T13]). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass in keinem Fall der Verweisung zu berücksichtigen ist, ob die (der) Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (RIS-Justiz RS0084833).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann eine (ein) Versicherte(r), die (der) - wie die Klägerin - eine gelernte oder angelernte Tätigkeit nicht ausgeübt hat, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht vorliegen (RIS-Justiz RS0084605). Zur Verneinung des Vorliegens der Invalidität genügt nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ein einziger nach dem medizinischen Leistungskalkül möglicher Verweisungsberuf (RIS-Justiz RS0108306). Es kommen als Verweisungsberufe nur solche Berufstätigkeiten in Betracht, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in ausreichender Anzahl, also nicht so eingeschränkt vorkommen, dass von einem „Arbeitsmarkt" gar nicht mehr gesprochen werden kann (RIS-Justiz RS0084857). Bezogen auf den gesamten österreichischen Arbeitsmarkt müssen zumindest 100 Arbeitsstellen vorhanden sind (SSV-NF 7/37; 10 ObS 262/03g mwN; RIS-Justiz RS0084772). Dabei ist nicht entscheidend, wie viele Arbeitsplätze konkret im näheren Umkreis des Wohnsitzes der (des) Versicherten zur Verfügung stehen (RIS-Justiz RS0084743 [T13]). Ebenso entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass in keinem Fall der Verweisung zu berücksichtigen ist, ob die (der) Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Arbeitsplatz finden wird, weil für den Fall der Arbeitslosigkeit die Leistungszuständigkeit der Arbeitslosenversicherung besteht (RIS-Justiz RS0084833).

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§510 Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E76002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00006.05P.0125.000

Im RIS seit

24.02.2005

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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