TE Vfgh Beschluss 2008/6/12 KI-7/07

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Veröffentlicht am 12.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
B-VG Art144 Abs2
VfGG §46
VwGG §28, §34 Abs2
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Klärung eines negativenKompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof undVerwaltungsgerichtshof nach Ablehnung der Behandlung einer Beschwerdedurch den Verfassungsgerichtshof und Zurückweisung der Beschwerdenach deren Abtretung durch den Verwaltungsgerichtshof

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 wurde der nunmehrrömisch eins. 1. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 wurde der nunmehr

antragstellenden Gesellschaft von der Gemeinde Sölden die Bezahlung von Kanalerweiterungsgebühren in näher bestimmtem Ausmaß vorgeschrieben. Nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhob die antragstellende Gesellschaft im April 2007 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der sie der Sache nach eine Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, nämlich der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Sölden vom 15. April 2003, behauptete. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung dieser (zu B546/07 protokollierten) Beschwerde mit Beschluss vom 11. Juni 2007 mit der Begründung ab, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, und trat die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

2. Mit Verfügung vom 22. August 2007 richtete der Verwaltungsgerichtshof an die antragstellende Gesellschaft die folgende Aufforderung:

"Sie werden gemäß §34 Abs2 VwGG aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der ihr anhaftenden Mängel wie folgt zu ergänzen:

1. Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§28 Abs1 Z. 4 VwGG). 1. Es ist das Recht, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen (§28 Abs1 Ziffer 4, VwGG).

2. Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§28 Abs1 Z. 5 VwGG). 2. Es sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen (§28 Abs1 Ziffer 5, VwGG).

3. Es ist ein der Vorschrift des §42 Abs2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§28 Abs1 Z. 6 VwGG). 3. Es ist ein der Vorschrift des §42 Abs2 VwGG entsprechendes bestimmtes Begehren zu stellen (§28 Abs1 Ziffer 6, VwGG).

Zur Behebung dieser Mängel wird eine Frist von drei Wochen, vom Tage der Zustellung dieser Zuschrift an gerechnet, bestimmt."

Die antragstellende Gesellschaft brachte beim Verwaltungsgerichtshof daraufhin einen als "Ergänzung der Beschwerde" bezeichneten Schriftsatz ein, in dem sie das bereits in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erstattete Vorbringen wiederholt. Das Vorbringen geht dahin, dass die von der Gemeinde Sölden erlassene Gebührenordnung dem Finanzausgleichsgesetz und dem aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Äquivalenzprinzip widerspreche und insofern rechtswidrig sei, als die Vorschreibung von Gebühren nicht erforderlich und somit unzulässig sei, weil die Gemeinde aus den Vorjahren Überschüsse habe, jedoch - in rechtswidriger Weise - keine Rücklagen gebildet habe.

Der Verwaltungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Beschluss vom 22. Oktober 2007 zurück. Die Begründung dieses Beschlusses lautet auszugsweise:

"... 4. In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes

ergänzten Beschwerde wird die Verletzung im Recht auf ordnungsgemäße Be- bzw. Abrechnung der Kanalgebühren durch die Gemeinde sowie im Recht auf 'bestimmungsgemäße Verwendung der zweckgewidmeten Gebühren' im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes geltend gemacht.

Zur Begründung dieser so formulierten Beschwerdepunkte werden die bereits an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Verordnung vom 15. April 2003 (ausführlich und weitgehend wörtlich) wiederholt. Ein Fehler der Abgabenbehörden bei der Anwendung der Verordnung oder ein Vollzugsfehler der belangten Behörde wird nicht geltend gemacht.

5.1. Gemäß Art133 Z1 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art144 Abs1 erster Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

5.2. Mit der Behauptung, in dem Recht auf 'ordnungsgemäße Be- bzw. Abrechnung der Kanalgebühren' verletzt zu sein, umschriebe die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof einen tauglichen Beschwerdepunkt (§28 Abs1 Z4 VwGG), sofern sie in der Beschwerde eine Rechtswidrigkeit bei der Anwendung genereller Normen bei der Abgabenbemessung geltend machte. Nach der Beschwerdebegründung erachtet sich die beschwerdeführende Partei allerdings auch in der ergänzten Beschwerde ausschließlich durch die Heranziehung der durch die mehrfach erwähnte Verordnung vom 15. April 2003 geregelten Vorschriften über Ergänzungsbeiträge mit der Begründung verletzt, dass die Verordnung nicht mit diesem Inhalt hätte ergehen dürfen. Der belangten Gemeindeaufsichtsbehörde wird aber nicht zum Vorwurf gemacht, eine bei der bescheidmäßigen Konkretisierung der in Rede stehenden generellen Normen unterlaufene Rechtswidrigkeit der Gemeindeabgabenbehörden zu Unrecht nicht wahrgenommen zu haben.

