TE OGH 2005/1/25 13R239/04a

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Veröffentlicht am 25.01.2005
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Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Ursula Kirschbichler in der Exekutionssache der betreibenden Partei K***** - B***** GmbH, 7400 Oberwart, D*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OEG in 7400 Oberwart, gegen die verpflichtete Partei C***** O*****, *****, 7201 Neudörfl/Leitha, *****, wegen EUR 755,80 s.A., über den Kostenrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Mattersburg vom 16.8.2004, GZ 3 E 2565/04 a-2, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit ihrem Exekutionsantrag vom 28.7.2004 beantragte die betreibende Partei, ihr aufgrund des vollstreckbaren Rück-standsausweises vom 29.3.2004 zur Hereinbringung von EUR 755,80 s.A. gegen die verpflichtete Partei die Fahrnis- und Forderungsexekution gemäß § 294a EO zu bewilligen. Die betreibende Partei verzeichnete für ihren Antrag Kosten nach TP 2 RATG sowie Barauslagen für eine ZMR-Meldeanfrage in Höhe von EUR 19,20 und Barauslagen von EUR 28,78 für „Garant AuskunfteiDete". Ergänzend führte die betreibende Partei in diesem Zusammenhang aus, dass laut LG St. Pölten 36 R 191/03 m sowie LG Linz 37 R 314/03 v die Honorierung einer Online-ZMR-Abfrage in Höhe von EUR 16,-- (zuzüglich 20 % USt), sohin in der Höhe einer herkömmlichen amtlichen Einzelanfrage beim Gemeindeamt, angesichts des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes angemessen sei. Mit Beschluss vom 5.8.2004 stellte das Erstgericht den Exekutionsantrag den Rechtsvertretern der betreibenden Partei urschriftlich „zum Nachweis der begehrten Barauslagen" zurück. Mit Schriftsatz vom 16.8.2004 (ON 2) legte die betreibende Partei den Originalexekutionsantrag gemeinsam mit einem „Wiedervorlageschriftsatz" vor, in dem Folgendes ausgeführt wurde:Mit ihrem Exekutionsantrag vom 28.7.2004 beantragte die betreibende Partei, ihr aufgrund des vollstreckbaren Rück-standsausweises vom 29.3.2004 zur Hereinbringung von EUR 755,80 s.A. gegen die verpflichtete Partei die Fahrnis- und Forderungsexekution gemäß Paragraph 294 a, EO zu bewilligen. Die betreibende Partei verzeichnete für ihren Antrag Kosten nach TP 2 RATG sowie Barauslagen für eine ZMR-Meldeanfrage in Höhe von EUR 19,20 und Barauslagen von EUR 28,78 für „Garant AuskunfteiDete". Ergänzend führte die betreibende Partei in diesem Zusammenhang aus, dass laut LG St. Pölten 36 R 191/03 m sowie LG Linz 37 R 314/03 v die Honorierung einer Online-ZMR-Abfrage in Höhe von EUR 16,-- (zuzüglich 20 % USt), sohin in der Höhe einer herkömmlichen amtlichen Einzelanfrage beim Gemeindeamt, angesichts des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes angemessen sei. Mit Beschluss vom 5.8.2004 stellte das Erstgericht den Exekutionsantrag den Rechtsvertretern der betreibenden Partei urschriftlich „zum Nachweis der begehrten Barauslagen" zurück. Mit Schriftsatz vom 16.8.2004 (ON 2) legte die betreibende Partei den Originalexekutionsantrag gemeinsam mit einem „Wiedervorlageschriftsatz" vor, in dem Folgendes ausgeführt wurde:

„Gemäß Verbesserungsauftrag vom 5.8.2004 wird im Exekutionsverfahren 3 E 2565/04 a die ZMR-Meldeanfrage (EUR 19,20 in Form von Barauslagen) und Anschrifterhebung durch die Garant Auskunftei (EUR 28,78 in Form von Barauslagen) mit dem Originalexekutionsantrag zurückgestellt.

Bescheinigung: ZMR-Meldeanfrage vom 28.6.2004 in Kopie; Anschrifterhebung Garant Auskunftei vom 28.6.2004 in Kopie". Aus der mit diesem Schriftsatz vorgelegten ZMR-Meldeanfrage vom 28.6.2004 geht hervor, dass der Gesamtpreis dieser Abfrage EUR 3,40 zuzüglich 20 % USt (= EUR 4,08 inklusive 20 % USt) betrug und das Ergebnis der ZMR-Meldeanfrage war, dass über die Verpflichtete keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen. Weiters wurde von der betreibenden Partei ein Schreiben der Rechtsvertreter der betreibenden Partei vom 28.6.2004 an die Garant Auskunftei, *****, 5020 Salzburg, betreffend Anschrifterhebung hinsichtlich der Verpflichteten vorgelegt, aus welchem die Höhe der Kosten für die Anschrifterhebung durch die Garant Auskunftei nicht ersichtlich ist (siehe AS 11 und AS 13).

