TE OGH 2005/1/26 3Nc1/05k

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des DI Franz G*****, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß § 111 JN, folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des DI Franz G*****, wegen Übertragung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 111, JN, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom 22. September 2004, GZ 8 P 199/02s-43, gemäß § 111 Abs 1 JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt wird gemäß § 111 Abs 2 JN genehmigt.Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung vom 22. September 2004, GZ 8 P 199/02s-43, gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN verfügte Übertragung der Zuständigkeit zur Führung der Pflegschaftssache an das Bezirksgericht Josefstadt wird gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN genehmigt.

Text

Begründung:

Für den Betroffenen wurde mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 dessen Sohn Dr. Hanns Martin G*****, gemäß § 273 ABGB zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat alle Angelegenheiten zu besorgen (§ 273 Abs 3 Z 3 ABGB). Zum Zeitpunkt der Sachwalterbestellung hielt sich der Betroffene im Sprengel des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung auf. Seit März 2004 lebt der Betroffene bei seiner Tochter Dr. Ulrike G***** in Wien 9, L*****. Die Gattin des Betroffenen lebt dort bereits seit September 2003.Für den Betroffenen wurde mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 dessen Sohn Dr. Hanns Martin G*****, gemäß Paragraph 273, ABGB zum Sachwalter bestellt. Der Sachwalter hat alle Angelegenheiten zu besorgen (Paragraph 273, Absatz 3, Ziffer 3, ABGB). Zum Zeitpunkt der Sachwalterbestellung hielt sich der Betroffene im Sprengel des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung auf. Seit März 2004 lebt der Betroffene bei seiner Tochter Dr. Ulrike G***** in Wien 9, L*****. Die Gattin des Betroffenen lebt dort bereits seit September 2003.

Mit am 21. Juni 2004 bei Gericht eingelangtem Schriftsatz regte Dr. Ulrike G***** an, die Sachwalterschaft an sie zu übertragen, weil sich ihre Eltern nunmehr bei ihr befänden und sich dort sehr wohl fühlten. Der Sachwalter habe sich mit dieser Lösung nunmehr einverstanden gezeigt; er habe jetzt keine Einwände dagegen, dass seine Eltern bei seiner Schwester leben.

Das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung übertrug mit Beschluss vom 22. September 2004 die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Sachwalterschaftssache gemäß § 111 JN an das Bezirksgericht Josefstadt. Es sei zweckmäßig, wenn das Bezirksgericht Josefstadt diese Sachwalterschaftssache führe, weil sich der Mittelpunkt der gesamten Lebensführung des Betroffenen nunmehr im Sprengel des Bezirksgerichts Josefstadt befinde, zumal ein örtliches Naheverhältnis zwischen Pflegschaftsgericht und Pflegebefohlenem zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung sei und auch für das Verfahren auf Übertragung der Sachwalterschaft eine wesentliche Erleichterung darstelle.Das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung übertrug mit Beschluss vom 22. September 2004 die Zuständigkeit zur Besorgung dieser Sachwalterschaftssache gemäß Paragraph 111, JN an das Bezirksgericht Josefstadt. Es sei zweckmäßig, wenn das Bezirksgericht Josefstadt diese Sachwalterschaftssache führe, weil sich der Mittelpunkt der gesamten Lebensführung des Betroffenen nunmehr im Sprengel des Bezirksgerichts Josefstadt befinde, zumal ein örtliches Naheverhältnis zwischen Pflegschaftsgericht und Pflegebefohlenem zweckmäßig und von wesentlicher Bedeutung sei und auch für das Verfahren auf Übertragung der Sachwalterschaft eine wesentliche Erleichterung darstelle.

Das Bezirksgericht Josefstadt übermittelte den Akt dem Bezirksgericht Linz-Urfahr mit der Bemerkung zurück, dass die Übernahme verweigert werde. Da die Übersiedlung des Betroffenen gegen den Willen des Sachwalters erfolgt sei und somit auch nicht gesichert sei, dass der Betroffene in Wien verbleiben werde, der zuständige Richter des Bezirksgerichts Urfahr-Umgebung mit der Angelegenheit vertraut sei und umfangreiche Erhebungen gepflogen habe, werde die Übernahme der Sachwalterschaft vor Entscheidung über den Antrag der Tochter des Betroffenen abgelehnt.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Bezirksgericht Urfahr-Umgebung verfügte Übertragung der Zuständigkeit ist gerechtfertigt.

Gemäß § 111 Abs 1 JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an das Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt. Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RIS-Justiz RS0047027); es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist. Da der Betroffene nunmehr ebenso wie seine Gattin nunmehr bei deren Tochter im Sprengel des Bezirksgerichts Josefstadt lebt und auch in dem die Gattin des Betroffenen betreffenden Pflegschaftsverfahren die Übertragung der Zuständigkeit mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs 2 Nc 2/05z genehmigt wurde, besteht auch hier keinerlei Veranlassung, diese Übertragung nicht zu genehmigen. Es ist nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die Entscheidung über die angeregte Übertragung der Sachwalterschaft für das nunmehr zuständige Bezirksgericht Josefstadt schwieriger als für das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung sein sollte. Aus diesen Erwägungen war die Übertragung zu genehmigen.Gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN kann das Pflegschaftsgericht seine Zuständigkeit einem anderen Gericht übertragen, wenn dies im Interesse des Pflegebefohlenen gelegen erscheint, insbesondere wenn dadurch die wirksame Handhabung des dem Pflegebefohlenen zugedachten Schutzes voraussichtlich gefördert wird. Diese Voraussetzungen liegen in der Regel vor, wenn die Pflegschaftssache an das Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt. Auch offene Anträge sind kein grundsätzliches Übertragungshindernis (RIS-Justiz RS0047027); es hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, ob die Entscheidung über einen solchen Antrag durch das bisherige Gericht zweckmäßiger ist. Da der Betroffene nunmehr ebenso wie seine Gattin nunmehr bei deren Tochter im Sprengel des Bezirksgerichts Josefstadt lebt und auch in dem die Gattin des Betroffenen betreffenden Pflegschaftsverfahren die Übertragung der Zuständigkeit mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs 2 Nc 2/05z genehmigt wurde, besteht auch hier keinerlei Veranlassung, diese Übertragung nicht zu genehmigen. Es ist nicht zu erkennen, aus welchen Gründen die Entscheidung über die angeregte Übertragung der Sachwalterschaft für das nunmehr zuständige Bezirksgericht Josefstadt schwieriger als für das Bezirksgericht Urfahr-Umgebung sein sollte. Aus diesen Erwägungen war die Übertragung zu genehmigen.

Anmerkung

E76160 3Nc1.05k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030NC00001.05K.0126.000

Dokumentnummer

JJT_20050126_OGH0002_0030NC00001_05K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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