Mit diesem Vorbringen wird somit eine Rechtsverletzungsbehauptung aufgestellt, wie sie im Art144 Abs1 erster Satz zweiter Fall B-VG als Prozessvoraussetzung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof umschrieben ist.

5.3. Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. die hg. Beschlüsse vom 18. März 2002, Zl. 99/17/0439, vom 4. Juli 2001, Zl. 96/17/0483, und vom 10. Juni 2002, Zl. 98/17/0154, mwN), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art144 Abs1 erster Satz B-VG idF BGBl. Nr. 302/1975 erkennt (vgl. auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 39). 5.3. Die Entscheidung über derartige Beschwerden fällt jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat vergleiche die hg. Beschlüsse vom 18. März 2002, Zl. 99/17/0439, vom 4. Juli 2001, Zl. 96/17/0483, und vom 10. Juni 2002, Zl. 98/17/0154, mwN), nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes, sondern in jene des Verfassungsgerichtshofes, der hierüber gemäß Art144 Abs1 erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1975, erkennt vergleiche auch Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 39).

6. Es liegt daher nach dem Gesagten ein Fall gemäß Art133 Z1 B-VG vor. Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß §34 Abs1 VwGG zurückzuweisen war."

3. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2007 stellt die seinerzeit beschwerdeführende Gesellschaft nunmehr gemäß §46 VfGG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, welcher Gerichtshof zur Entscheidung über den zu beurteilenden Sachverhalt zuständig ist. Außerdem wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides der Tiroler Landesregierung vom 22. Februar 2007 durch jenen Gerichtshof begehrt, dessen Zuständigkeit festgestellt wird.

4. Der Verwaltungsgerichtshof erstattete zum Antrag folgende Äußerung:

"Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn zwei oder mehrere Behörden (Gerichte) ihre Zuständigkeit in der selben Sache ablehnen und eine der beteiligten Behörden (eines der beteiligten Gerichte) die Kompetenz zu Unrecht ablehnt (VfSlg. 13.983/1994 und 14.176/1995).

Die selbe Sache liegt vor, wenn dieselbe Rechtsvorschrift auf denselben Sachverhalt als Hauptfrage angewendet wird (VfSlg. 14.176/1995).

2. Der Verfassungsgerichtshof hat zu der hier vorliegenden Konstellation der Erhebung einer Sukzessivbeschwerde zwar in seinem Erkenntnis vom 24. Dezember 1994, Slg. 13.983, bereits ausgesprochen, dass nach Ablehnung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof und Zurückweisung der ergänzten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof unter bestimmten Voraussetzungen ein negativer Kompetenzkonflikt vorliegen kann. Dies ist aber nach diesem Erkenntnis (nur) dann der Fall, wenn entweder die Abtretung unzulässig war, oder aber der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit zu Unrecht verneint hat.

Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang präzisierend ausgeführt, dass dann, wenn bei einer abgetretenen Beschwerde nicht den Vorschriften über Form und Inhalt von Beschwerden gemäß den §§23, 24, 28 oder 29 VwGG entsprochen sei, dies bewirke, dass dem Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof unter Anberaumung einer kurzen Frist die Möglichkeit zur Behebung der Mängel zu geben sei. Dem Beschwerdeführer obliege es auch, spätestens über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes nach §34 Abs2 VwGG darzulegen, in welchen sonstigen Rechten er verletzt zu sein behaupte. Die alleinige Berufung auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sei, wenn es nicht um Angelegenheiten gehe, die von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes an sich ausgeschlossen seien, zwar ausreichend, um die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof zu erwirken. Nicht hingegen sei eine Ausnahme von der Erfüllung der Vorschriften über Form und Inhalt einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vorgesehen. Um dem Verwaltungsgerichtshof zu ermöglichen, seiner Aufgabe gemäß die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu sichern, bedürfe es vielmehr der Konkretisierung durch den Beschwerdeführer, in welchen sonstigen Rechten er sich verletzt erachte.