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.8.2004 bewilligte das Erstgericht antragsgemäß die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen die Verpflichtete, wobei der betreibenden Partei lediglich Kosten von insgesamt EUR 188,42 zugesprochen wurden. Die von der betreibenden Partei verzeichneten Mehrkosten in Höhe von EUR 43,90 wurden mit der Begründung nicht zugesprochen, dass für die ZMR-Anfrage lediglich Kosten in Höhe von EUR 4,08 nachgewiesen worden seien und die begehrten Kosten für die Tätigkeit der Garant Auskunftei überhaupt nicht nachgewiesen worden seien. Der angefochtene Beschluss wurde den Rechtsvertretern der betreibenden Partei am 17.8.2004 zugestellt. Gegen diese Kostenentscheidung erhob die betreibende Partei fristgerecht ihren Rekurs vom 31.8.2004 (Postaufgabedatum). Mit Urkundenvorlage vom 7.9.2004 legte die betreibende Partei dem Erstgericht ein Schreiben der Garant Detektei vom 27.7.2004 in Ablichtung vor, aus welchem hervorgeht, dass die Garant Detektei als Anschrift der Verpflichteten die Adresse 7201 Neudörfl, *****, ermittelte und dafür einen Betrag von EUR 28,78 inklusive USt von den Rechtsvertretern der betreibenden Partei erhalten hat. Weiters wurde abermals die ZMR-Abfrage vom 28.6.2004 - wie sie auch schon mit dem „Wiedervorlageschriftsatz" vorgelegt wurde - vorgelegt. In der Urkundenvorlage führte die betreibende Partei dazu aus, dass diese Urkunden dem Erstgericht „aufgrund der telefonischen Anforderung vom 6.9.2004" vorgelegt worden seien. Die betreibende Partei verzeichnete für diesen Schriftsatz überdies Kosten nach TP 1 RATG. Aus dem erstgerichtlichen Akt ist weder eine Verfügung noch ein Aktenvermerk des Erstgerichtes ersichtlich, aus welchem hervorginge, dass eine solche „telefonische Anforderung vom 6.9.2004" vom Erstgericht vorgenommen worden wäre.

Die betreibende Partei beantragt mit ihrem Kostenrekurs, die angefochtene Kostenentscheidung dahingehend abzuändern, dass die Kosten der betreibenden Partei mit EUR 232,32 bestimmt werden. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Eine Rekursbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 74 Abs. 1 EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen nur jene ihm verursachten Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten, die zur Rechtsverwirklichung notwendig sind, wobei das Gericht die Notwendigkeit unter sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu prüfen hat. Um diese Prüfung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die betreibende Partei diese Notwendigkeit behauptet und bescheinigt, wenn die Notwendigkeit nicht offenkundig ist.Gemäß Paragraph 74, Absatz eins, EO hat der Verpflichtete dem betreibenden Gläubiger auf dessen Verlangen nur jene ihm verursachten Kosten des Exekutionsverfahrens zu erstatten, die zur Rechtsverwirklichung notwendig sind, wobei das Gericht die Notwendigkeit unter sorgfältiger Erwägung aller Umstände zu prüfen hat. Um diese Prüfung zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass die betreibende Partei diese Notwendigkeit behauptet und bescheinigt, wenn die Notwendigkeit nicht offenkundig ist.

Der mit einer Verfahrenshandlung verbundene Aufwand ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es ist anzustreben, mit einem Minimum von Aufwand ein Maximum an Erfolg zu erzielen (LG Eisenstadt AnwBl 1992, 136; hg 13 R 112/04 z; 13 R 240/04 y; hg 13 R 2/05 z; hg. 13 R 3/05 x). Daher ist immer zu prüfen, ob das mit der zu honorierenden Maßnahme angestrebte Ziel überhaupt den Einsatz dieser Maßnahme lohnte oder ob es nicht auch mit einem geringeren Aufwand hätte erreicht werden können. Kommt das Gericht zum Ergebnis, das selbe Ziel hätte auch mit einem geringeren Aufwand erreicht werden können, sind nur die geringeren Kosten zuzusprechen (Jakusch in Angst, EO, Rz 21 zu § 54).Der mit einer Verfahrenshandlung verbundene Aufwand ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen. Es ist anzustreben, mit einem Minimum von Aufwand ein Maximum an Erfolg zu erzielen (LG Eisenstadt AnwBl 1992, 136; hg 13 R 112/04 z; 13 R 240/04 y; hg 13 R 2/05 z; hg. 13 R 3/05 x). Daher ist immer zu prüfen, ob das mit der zu honorierenden Maßnahme angestrebte Ziel überhaupt den Einsatz dieser Maßnahme lohnte oder ob es nicht auch mit einem geringeren Aufwand hätte erreicht werden können. Kommt das Gericht zum Ergebnis, das selbe Ziel hätte auch mit einem geringeren Aufwand erreicht werden können, sind nur die geringeren Kosten zuzusprechen (Jakusch in Angst, EO, Rz 21 zu Paragraph 54,).

