Kopf
Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes DDr. Huberger als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichtes Dr. Lindner und die Richterin des Oberlandesgerichtes Dr. Jahn in der Rechtssache der klagenden Partei R*****, 7*****O*****, vertreten durch Dr. Walter Röck, Rechtsanwalt in Oberwart, wider die beklagten Parteien *****, Dienstnehmerin, und *****, Dienstnehmer, beide in 7*****, B*****, wegen EUR 43.472,14 s.A. infolge Kostenrekurses der klagenden Partei (Rekursinteresse: EUR 855,63) gegen das Versäumungsurteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 28.9.2004, 18 Cg 82/04t-4, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO).Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die Klägerin begehrt von der Erstbeklagten als Schuldnerin und vom Zweitbeklagten als Bürge und Zahler zur ungeteilten Hand die Rückzahlung eines per 1.7.2004 mit EUR 43.472,14 s.A. aushaftenden Darlehens und verzeichnete für die Klage Kosten nach TP 3A RATG. Mit dem in seinem Kostenpunkt angefochtenen Versäumungsurteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Bezahlung von EUR 43.472,14 s.A., sprach der Klägerin für die Klage aber bloß Kosten nach TP 2 RATG zu.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Kostenentscheidung richtet sich der Kostenrekurs der Klägerin (ON 5) mit dem Abänderungsantrag, ihr einen weiteren Kostenbetrag von EUR 855,63, insgesamt daher Kosten von EUR 3.587,06 zuzuerkennen.
Die Beklagten beteiligten sich nicht am Rekursverfahren. Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Frage, ob die gegen einen Bürgen und Zahler gerichtete Klage nach TP 2 oder TP 3 RATG zu honorieren ist, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich behandelt. Nach den Entscheidungen 45 R 755/92 des LGZ Wien (= WR 570) und 16 R 134/96k des OLG Wien (= WR 791) unterliegt eine Klage, die auf eine Bürgschaft für rückständige Sozialversicherungsbeiträge gestützt ist, der Honorierung nach TP 3 RAT, weil Klagen aus einer Bürgschaft in der taxativen Aufzählung der TP 2 I.1.b) nicht enthalten sind. Hingegen verneinte das LG Eisenstadt in der Entscheidung 13 R 130/04x die Honorierung einer solchen Klage nach TP 3 RAT mit der Begründung, es käme darauf an, ob die durch die Bürgschaft besicherte Forderung gegen den Hauptschuldner mit Klage nach TP 2 oder TP 3 RAT durchzusetzen ist.Die Frage, ob die gegen einen Bürgen und Zahler gerichtete Klage nach TP 2 oder TP 3 RATG zu honorieren ist, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich behandelt. Nach den Entscheidungen 45 R 755/92 des LGZ Wien (= WR 570) und 16 R 134/96k des OLG Wien (= WR 791) unterliegt eine Klage, die auf eine Bürgschaft für rückständige Sozialversicherungsbeiträge gestützt ist, der Honorierung nach TP 3 RAT, weil Klagen aus einer Bürgschaft in der taxativen Aufzählung der TP 2 römisch eins.1.b) nicht enthalten sind. Hingegen verneinte das LG Eisenstadt in der Entscheidung 13 R 130/04x die Honorierung einer solchen Klage nach TP 3 RAT mit der Begründung, es käme darauf an, ob die durch die Bürgschaft besicherte Forderung gegen den Hauptschuldner mit Klage nach TP 2 oder TP 3 RAT durchzusetzen ist.
Auch das OLG Wien vertrat in den Entscheidungen 17 R 226/92 (= WR
569) und 18 R 278/83 (= WR 59) die Meinung, dass gegen den Bürgen
gerichtete Darlehensklagen, bei welchen eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich ist, nach TP 2 RAT zu honorieren sind. Die Bürgschaftsverpflichtung sei nämlich keine selbständige, von der gesicherten Schuld unabhängige Schuld, sondern bloß akzessorisch, weshalb der Bürge nicht anders hafte als der Hauptschuldner und es sich daher auch bei einer gegen ihn gerichteten Klage um eine Darlehensklage handle.
In der von der Rekurswerberin zitierten Entscheidung 13 R 14/04f hat sich das OLG Wien zwar der Meinung angeschlossen, dass eine gegen den Bürgen und Zahler gerichtete Klage unter TP 3 RAT fällt. Diese Rechtsansicht kann aber vom erkennenden Rekurssenat - jetzt in anderer Zusammensetzung - nicht aufrecht erhalten werden: Nach nunmehr gesicherter Rechtsprechung ist auch die Drittschuldnerklage keine Klage eigener Art, die in TP 2 RAT gesondert angeführt hätte werden müssen. Vielmehr kommt es darauf an, welche Forderung des im Exekutionsverfahren Verpflichteten auf den betreibenden Gläubiger exekutiv übergegangen ist bzw, wie die Klage des Verpflichteten selbst gegen den Drittschuldner zu entlohnen wäre. Durch den exekutiven Übergang des Anspruches des Verpflichteten auf den Gläubiger ändert sich nämlich dessen Rechtsnatur nicht (OLG Wien 9 Ra 86/99d, 9 Ra 285/98t, 8 Ra 264/98x, 10 Ra 206/98q; OLG Linz 12 Ra 255/96y uva). Maßgeblich ist daher, welche Forderung mit der Klage geltend gemacht wird.
Wendet man diese Grundsätze auf eine gegen einen Bürgen und Zahler gerichtete Klage an, so kann nur jener Rechtsansicht gefolgt werden, wonach sich deren Honorierung nach der geltend gemachten Forderung und nicht danach bestimmt, ob der Hauptschuldner oder der Bürge oder beide solidarisch in Anspruch genommen werden. Ebenso wie der Drittschuldner dem betreibenden Gläubiger nicht anders haftet als dem Verpflichteten, haftet ja der Bürge nicht anders als der Hauptschuldner.
Die gegen die Hauptschuldnerin und den Bürgen und Zahler gerichtete - den relevanten Sachverhalts kurz darstellende - Darlehensklage der Klägerin ist daher nach TP 2 I.1.b) RAT zu honorieren, weshalb dem unberechtigten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.Die gegen die Hauptschuldnerin und den Bürgen und Zahler gerichtete - den relevanten Sachverhalts kurz darstellende - Darlehensklage der Klägerin ist daher nach TP 2 römisch eins.1.b) RAT zu honorieren, weshalb dem unberechtigten Rekurs ein Erfolg zu versagen war.
Der Ausspruch darüber, dass die Rekurswerberin die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen hat, gründet auf den §§ 40, 50 ZPO. Oberlandesgericht WienDer Ausspruch darüber, dass die Rekurswerberin die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen hat, gründet auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO. Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11
Anmerkung
EW00521 13R260.04gEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2005:01300R00260.04G.0125.000Dokumentnummer
JJT_20050125_OLG0009_01300R00260_04G0000_000