Die Beschränkung der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte gilt nach dem zitierten Erkenntnis VfSlg. 13.983/1994 somit auch im Falle der Ergänzung einer vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde (insoweit unzutreffend, insbesondere was die Berufung auf das Erkenntnis VfSlg. 14.436/1996 anlangt, Mayer, B-VG3, Art144 B-VG, III.2; in dem zitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof zwar die Zurückweisung der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen und vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde als zu Unrecht erfolgt bezeichnet, dies jedoch nicht deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof über die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu entscheiden gehabt hätte, sondern weil die Zurückweisung mit der Begründung erfolgte, dass die Einschränkung in der Beschwerde nach Art129a Abs1 Z2 B-VG gegen die faktische Amtshandlung auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Unzulässigkeit nicht nach sich ziehe; vgl. im Übrigen in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 9. September 1997, Zl. 96/06/0096, Slg. 14.729 A/1997). Die Beschränkung der Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes auf die Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte gilt nach dem zitierten Erkenntnis VfSlg. 13.983/1994 somit auch im Falle der Ergänzung einer vom Verfassungsgerichtshof an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde (insoweit unzutreffend, insbesondere was die Berufung auf das Erkenntnis VfSlg. 14.436/1996 anlangt, Mayer, B-VG3, Art144 B-VG, römisch III.2; in dem zitierten Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof zwar die Zurückweisung der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen und vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde als zu Unrecht erfolgt bezeichnet, dies jedoch nicht deshalb, weil der Verwaltungsgerichtshof über die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu entscheiden gehabt hätte, sondern weil die Zurückweisung mit der Begründung erfolgte, dass die Einschränkung in der Beschwerde nach Art129a Abs1 Z2 B-VG gegen die faktische Amtshandlung auf verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte die vom Verwaltungsgerichtshof angenommene Unzulässigkeit nicht nach sich ziehe; vergleiche im Übrigen in diesem Sinne auch das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senats vom 9. September 1997, Zl. 96/06/0096, Slg. 14.729 A/1997).

3. Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch weiters in dem Erkenntnis VfSlg. 13.983/1994 die Auffassung vertreten, dass in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung (neuerlich) nur die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten geltend mache, das Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgerichtshof einzustellen, die Beschwerde jedoch nicht zurückzuweisen sei. Der Verfassungsgerichtshof kam zu dieser Auffassung über die Überlegung, dass in einem solchen Fall der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gekommen sein müsse, dass die festgestellten Mängel nicht behoben worden seien. Die Beschwerde sei demnach ex lege als zurückgezogen anzusehen. Erachtete der Verwaltungsgerichtshof jedoch die Äußerung als ausreichend für die Behebung der Mängel, dann übergehe er, dass ein Mängelbehebungsauftrag nur unter der Voraussetzung erteilt werden könne, dass die Sache von seiner Zuständigkeit nicht an sich ausgeschlossen gewesen sei.

4. Demgegenüber geht der Verwaltungsgerichtshof von folgenden Überlegungen aus:

Für den Fall der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer Sukzessivbeschwerde seine Beschwerde auch bereits in Inhalt und Form für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausführen müsse. Das VwGG enthält keine ausdrückliche Vorschrift, wie im Falle einer Abtretung einer zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde vorzugehen ist (vgl. auch Arnold, AnwBl 1988, 315, der meint, dass richtigerweise von einer 'Adaptierung' der Verfassungsgerichtshofbeschwerde auf eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gesprochen werden sollte). Insofern kommt nach der Abtretung im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg. 13.983/1994 ein Verbesserungsauftrag gemäß §34 Abs2 VwGG auch im Hinblick auf das Fehlen der Beschwerdepunkte in Betracht (es wäre im Übrigen in gleicher Weise zu verfahren, wenn eine von Haus aus an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde so inhaltsleer wäre, dass ihr zwar der bekämpfte Bescheid zu entnehmen wäre, aber nicht ersichtlich wäre, aus welchen Gründen der Bescheid bekämpft wird; eine solche Beschwerde, die auch keine erschließbaren Beschwerdepunkte enthält, wäre ebenfalls zur Verbesserung zurück zu stellen, ohne dass damit ausgeschlossen wäre, dass die Beschwerde nach ihrer Verbesserung wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; wenn sich die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof aus der Beschwerdebehauptung ergibt, lässt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derartigen Fällen erst nach der Verbesserung der Beschwerde feststellen; dies aber unabhängig davon, ob es sich um eine abgetretene Beschwerde handelt oder nicht). Für den Fall der Abtretung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer einer Sukzessivbeschwerde seine Beschwerde auch bereits in Inhalt und Form für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausführen müsse. Das VwGG enthält keine ausdrückliche Vorschrift, wie im Falle einer Abtretung einer zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde vorzugehen ist vergleiche auch Arnold, AnwBl 1988, 315, der meint, dass richtigerweise von einer 'Adaptierung' der Verfassungsgerichtshofbeschwerde auf eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gesprochen werden sollte). Insofern kommt nach der Abtretung im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg. 13.983/1994 ein Verbesserungsauftrag gemäß §34 Abs2 VwGG auch im Hinblick auf das Fehlen der Beschwerdepunkte in Betracht (es wäre im Übrigen in gleicher Weise zu verfahren, wenn eine von Haus aus an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde so inhaltsleer wäre, dass ihr zwar der bekämpfte Bescheid zu entnehmen wäre, aber nicht ersichtlich wäre, aus welchen Gründen der Bescheid bekämpft wird; eine solche Beschwerde, die auch keine erschließbaren Beschwerdepunkte enthält, wäre ebenfalls zur Verbesserung zurück zu stellen, ohne dass damit ausgeschlossen wäre, dass die Beschwerde nach ihrer Verbesserung wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen wäre; wenn sich die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltungsgerichtshof und Verfassungsgerichtshof aus der Beschwerdebehauptung ergibt, lässt sich die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derartigen Fällen erst nach der Verbesserung der Beschwerde feststellen; dies aber unabhängig davon, ob es sich um eine abgetretene Beschwerde handelt oder nicht).