Die Rekurswerberin begründet die Honorierung der von ihr mittels Online-Abfrage vorgenommenen ZMR-Meldeanfrage in Höhe von EUR 16,-- zuzüglich 20 % USt, somit in der Höhe einer herkömmlichen amtlichen Einzelanfrage beim Gemeindeamt, im wesentlichen lediglich damit, dass eine solche Honorierung angesichts des damit verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwandes angemessen sei.

Der Rekurswerberin ist dazu entgegen zu halten, dass sie lediglich - was von ihr auch gar nicht bestritten wird - eine kostengünstigere Online-Meldeanfrage und nicht eine (teurere) Meldeanfrage beim Gemeindeamt vorgenommen hat. Wie von der Rekurswerberin ebenfalls nicht bestritten wird, sind für die von der betreibenden Partei durchgeführte Online-Meldeanfrage Barauslagen in der Höhe von EUR 4,08 (= EUR 3,40 zuzüglich 20 % USt) zu entrichten. Diese Barauslagen hat das Erstgericht mit dem angefochtenen Beschluss der betreibenden Partei auch zugesprochen.

Soweit die Rekurswerberin vermeint, dass ihr auch der mit der Online-Abfrage verbundene Zeit- oder Arbeitsaufwand abzugelten sei, und diesem Aufwand dadurch Rechnung getragen werde, dass auch die kostengünstigere Online-Meldeanfrage mit den Kosten einer Meldeanfrage beim Gemeindeamt in Höhe von EUR 16,-- zuzüglich 20 % USt abzugelten sei, ist ihr entgegen zu halten, dass vorliegendenfalls nur Barauslagen zu ersetzen sind. Der mit der Abfrage verbundene Zeit- und Arbeitsaufwand ist durch den Einheitssatz (§ 23 RATG) abgegolten. So stimmen Lehre und Rechtsprechung darin überein, dass die betreibende Partei für erforderliche Anfragen an das Meldeamt zwar Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, aber keinen darüber hinausgehenden Kostenersatzanspruch hat, weil die Kosten für die Anfrage an das Meldeamt durch den Einheitssatz abgegolten sind (RPflSlgE 1972/116; 1975/168; siehe dazu auch RPflSlgE 1981/23 und 50; 1983/139; Feil/Wennig, Anwaltsrecht2, Rz 3 zu § 23 RATG; siehe auch hg 13 R 2/05 z und hg. 13 R 3/05 x). Das bedeutet hier, dass das durch die Honorierung des Exekutionsantrages der betreibenden Partei, in der auch ein „Einheitssatz für Nebenleistungen" im Sinne des § 23 RATG enthalten ist, der mit der Online-Meldeanfrage verbundene Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten ist. Das Erstgericht hat daher zu Recht der betreibenden Partei nur die ihr tatsächlich entstandenen Barauslagen für die Durchführung der Online-Meldeanfrage in Höhe von EUR 4,08 (EUR 20 % USt) zugesprochen.Soweit die Rekurswerberin vermeint, dass ihr auch der mit der Online-Abfrage verbundene Zeit- oder Arbeitsaufwand abzugelten sei, und diesem Aufwand dadurch Rechnung getragen werde, dass auch die kostengünstigere Online-Meldeanfrage mit den Kosten einer Meldeanfrage beim Gemeindeamt in Höhe von EUR 16,-- zuzüglich 20 % USt abzugelten sei, ist ihr entgegen zu halten, dass vorliegendenfalls nur Barauslagen zu ersetzen sind. Der mit der Abfrage verbundene Zeit- und Arbeitsaufwand ist durch den Einheitssatz (Paragraph 23, RATG) abgegolten. So stimmen Lehre und Rechtsprechung darin überein, dass die betreibende Partei für erforderliche Anfragen an das Meldeamt zwar Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, aber keinen darüber hinausgehenden Kostenersatzanspruch hat, weil die Kosten für die Anfrage an das Meldeamt durch den Einheitssatz abgegolten sind (RPflSlgE 1972/116; 1975/168; siehe dazu auch RPflSlgE 1981/23 und 50; 1983/139; Feil/Wennig, Anwaltsrecht2, Rz 3 zu Paragraph 23, RATG; siehe auch hg 13 R 2/05 z und hg. 13 R 3/05 x). Das bedeutet hier, dass das durch die Honorierung des Exekutionsantrages der betreibenden Partei, in der auch ein „Einheitssatz für Nebenleistungen" im Sinne des Paragraph 23, RATG enthalten ist, der mit der Online-Meldeanfrage verbundene Zeit- und Arbeitsaufwand abgegolten ist. Das Erstgericht hat daher zu Recht der betreibenden Partei nur die ihr tatsächlich entstandenen Barauslagen für die Durchführung der Online-Meldeanfrage in Höhe von EUR 4,08 (EUR 20 % USt) zugesprochen.

