TE Vfgh Beschluss 2002/11/26 B1615/02

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation Verein
VereinsG 1951 §24

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Vereins mangels Beschwerdelegitimation nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung des Vereins infolge Verstoßes gegen das Verbotsgesetz

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 28. Juni 2002 wurde der Verein "Moving Handicap" gemäß §24 Vereinsgesetz 1951 iVm. Art11 Abs2 EMRK wegen Überschreitung seines statutenmäßigen Wirkungskreises aufgelöst.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Vereins "Moving Handicap", in der die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheids beantragt wird.

3. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofs (vgl. zB VfSlg. 8.090/1977, 9.567/1982, 12.127/1989, VfGH 27. Februar 2001, B1370/99) sind nach rechtskräftiger behördlicher Auflösung eines Vereins lediglich die ehemaligen Vereinsmitglieder Träger der Vereinsfreiheit; nur sie (und nicht etwa der - aufgelöste - Verein) sind es, die berechtigt sind, gegen den Auflösungsbescheid Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

4. Damit erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Vereinsrecht, Vereinsauflösung, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1615.2002

Dokumentnummer

JFT_09978874_02B01615_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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