Im Falle einer abgetretenen Beschwerde kann die Entscheidung, ob die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht gegeben ist, weil sich der Beschwerdeführer ausschließlich auf die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm oder die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten beruft, erst nach der Ergänzung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer um die 'für das verwaltungsgerichtliche Verfahren maßgeblichen Beschwerdepunkte' getroffen werden. Eine abgetretene Beschwerde ist insofern nicht gleich zu behandeln wie eine ursprünglich an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde, in der als Beschwerdepunkt nur die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wird (sondern vielmehr wie eine Beschwerde, die überhaupt keine Beschwerdepunkte erkennen lässt). Nur in einem Fall, in dem eine von vornherein an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde explizite Beschwerdepunkte enthält, in diesen jedoch lediglich die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder die Verletzung in Rechten durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht wird, kommt kein Verbesserungsauftrag in Betracht; die Beschwerde kann im Sinne der Ausführungen des Verfassungsgerichtshof[es] im Erkenntnis VfSlg. 13.983/1994 (ohne Erlassung eines Verbesserungsauftrages) zurückgewiesen werden.

Insofern kann der Verwaltungsgerichtshof nicht die Auffassung teilen, dass bei einer Zurückweisung einer Beschwerde nach Verbesserung mit der Begründung, auf Grund der Beschwerdebehauptung sei der Verfassungsgerichtshof zu ihrer Erledigung zuständig, übergangen werde, dass diesfalls gar kein Verbesserungsauftrag ergehen hätte dürfen. Da die Zuständigkeitsfrage in derartigen Fällen erst nach der Verbesserung beurteilt werden kann, schlägt das Bedenken des Verfassungsgerichtshofes nicht durch. Eine Rückprojizierung des aus der Ergänzung gewonnenen Wissens auf den Zeitpunkt des erstmaligen Anfalls der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ist weder gesetzlich angeordnet noch erscheint sie aus systematischen Gründen geboten.

Wird eine Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof abgetreten und enthält sie (noch) keinen ausdrücklich an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerdeteil, in dem die 'für den Verwaltungsgerichtshof maßgeblichen' Beschwerdepunkte formuliert werden, ist dem Beschwerdeführer nach der Abtretung - auch auf dem Boden der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis VfSlg. 13.983/1994 - Gelegenheit zur Verbesserung zu geben. Kommt der Beschwerdeführer diesem Auftrag fristgerecht nach und macht in der Beschwerdeergänzung neuerlich nur Rechtsverletzungen geltend, über die zu entscheiden nicht in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes fällt, erscheint die Annahme gerechtfertigt, dass eine fristgerechte Erfüllung des Verbesserungsauftrages erfolgte.

Eine Einstellung des Beschwerdeverfahrens nach §34 Abs2 VwGG käme diesfalls nicht in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof geht im Übrigen wie bereits erwähnt in der gleichen Weise vor, wenn eine (von Haus aus) an ihn erhobene Beschwerde überhaupt keine Beschwerdepunkte enthält (soferne nicht eine Rechtsverletzungsbehauptung zumindest erschließbar ist).