Das Erstgericht hat auch zu Recht die von der betreibenden Partei begehrten Barauslagen von EUR 28,78 für die Anschrifterhebung der Verpflichteten durch die Garant Auskunftei mangels Nachweises dieser Kosten nicht zugesprochen. Die betreibende Partei ist dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes vom 5.8.2004 in diesem Zusammenhang nur unzureichend nachgekommen, da es mit dem von ihr mit „Wiedervorlageschriftsatz" vom 16.8.2004 vorgelegten Schreiben vom 28.6.2004 lediglich nachgewiesen hat, dass die Rechtsvertreter der betreibenden Partei von der Garant Auskunftei eine Anschrifterhebung hinsichtlich der Verpflichteten wünschten. Welche Kosten der betreibenden Partei in diesem Zusammenhang entstanden sind, wurde von der betreibenden Partei aber nicht bescheinigt. Die erst nach Fassung des angefochtenen Beschlusses von der betreibenden Partei vorgenommene Urkundenvorlage, mit der bescheinigt wurde, dass die betreibende Partei für die Anschrifterhebung der Verpflichteten durch die Garant Detektei einen Betrag von EUR 28,78 inklusive USt zu leisten hatte, ist hier nicht zu berücksichtigen, weil diese erst nachträglich erfolgte. Da die betreibende Partei trotz diesbezüglichen Verbesserungsauftrages des Erstgerichtes somit die ihr entstandenen Kosten für die Anschrifterhebung durch die Garant Auskunftei vor Fassung des angefochtenen Beschlusses nicht bescheinigt hat, wurden die dafür verzeichneten Kosten von EUR 28,78 zu Recht vom Erstgericht nicht zugesprochen (siehe dazu auch Jakusch in Angst, EO, Rz 8 zu § 74a).Das Erstgericht hat auch zu Recht die von der betreibenden Partei begehrten Barauslagen von EUR 28,78 für die Anschrifterhebung der Verpflichteten durch die Garant Auskunftei mangels Nachweises dieser Kosten nicht zugesprochen. Die betreibende Partei ist dem Verbesserungsauftrag des Erstgerichtes vom 5.8.2004 in diesem Zusammenhang nur unzureichend nachgekommen, da es mit dem von ihr mit „Wiedervorlageschriftsatz" vom 16.8.2004 vorgelegten Schreiben vom 28.6.2004 lediglich nachgewiesen hat, dass die Rechtsvertreter der betreibenden Partei von der Garant Auskunftei eine Anschrifterhebung hinsichtlich der Verpflichteten wünschten. Welche Kosten der betreibenden Partei in diesem Zusammenhang entstanden sind, wurde von der betreibenden Partei aber nicht bescheinigt. Die erst nach Fassung des angefochtenen Beschlusses von der betreibenden Partei vorgenommene Urkundenvorlage, mit der bescheinigt wurde, dass die betreibende Partei für die Anschrifterhebung der Verpflichteten durch die Garant Detektei einen Betrag von EUR 28,78 inklusive USt zu leisten hatte, ist hier nicht zu berücksichtigen, weil diese erst nachträglich erfolgte. Da die betreibende Partei trotz diesbezüglichen Verbesserungsauftrages des Erstgerichtes somit die ihr entstandenen Kosten für die Anschrifterhebung durch die Garant Auskunftei vor Fassung des angefochtenen Beschlusses nicht bescheinigt hat, wurden die dafür verzeichneten Kosten von EUR 28,78 zu Recht vom Erstgericht nicht zugesprochen (siehe dazu auch Jakusch in Angst, EO, Rz 8 zu Paragraph 74 a,).

Dem Rekurs war daher nicht Folge zu geben.

Eine Entscheidung über die Kosten des Rekurses konnte entfallen, weil

Rekurskosten nicht verzeichnet wurden.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 2, 528 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 ZPO iVm § 78 EO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf Paragraphen 526, Absatz 3,, 500 Absatz 2, Ziffer 2,, 528 Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00049 13R239.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:01300R00239.04A.0125.000

Dokumentnummer

JJT_20050125_LG00309_01300R00239_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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