TE OGH 2005/1/26 7Ob104/04a

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Dr. Gottfried Zandl und Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Huso G*****, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 14.275,12 sA, über die "außerordentliche Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. September 2003, GZ 11 R 31/03i-33, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 16. Dezember 2002, GZ 17 Cg 35/01v-27, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin nimmt den bei ihr haftpflichtversicherten Beklagten auf Regress des Betrages von S 196.430 = EUR 14.275,12 sA in Anspruch, den sie einem durch einen von ihrem Versicherungsnehmer verschuldeten Verkehrsunfall verletzten Motorradlenker nach vergleichsweiser Einigung ersetzt hatte.

Unstrittig ist, dass der Beklagte seine Obliegenheiten nach Art 9 Abs 3.1 und 3.2 AKHB 1995 (Hilfeleistungspflicht und Anzeigepflicht) verletzte, weil er sich weder um die ärztliche Versorgung des Unfallgegners kümmerte, noch den Unfall bei der Polizei anzeigte. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im klagestattgebenden Sinne ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Vorsatz des Beklagten, die Beweislage zu Lasten der Klägerin zu verschlechtern, sei dadurch evident geworden, dass er sich von der Unfallstelle entfernt und auch in diesem Verfahren noch bestritten habe, überhaupt am Unfall beteiligt gewesen zu sein.Unstrittig ist, dass der Beklagte seine Obliegenheiten nach Artikel 9, Absatz 3 Punkt eins und 3.2 AKHB 1995 (Hilfeleistungspflicht und Anzeigepflicht) verletzte, weil er sich weder um die ärztliche Versorgung des Unfallgegners kümmerte, noch den Unfall bei der Polizei anzeigte. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im klagestattgebenden Sinne ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Der Vorsatz des Beklagten, die Beweislage zu Lasten der Klägerin zu verschlechtern, sei dadurch evident geworden, dass er sich von der Unfallstelle entfernt und auch in diesem Verfahren noch bestritten habe, überhaupt am Unfall beteiligt gewesen zu sein.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Entscheidung erhobene "außerordentliche" Revision wurde (nach Entscheidung über einen Antrag auf Verfahrenshilfe) unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Diese Vorgangsweise widerspricht der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage:

Nach § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision - außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist gemäß § 508 Abs 2 ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach § 508 Abs 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (stRspr; RIS-Justiz RS0109623; 9 Ob 105/04p).Nach Paragraph 502, Absatz 3, ZPO ist die Revision - außer im Fall des Paragraph 508, Absatz 3, ZPO - jedenfalls unzulässig, wenn - wie hier - der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 4.000 EUR, nicht aber insgesamt 20.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei den Antrag an das Berufungsgericht stellen, dieses möge seinen Ausspruch dahin abändern, dass die ordentliche Revision doch nachträglich für zulässig erklärt werde und im selben Schriftsatz eine ordentliche Revision ausführen. Dieser Antrag verbunden mit der ordentlichen Revision ist gemäß Paragraph 508, Absatz 2, ZPO beim Prozessgericht einzubringen und nach Paragraph 508, Absatz 3 und 4 ZPO vom Berufungsgericht zu behandeln (stRspr; RIS-Justiz RS0109623; 9 Ob 105/04p).

Erhebt in diesen Fällen eine Partei - wie der Beklagte - eine Revision, so ist diese gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird und an den Oberste Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei (stRsp; RIS-Justiz RS0109623 und RS0109501). Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).Erhebt in diesen Fällen eine Partei - wie der Beklagte - eine Revision, so ist diese gemäß Paragraph 507 b, Absatz 2, ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel - wie hier - als "außerordentliche" Revision bezeichnet wird und an den Oberste Gerichtshof gerichtet ist. Dieser darf darüber nur und erst dann entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz nach Paragraph 508, Absatz 3, ZPO ausgesprochen hat, dass eine ordentliche Revision doch zulässig sei (stRsp; RIS-Justiz RS0109623 und RS0109501). Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd Paragraph 508, Absatz eins, ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß Paragraph 84, Absatz 3, ZPO verbesserungsfähig ist (RIS-Justiz RS0109623).

Die außerordentliche Revision wird daher dem Berufungsgericht vorzulegen sein bzw wird - soweit das Erstgericht der Meinung sein sollte, dem stehe das Fehlen eines ausdrücklichen Antrags entgegen - unter Fristsetzung ein Verbesserungsauftrag zu erteilen sein (stRsp; RIS-Justiz RS0109623 [T2, T4, T5 und T8] und RS0109501). Sollte der Rechtsmittelwerber die Verbesserung seines Schriftsatzes sodann verweigern, wäre die Revision jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109501 [T1]; 7 Ob 4/03v mwN).

Anmerkung

E76085 7Ob104.04a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00104.04A.0126.000

Dokumentnummer

JJT_20050126_OGH0002_0070OB00104_04A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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