Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner und Univ. Doz. Dr. Bydlinski und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** AG, *****, vertreten durch Dr. Peter Lechner und Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) K***** GmbH & Co und 2.) K***** GmbH, beide *****, vertreten durch Mag. Erich Rebasso, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 50.278,70 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 12. Februar 2004, GZ 3 R 10/04x-50, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit die Revisionswerberinnen bemängeln, dass das Berufungsgericht ihre zur Frage der Verdienstlichkeit erhobene Tatsachenrüge nur unzureichend behandelt habe, ist ihnen vorerst zu erwidern, dass das Gericht zweiter Instanz nach ständiger Rechtsprechung nicht verhalten ist, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043162). Abgesehen davon hat sich das Berufungsgericht knapp, aber nachvollziehbar, mit dem Berufungsvorbringen beschäftigt. Dies trifft insbesondere auch auf den von den Revisionswerberinnen als "an Willkür grenzende Scheinbegründung" bezeichneten Hinweis auf die Unbestimmtheit einer Zeugenaussage zu, lässt sich doch der vom Zeugen genannte Zeitraum "1995/1996" (ON 37) in keine aussagekräftige Beziehung zum Vertragsabschluss zwischen den Parteien im Februar 1996 setzen.Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Absatz 3, ZPO). Soweit die Revisionswerberinnen bemängeln, dass das Berufungsgericht ihre zur Frage der Verdienstlichkeit erhobene Tatsachenrüge nur unzureichend behandelt habe, ist ihnen vorerst zu erwidern, dass das Gericht zweiter Instanz nach ständiger Rechtsprechung nicht verhalten ist, sich im Rahmen der Überprüfung der vom Erstgericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen mit jedem einzelnen Beweisergebnis und mit jedem einzelnen Argument des Berufungswerbers auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0043162). Abgesehen davon hat sich das Berufungsgericht knapp, aber nachvollziehbar, mit dem Berufungsvorbringen beschäftigt. Dies trifft insbesondere auch auf den von den Revisionswerberinnen als "an Willkür grenzende Scheinbegründung" bezeichneten Hinweis auf die Unbestimmtheit einer Zeugenaussage zu, lässt sich doch der vom Zeugen genannte Zeitraum "1995/1996" (ON 37) in keine aussagekräftige Beziehung zum Vertragsabschluss zwischen den Parteien im Februar 1996 setzen.
Die Frage der "Verdienstlichkeit" bzw jene nach der Wertigkeit einzelner Handlungen lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilen (RIS-Justiz RS0062849, T5) und kann somit regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage sein. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, ist auch die ebenfalls stets einzelfallbezogene Beurteilung der Adäquität nur dann revisibel, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer auffallenden Fehlbeurteilung beruht (1 Ob 102/00g; 1 Ob 260/00t u.a.). Mit beiden Voraussetzungen hat sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit Lehre und Rechtsprechung, auf den erstinstanzlichen Ausführungen aufbauend, auseinandergesetzt, die Tätigkeit der Klägerin ausdrücklich als überwiegend verdienstlich qualifiziert (US 8) und auf die dafür vorliegenden Indizien wie das fehlende Erfordernis weiterer Vermittlungstätigkeit und den kurzen zeitlichen Abstand zum Ende des Vermittlungsvertrags verwiesen. In Anbetracht der übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen über die von der Klägerin entfaltete Tätigkeit (S 6 des Ersturteils) kann eine grobe, die Korrektur durch den Obersten Gerichtshof erforderlich machende Fehlbeurteilung nicht erkannt werden.
Die "Zweckgleichwertigkeit" für den Erhalt des Provisionsanspruchs auch bei anderer als der ursprünglich geplanten Vertragsgestaltung wurde von Lehre und Rechtsprechung schon vor Inkrafttreten des Maklergesetzes in mehreren Ausformungen entwickelt und anerkannt, insbesondere bei Abschluss eines anderen Vertragstyps oder mit einer anderen Person (RIS-Justiz RS0029698; RS0062777). Da die - aus der Sicht des Geschäftsherrn zu beurteilende - provisionserhaltende Gleichwertigkeit nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilt werden kann (RIS-Justiz RS0029698, zuletzt T10) und das Berufungsgericht von der zitierten Judikatur nicht abwich, wird auch in diesem Zusammenhang keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt. Insbesondere kann auf Grund der Einzelfallbezogenheit auch keine Regel dafür aufgestellt werden, welche Vertragstypen zueinander im Verhältnis der Zweckgleichwertigkeit stehen (9 Ob 47/03g).
Insoweit die Revision darauf beharrt, der Geschäftsführer der Beklagten habe das strittige Projekt durch mündliche Mitteilung ausdrücklich von der Vermittlungstätigkeit der Klägerin ausgenommen, wird damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Abgesehen davon bedürfte es für einen derartigen Ausschluss gemäß Art. 2 und 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags der Schriftlichkeit.Insoweit die Revision darauf beharrt, der Geschäftsführer der Beklagten habe das strittige Projekt durch mündliche Mitteilung ausdrücklich von der Vermittlungstätigkeit der Klägerin ausgenommen, wird damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft. Abgesehen davon bedürfte es für einen derartigen Ausschluss gemäß Artikel 2 und 5 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrags der Schriftlichkeit.
Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt (§ 528 Abs 2 Z 3 ZPO) erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS-Justiz RS0044233), weshalb auf die Ausführungen. zum angeblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Kostenrecht nicht weiter einzugehen ist.Der Ausschluss eines Rekurses gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt (§ 528 Abs 2 Ziffer 3, ZPO) erstreckt sich auf sämtliche Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten abgesprochen wird. Der Zweck dieser Bestimmung ist es, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Kostenpunkt überhaupt auszuschließen. Das Gericht zweiter Instanz entscheidet daher in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig (RIS-Justiz RS0044233), weshalb auf die Ausführungen. zum angeblichen Verstoß des Berufungsgerichts gegen das Kostenrecht nicht weiter einzugehen ist.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E76022European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00089.04A.0125.000Im RIS seit
24.02.2005Zuletzt aktualisiert am
13.01.2011