Der wesentliche Unterschied in der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes dürfte in der Beurteilung der Frage liegen, wann eine 'Äußerung als ausreichend für die Behebung der Mängel' anzusehen sei. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht grundsätzlich davon aus, dass nicht jeder nur einen gewissen Inhalt aufweisende Schriftsatz bereits als ausreichende Mängelbehebung anzusehen ist. Es kommt daher immer wieder zu Einstellungen von Verfahren, obwohl innerhalb der gesetzten Frist ein Schriftsatz eingebracht wurde. Im Zusammenhang mit der Verbesserung wegen Unterlassung der Angabe der Beschwerdepunkte wird jedoch dahin gehend differenziert, ob dem Schriftsatz überhaupt keine Beschwerdepunkte zu entnehmen sind (diesfalls wäre einzustellen), oder ob ihm zumindest sinngemäß Beschwerdepunkte entnommen werden können. Ob diese Beschwerdepunkte inhaltlich geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, oder ob sie (gerade wenn sie präzis genug für eine solche Beurteilung sind) nur die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten monieren, ist für den Verwaltungsgerichtshof für die Beurteilung, ob dem Verbesserungsauftrag entsprochen wurde, hingegen nicht von Bedeutung (insofern trifft auch die von Arnold, AnwBl 1996, 196, vertretene Auffassung nicht zu, dass der Nichtverbesserung 'wohl' die Schlechtverbesserung gleich zu halten sei und letztere ebenfalls zur Einstellung führen müsste; wird die Verbesserung beispielsweise dahin gehend vorgenommen, dass sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf ein Recht beruft, das ihm nicht zusteht, wäre gleichfalls mit Zurückweisung vorzugehen; der von Arnold vertretenen Auffassung ist entgegen zu halten, dass nicht einsichtig wäre, weshalb Beschwerden, in denen sich jemand von Haus aus - deutlich - auf etwas beruft, aus dem die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich ist, anders erledigt werden sollten, als Beschwerden, in denen erst nach Verbesserung ersichtlich wird, dass der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig ist).

Der Verwaltungsgerichtshof geht daher im Gegensatz zu der im oben genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zum Ausdruck kommenden Auffassung in Fällen wie dem vorliegenden, in dem ein Verbesserungsschriftsatz eingebracht wurde, in dem sich der Beschwerdeführer aber neuerlich nur auf die Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung beruft, von einer wirksamen Verbesserung (einer Erfüllung des Verbesserungsauftrages) aus.

In diesem Sinne stimmt der Verwaltungsgerichtshof zwar durchaus der Auffassung zu, dass die Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages nicht zur Unzulässigkeit der Beschwerde führen kann. Es kann in solchen Fällen vielmehr bereits mit der Einstellung gemäß §33 Abs1 VwGG vorgegangen werden (dies ungeachtet der Frage, ob etwa aus bestimmten Gründen, zB der Nichterschöpfung des Instanzenzuges oder wegen Nichtvorliegens eines Bescheides, eine Zurückweisung - und zwar bereits vor Erteilung des Verbesserungsauftrages - möglich gewesen wäre). Im vorliegenden Fall liegt jedoch kein solcher Fall einer Nichterfüllung vor, sondern einer der Erfüllung des Verbesserungsauftrages, in der aber ein für das verwaltungsgerichtliche Verfahren untauglicher Beschwerdepunkt geltend gemacht wird.

Es ist daher in solchen Fällen, da (erst) nach der Verbesserung die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshof[es] beurteilt werden kann, gemäß §34 Abs1 VwGG mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.

5. Der Verwaltungsgerichtshof beruft sich somit im Sinne des Erkenntnisses VfSlg. 13.983/1994 ausdrücklich auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes nach §34 Abs1 VwGG, der seiner Auffassung nach im Falle einer abgetretenen Beschwerde bezüglich der Abgrenzung der Zuständigkeiten von Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof erst nach Vorliegen der ergänzten Beschwerde beurteilt werden kann (soferne die ursprüngliche Beschwerde nicht bereits Ausführungen 'für das verwaltungsgerichtliche Verfahren' enthielt und dabei überdies explizit Beschwerdepunkte formuliert wurden).

Da sich die Antragstellerin (die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren) im vorliegenden Fall in der Beschwerdeergänzung hinsichtlich der behaupteten nicht 'ordnungsgemäßen Be- bzw. Abrechnung der Kanalgebühren' neuerlich nur auf die ihrer Ansicht nach gesetzwidrige Berechnung der Gebühren in der der Entscheidung zu Grunde liegenden Verordnung stützte (und nicht etwa Berechnungsfehler bei der Bescheiderlassung in ihrem besonderen Fall geltend machte), wies der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde im Sinne der vorstehenden Ausführungen wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurück.

