TE OGH 2005/1/25 1Ob119/04p

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Gewolf und Dr. Gernot Murko, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei Claudia M*****, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen EUR 150.628,25 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 25. März 2004, GZ 2 R 45/04s-58, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zum „gemeinsamen Irrtum" ist nicht erforderlich, weil die Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt den Irrtum der Klägerin iSd § 871 ABGB „veranlasst" hat. Veranlassen iS des § 871 ABGB bedeutet adäquate Verursachung; auf ein Verschulden des den Irrtum veranlassenden Vertragspartners kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0016195; WBl 1988, 341; ecolex 1991, 318; 9 Ob 213/02t; 5 Ob 4/03t). Dass sich die Revisionswerberin der Tatsache der Fälschung bzw Verfälschung der von ihr der Klägerin angebotenen und verkauften Bilder nicht bewusst war, ändert daher nichts daran, dass sie deren Irrtum veranlasst hat. Dass auf Seiten der Klägerin ein wesentlicher Geschäftsirrtum vorlag, wird auch von der Revisionswerberin nicht bestritten.Ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zum „gemeinsamen Irrtum" ist nicht erforderlich, weil die Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt den Irrtum der Klägerin iSd Paragraph 871, ABGB „veranlasst" hat. Veranlassen iS des Paragraph 871, ABGB bedeutet adäquate Verursachung; auf ein Verschulden des den Irrtum veranlassenden Vertragspartners kommt es nicht an (RIS-Justiz RS0016195; WBl 1988, 341; ecolex 1991, 318; 9 Ob 213/02t; 5 Ob 4/03t). Dass sich die Revisionswerberin der Tatsache der Fälschung bzw Verfälschung der von ihr der Klägerin angebotenen und verkauften Bilder nicht bewusst war, ändert daher nichts daran, dass sie deren Irrtum veranlasst hat. Dass auf Seiten der Klägerin ein wesentlicher Geschäftsirrtum vorlag, wird auch von der Revisionswerberin nicht bestritten.

Nach ständiger Rechtsprechung schließt die Anfechtung wegen List die Behauptung der Anfechtung wegen veranlassten Irrtums jedenfalls dann ein, wenn das Tatsachenvorbringen des Anfechtenden auch die Irrtumsanfechtung trägt (SZ 60/288; 1 Ob 617/95; RIS-Justiz RS 0014810). Die diese Voraussetzung bejahende Beurteilung des Berufungsgerichts ist in der Aktenlage gedeckt, zumal sich die Klägerin auf Aktenseite 182 und 277 ausdrücklich auf die Veranlassung des Irrtums durch die Beklagte berufen hat.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E76157 1Ob119.04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00119.04P.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20050125_OGH0002_0010OB00119_04P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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