TE OGH 2005/1/25 10ObS194/04h

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Rudolf Schallhofer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Eduard M*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Gerhard Mitteregger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. November 2004, GZ 25 Rs 86/04i-56, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Strittig ist die Frage, ob dem Kläger eine Qualifikation als angelernter Maler zukommt und er daher Berufsschutz iSd § 255 Abs 2 ASVG genießt.Strittig ist die Frage, ob dem Kläger eine Qualifikation als angelernter Maler zukommt und er daher Berufsschutz iSd Paragraph 255, Absatz 2, ASVG genießt.

Nach dieser Gesetzesstelle liegt ein angelernter Beruf vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse oder Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Die Frage, ob ein angelernter Beruf vorliegt, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Grundlage für die Lösung dieser Frage bilden detaillierte Feststellungen über die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte im einzelnen Fall verfügt, und über die Anforderungen, die an einen gelernten Arbeiter in diesem Beruf üblicherweise gestellt werden. Zur Klärung dieser Fragen fand auch der zweite Rechtsgang statt, in dem sich der Kläger - trotz ausdrücklicher Belehrung über die ihn bezüglich seiner behaupteten Fähigkeiten und Kenntnisse als Maler treffende Beweislast - weiterhin nachhaltig weigerte, sich der vom branchenkundlichen Sachverständigen durchzuführenden theoretischen und praktischen Überprüfung seiner Fähigkeiten und Fertigkeiten als Maler zu unterziehen. Das Erstgericht gelangte aufgrund dieser Weigerung des Klägers zu der als Sachverhaltsfeststellung zu wertenden Aussage, dass durch das Gericht keine Feststellungen bezüglich der Erwerbung des Berufsschutzes (zu ergänzen: als Maler) im Sinne einer Anlernung getroffen werden konnten. Damit hat das Erstgericht noch hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass aufgrund der beschriebenen Weigerung des Klägers keine näheren Feststellungen über die Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Kläger verfügt, und damit auch nicht zur Frage, ob diese Kenntnisse und Fähigkeiten den an einen gelernten Maler üblicherweise gestellten Anforderungen entsprechen, getroffen werden konnten.

Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast: es hat derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür zu beweisen bzw umgekehrt derjenige, der einen Anspruch verneint, die rechtsvernichtenden Tatsachen (SSV-NF 1/48, 5/140, 6/119 ua). Demnach gereicht es dem Kläger objektiv zum Nachteil, dass er den ihm obliegenden Beweis, er habe über die Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von gelernten Malern in den auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten erwartet werden, nicht erbracht hat und somit die rechtsbegründenden Tatsachen für die Annahme des Berufsschutzes nicht nachgewiesen werden konnte. Diese Frage der Beweiswürdigung kann vor dem Obersten Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz, jedoch keine Tatsacheninstanz ist, nicht mehr bekämpft werden und es liegt insoweit auch kein Feststellungsmangel vor (vgl 10 ObS 357/98t ua).Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, gelten auch in Sozialrechtssachen die allgemeinen Grundsätze über die Verteilung der Beweislast: es hat derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen hiefür zu beweisen bzw umgekehrt derjenige, der einen Anspruch verneint, die rechtsvernichtenden Tatsachen (SSV-NF 1/48, 5/140, 6/119 ua). Demnach gereicht es dem Kläger objektiv zum Nachteil, dass er den ihm obliegenden Beweis, er habe über die Kenntnisse oder Fähigkeiten verfügt, die üblicherweise von gelernten Malern in den auf dem Arbeitsmarkt gefragten Varianten erwartet werden, nicht erbracht hat und somit die rechtsbegründenden Tatsachen für die Annahme des Berufsschutzes nicht nachgewiesen werden konnte. Diese Frage der Beweiswürdigung kann vor dem Obersten Gerichtshof, der nur Rechtsinstanz, jedoch keine Tatsacheninstanz ist, nicht mehr bekämpft werden und es liegt insoweit auch kein Feststellungsmangel vor vergleiche 10 ObS 357/98t ua).

Da dem Kläger schon aufgrund dieser Erwägungen ein Berufsschutz nach § 255 Abs 2 ASVG nicht zukommt, erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung für die Begründung eines Berufsschutzes nach dieser Gesetzesstelle, nämlich dass die in Frage stehende Berufstätigkeit überwiegend, dh in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag, ausgeübt wurde (§ 255 Abs 2 letzter Satz ASVG). Dass der Kläger die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension nach § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllt, wird auch in der Revision nicht in Frage gestellt. Das Verweisungsfeld des Klägers ist daher nach § 255 Abs 3 ASVG zu beurteilen. Dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt, bleibt auch in den Revisionsausführungen unbestritten.Da dem Kläger schon aufgrund dieser Erwägungen ein Berufsschutz nach Paragraph 255, Absatz 2, ASVG nicht zukommt, erübrigt sich ein Eingehen auf das Vorliegen der weiteren Voraussetzung für die Begründung eines Berufsschutzes nach dieser Gesetzesstelle, nämlich dass die in Frage stehende Berufstätigkeit überwiegend, dh in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate nach diesem Bundesgesetz während der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag, ausgeübt wurde (Paragraph 255, Absatz 2, letzter Satz ASVG). Dass der Kläger die besonderen Anspruchsvoraussetzungen für eine Invaliditätspension nach Paragraph 255, Absatz 4, ASVG nicht erfüllt, wird auch in der Revision nicht in Frage gestellt. Das Verweisungsfeld des Klägers ist daher nach Paragraph 255, Absatz 3, ASVG zu beurteilen. Dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Invaliditätspension nach dieser Gesetzesstelle nicht erfüllt, bleibt auch in den Revisionsausführungen unbestritten.

Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E75997 10ObS194.04h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:010OBS00194.04H.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20050125_OGH0002_010OBS00194_04H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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