6. Im Hinblick auf die in Art144 Abs2 zweiter Satz B-VG enthaltene Voraussetzung für die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde (kein Ausschluss von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nach Art133 B-VG) sind diese Überlegungen noch folgendermaßen zu verdeutlichen:

Käme es für die Prüfung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes tatsächlich auf die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde (auf die in dieser Beschwerde enthaltenen Beschwerdebehauptungen) an, so könnte der Verfassungsgerichtshof eine solche Beschwerde nicht abtreten, da die Behandlung einer Beschwerde, in der nur die Verletzung in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung durch die Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht wird, in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt, weshalb bei wörtlicher Auslegung aus Art133 Z1 B-VG sich eine Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ergäbe. Schon deshalb kann sich die Frage der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht nach der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten (ursprünglichen) Beschwerde (den darin enthaltenen Rechtsverletzungsbehauptungen) richten, sondern danach, welche Rechtsverletzungsbehauptungen in der ergänzten Beschwerde aufgestellt werden.

7. Nur der Vollständigkeit halber wird auf Folgendes hingewiesen:

Der vorliegende Antrag bezieht sich zwar einleitend auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen im Antrag nicht näher genannten Bescheid in einer Angelegenheit Vorschreibung von Kanalerweiterungsgebühren in der Gemeinde Sölden, deren Behandlung der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 11. Juni 2007 abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten habe, sowie auf den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2007, Zl. 2007/17/0145, mit welchem die (über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzte) Beschwerde (also nicht die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde) zurückgewiesen wurde, nennt aber im Antrag und seiner Begründung nicht ausdrücklich eine bestimmte Rechtssache. Der Antrag geht vielmehr dahin, über die Zuständigkeit 'zur Entscheidung über nachstehend angeführten Sachverhalt' zu entscheiden bzw. 'festzustellen, welcher Gerichtshof zur Entscheidung über den angeführten Sachverhalt zuständig ist'. Unter diesem Gesichtspunkt könnte der vorliegende Antrag schon deshalb unzulässig sein, weil er nicht auf die Entscheidung betreffend die Zuständigkeit in einer bestimmten Rechtssache (betreffend eine bestimmte Beschwerde) gerichtet ist, sondern - auch wenn man den Ausführungen über den zitierten Wortlaut hinaus immerhin eine Rechtsfrage entnehmen will, über die entschieden werden solle - auf die Entscheidung der somit erkennbaren Rechtsfragen wie, ob die von der Gemeinde eingeschlagene Vorgangsweise (und letztlich: die auf Grund dieser Vorgangsweise erlassene Verordnung) gesetzeskonform sei, zielt. Geht man davon aus, dass die Entscheidung dieser Fragen nur eine Vorfrage für das verfassungsgerichtliche Verfahren darstellt und im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur indirekt bei der Beurteilung, ob ein Antrag an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG zu stellen wäre, eine Rolle spielt, könnte bestritten werden, dass sie für sich eine 'Sache' im Sinne des Art138 Abs1 litb B-VG und des §46 Abs1 VfGG bildet.

8. Der Verwaltungsgerichtshof ist daher zusammenfassend der Auffassung, dass der vorliegende Antrag gemäß §46 Abs1 VwGG entweder mangels Vorliegens eines Kompetenzkonflikts (Punkte 4. und 5.) oder im Hinblick auf die unter Punkt 6. [gemeint wohl 7.] dargelegten Überlegungen als unzulässig zurückzuweisen wäre."

II. Der Antrag ist unzulässig.römisch II. Der Antrag ist unzulässig.

1. Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG iVm §46 Abs1 VfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender negativer Kompetenzkonflikt unter anderem dann, wenn der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl einer der beiden Gerichtshöfe zuständig gewesen wäre, wenn somit einer der beiden Gerichtshöfe sich zu Unrecht aus dem Grund der Unzuständigkeit geweigert hat, über einen vom Einschreiter gestellten Antrag eine Entscheidung in der Sache zu treffen (VfSlg. 14.203/1995, S 999, mit zahlreicher Vorjudikatur). Schon daraus folgt, dass ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen den beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts grundsätzlich dann nicht gegeben ist, wenn einer der beiden Gerichtshöfe in derselben Sache meritorisch entscheidet (VfSlg. 15.837/2000, VfGH 9.3.2005, KI-4/04). Nach der älteren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes war ein negativer Kompetenzkonflikt aber auch dann ausgeschlossen, wenn einer der beiden Gerichtshöfe durch die Zurückweisung der Beschwerde nicht seine Zuständigkeit schlechthin verneinte, sondern die Zurückweisung aus anderen Gründen (etwa der mangelnden Legitimation, der Nichterschöpfung des Instanzenzuges oder der entschiedenen Sache) erfolgte. 1. Gemäß Art138 Abs1 litb B-VG in Verbindung mit §46 Abs1 VfGG besteht ein vom Verfassungsgerichtshof zu entscheidender negativer Kompetenzkonflikt unter anderem dann, wenn der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof ihre Zuständigkeit in derselben Sache verneint haben, obwohl einer der beiden Gerichtshöfe zuständig gewesen wäre, wenn somit einer der beiden Gerichtshöfe sich zu Unrecht aus dem Grund der Unzuständigkeit geweigert hat, über einen vom Einschreiter gestellten Antrag eine Entscheidung in der Sache zu treffen (VfSlg. 14.203/1995, S 999, mit zahlreicher Vorjudikatur). Schon daraus folgt, dass ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen den beiden Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts grundsätzlich dann nicht gegeben ist, wenn einer der beiden Gerichtshöfe in derselben Sache meritorisch entscheidet (VfSlg. 15.837/2000, VfGH 9.3.2005, KI-4/04). Nach der älteren Judikatur des Verfassungsgerichtshofes war ein negativer Kompetenzkonflikt aber auch dann ausgeschlossen, wenn einer der beiden Gerichtshöfe durch die Zurückweisung der Beschwerde nicht seine Zuständigkeit schlechthin verneinte, sondern die Zurückweisung aus anderen Gründen (etwa der mangelnden Legitimation, der Nichterschöpfung des Instanzenzuges oder der entschiedenen Sache) erfolgte.

2. Seit der Entscheidung VfSlg. 13.983/1994 hat der Verfassungsgerichtshof allerdings in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein negativer Kompetenzkonflikt auch vorliegen kann, wenn es nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung durch den Verfassungsgerichtshof und Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof zu einer Zurückweisung der Beschwerde durch diesen Gerichtshof kommt. Das sei dann möglich, "wenn entweder die Abtretung unzulässig war, weil es sich um einen Fall handelt, der gemäß Art133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist und dessen Behandlung daher gemäß Art144 Abs2 B-VG nicht abgelehnt hätte werden dürfen, oder aber, wenn der Verwaltungsgerichtshof seine Zuständigkeit in derselben Sache zu Unrecht verneint hat" (VfSlg. 13.983/1994, S 723; 14.203/1995,

S 999). Einen Kompetenzkonflikt im Sinne des Art138 Abs1 litb B-VG hat der Verfassungsgerichtshof in solchen Fällen deswegen angenommen, weil dem Verfassungsgesetzgeber nicht zugesonnen werden könne, dass er insofern eine Verfassungslücke in Kauf genommen hätte. Der Verfassungsgerichtshof hegte auch keine Bedenken dagegen, §46 Abs1 VfGG in diesem Sinne auszulegen.

Seinen die Beschwerdebehandlung ablehnenden Beschluss hat der Verfassungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zwar nicht als Verneinung seiner Zuständigkeit interpretiert, daraus aber die gleichen Schlüsse gezogen: "Dieser Beschluß hat aber für den Beschwerdeführer dieselbe Wirkung wie die wegen (angenommener) Unzuständigkeit erfolgte Verweigerung einer Sachentscheidung. Das zum Zeitpunkt der Erlassung des Art138 Abs1 litb B-VG noch nicht bestandene Institut der Ablehnung einer Beschwerdebehandlung bedeutet also im Effekt für die Partei des Verfahrens das gleiche wie eine Ablehnung der Zuständigkeit i.S. der eben zitierten Verfassungsvorschrift" (VfSlg. 14.203/1995, S 999 f.).

3. Der Verfassungsgerichtshof kann diese Rechtsauffassung zumindest bei einer Konstellation wie der hier vorliegenden nicht aufrecht erhalten; in einem solchen Fall gebieten es nämlich weder dogmatische Gründe noch rechtfertigen es Überlegungen des Rechtsschutzes, von einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen den beiden Gerichtshöfen auszugehen:

Dem vorliegenden Antrag liegt zugrunde, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der seinerzeitigen Beschwerde, in der der Sache nach ausschließlich die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht worden war, mit näherer Begründung deswegen abgelehnt hat, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Damit hat der Verfassungsgerichtshof nicht seine Zuständigkeit verneint, sondern von dem ihm durch das B-VG eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde vorzunehmen und - bei entsprechendem Ergebnis dieser Überprüfung - deren Behandlung abzulehnen. Aus der Begründung dieses Beschlusses ergeben sich mit hinreichender Deutlichkeit die Gründe für diese Einschätzung; sie bringen zum Ausdruck, dass der Verfassungsgerichtshof, würde er die Beschwerde behandeln, die Beschwerde deswegen abweisen würde, weil der Beschwerdeführer weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde (vgl. auch Giefing, JBl 2003, 228, FN 49). Bei einer solchen Konstellation kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Ablehnung der Beschwerdebehandlung dieselbe Wirkung hat wie eine wegen Unzuständigkeit erfolgte Verweigerung einer Sachentscheidung. Es ist nicht nur möglich, sondern liegt sogar näher, in einer solchen Entscheidung die implizite Bejahung der Zuständigkeit bei gleichzeitigem Hinweis auf das wahrscheinliche (nämlich negative) Ergebnis einer Sachentscheidung zu sehen. Auch Erwägungen des Rechtsschutzes erfordern es nicht, eine Ablehnungsentscheidung dieser Art als Verneinung der Zuständigkeit zu deuten oder dieser gleichzusetzen. Dem vorliegenden Antrag liegt zugrunde, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der seinerzeitigen Beschwerde, in der der Sache nach ausschließlich die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht worden war, mit näherer Begründung deswegen abgelehnt hat, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. Damit hat der Verfassungsgerichtshof nicht seine Zuständigkeit verneint, sondern von dem ihm durch das B-VG eingeräumten Recht Gebrauch gemacht, eine summarische Überprüfung der Erfolgsaussichten einer Beschwerde vorzunehmen und - bei entsprechendem Ergebnis dieser Überprüfung - deren Behandlung abzulehnen. Aus der Begründung dieses Beschlusses ergeben sich mit hinreichender Deutlichkeit die Gründe für diese Einschätzung; sie bringen zum Ausdruck, dass der Verfassungsgerichtshof, würde er die Beschwerde behandeln, die Beschwerde deswegen abweisen würde, weil der Beschwerdeführer weder in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde vergleiche auch Giefing, JBl 2003, 228, FN 49). Bei einer solchen Konstellation kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Ablehnung der Beschwerdebehandlung dieselbe Wirkung hat wie eine wegen Unzuständigkeit erfolgte Verweigerung einer Sachentscheidung. Es ist nicht nur möglich, sondern liegt sogar näher, in einer solchen Entscheidung die implizite Bejahung der Zuständigkeit bei gleichzeitigem Hinweis auf das wahrscheinliche (nämlich negative) Ergebnis einer Sachentscheidung zu sehen. Auch Erwägungen des Rechtsschutzes erfordern es nicht, eine Ablehnungsentscheidung dieser Art als Verneinung der Zuständigkeit zu deuten oder dieser gleichzusetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hingegen hat bei der vorliegenden Konstellation seine Zuständigkeit zu Recht verneint. Kommt der Verwaltungsgerichtshof auch nach Reaktion auf seinen Mängelbehebungsauftrag zum Ergebnis, dass vom Beschwerdeführer (weiterhin) ausschließlich die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte oder die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm geltend gemacht wird, dann darf er zu Recht davon ausgehen, dass er für die Behandlung einer solchen Beschwerde nicht zuständig ist. Ob er auf diese Einsicht mit einer Einstellung des Verfahrens (wegen nicht behobener Mängel gemäß §34 Abs2 VwGG) oder mit einer Zurückweisung (weil sich nach erfolgter Mängelbehebung seine offensichtliche Unzuständigkeit ergibt) reagiert, ist im Ergebnis nicht von Bedeutung, weil es für den Rechtsschutz ohne Belang ist. Entscheidend ist, dass dieser Gerichtshof - werden in der Tat vom Beschwerdeführer nur Rechtsverletzungen iSd Art144 Abs1 B-VG geltend gemacht - für die Behandlung der Beschwerde nicht zuständig ist und daher seine Zuständigkeit zu Recht verneint hat.

4. Ein negativer Kompetenzkonflikt liegt somit nicht vor. Da sein Vorliegen aber eine Prozessvoraussetzung für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellt, war der Antrag wegen Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann es dahin gestellt bleiben, ob der Antrag - wie der Verwaltungsgerichtshof in Punkt 7. seiner Äußerung zu erwägen gibt - überhaupt mit hinreichender Deutlichkeit eine bestimmte (Rechts)Sache bezeichnet.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Ablehnung, VerwaltungsgerichtshofZuständigkeit, Rechtsschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:KI7.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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