Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich (Arbeitsmarktservice Wien), vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei Verein "T*****", Obmann Rene Heinz F*****, vertreten durch Prunbauer, Themmer & Toth, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 7.054,53 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. Dezember 2003, GZ 34 R 346/03i-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 3. Juni 2003, GZ 11 C 1408/02g-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 416,16 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO) - auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage - an den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichtes ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) - auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Das Berufungsgericht begründete seinen (nachträglich abgeänderten) Zulässigkeitsausspruch damit, es liege weder zu § 38 AMSG noch zu der Vorgängerbestimmung, dem § 24 Abs 3 AMFG 1969, eine gesicherte höchstgerichtliche Rsp vor; lediglich aus den Durchführungsbestimmungen zum AMFG lasse sich entnehmen, dass ein Beihilfenbetrag (auch) zurückzufordern sei, wenn der Beihilfenempfänger - wie hier - nicht in der festgesetzten Zeit die eingegangenen Verpflichtungen und die gesetzten Bedingungen erfülle.Das Berufungsgericht begründete seinen (nachträglich abgeänderten) Zulässigkeitsausspruch damit, es liege weder zu Paragraph 38, AMSG noch zu der Vorgängerbestimmung, dem Paragraph 24, Absatz 3, AMFG 1969, eine gesicherte höchstgerichtliche Rsp vor; lediglich aus den Durchführungsbestimmungen zum AMFG lasse sich entnehmen, dass ein Beihilfenbetrag (auch) zurückzufordern sei, wenn der Beihilfenempfänger - wie hier - nicht in der festgesetzten Zeit die eingegangenen Verpflichtungen und die gesetzten Bedingungen erfülle.
Der Beklagte hält in der (mit dem - erfolgreichen - Zulassungsantrag nach § 508 ZPO verbundenen) Revision daran fest, dass das AMS die Rückforderung von Leistungen nur auf das Gesetz, nämlich auf § 38 AMSG stützen könne und nicht in der Lage sei, weitere Rückforderungsvereinbarungen - wie die oa - zu treffen. Eine erhebliche Rechtsfrage wird damit jedoch nicht angesprochen.Der Beklagte hält in der (mit dem - erfolgreichen - Zulassungsantrag nach Paragraph 508, ZPO verbundenen) Revision daran fest, dass das AMS die Rückforderung von Leistungen nur auf das Gesetz, nämlich auf Paragraph 38, AMSG stützen könne und nicht in der Lage sei, weitere Rückforderungsvereinbarungen - wie die oa - zu treffen. Eine erhebliche Rechtsfrage wird damit jedoch nicht angesprochen.
Wie bereits die Berufungsentscheidung unter Hinweis auf 7 Ob 231/02z aufzeigt, stellt die vom AMS an den Beklagten zunächst erbrachte Leistung unstrittig eine Förderungsmaßnahme dar. Nach der grundlegenden Definition bestehen solche Förderungsmaßnahmen in einer vermögenswerten Zuwendung aus öffentlichen Mitteln, die ein Verwaltungsträger oder ein anderer mit der Vergabe solcher Mittel betrauter Rechtsträger einem Privatrechtssubjekt zukommen lässt, damit sich dieses zu einem im öffentlichen Interesse gelegenen subventionsgerechten Verhalten verpflichtet. Mit der Frage, welche (Rückforderungs-)Vereinbarungen im Rahmen derartiger Förderungen getroffen werden können, hatte sich der erkennende Senat bereits wiederholt (7 Ob 231/02z, 7 Ob 308/03z) zu beschäftigen, wobei Folgendes ausgesprochen wurde:
"Da das Förderungsgeld an die Stelle eines marktgerechten Entgelts tritt, handelt es sich dabei um keine Zuwendung ohne Gegenleistung (7 Ob 231/02z, SZ 65/166 = RdW 1993, 211; SZ 68/13, 1 Ob 33/94). Im Zweifel ist bei Förderungsmaßnahmen von einer Vollziehung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auszugehen (7 Ob 231/02z, SZ 61/261 = JBl 1990, 169, SZ 66/84). Förderungsrichtlinien werden also als Erklärungen im Zusammenhang unter anderem mit einem abzuschließenden Förderungsvertrag verstanden (7 Ob 231/02z, SZ 61/261, 1 Ob 27/94). Entscheidend ist bei diesem Vertragsabschluss, wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen, stets der Empfängerhorizont, wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte. Die Möglichkeit der Rückforderung der Förderung bestimmt sich nach dem Inhalt der Vereinbarung, also aus der Auslegung des Förderungsvertrages, inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde bzw die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden (RIS-Justiz RS0117563 [T2]; zuletzt: 7 Ob 308/03z mwN).
Dass sich die Möglichkeit der Rückforderung einer - wie hier - auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages gewährten Förderung nach dem Inhalt der Vereinbarung (inwieweit über die Verpflichtungserklärung hinaus geleistet wurde bzw die Vorgaben der Verpflichtungserklärung nicht eingehalten wurden) und damit aus der Auslegung des Förderungsvertrages bestimmt, und dass dabei - wie bei anderen rechtsgeschäftlichen Erklärungen - stets der Empfängerhorizont entscheidend ist (wie also ein redlicher Erklärungsempfänger die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Vertragspartners verstehen konnte) entspricht somit der stRsp (RIS-Justiz RS0115763; RS0117564; zuletzt: 7 Ob 308/03z mwN).
Die Vorinstanzen haben die Vertragsbestimmung des § 16 der Förderungsvereinbarung (Beilage ./A; vgl auch die Punkte 8.5 und 8.6 der Bundesrichtlinie für die Förderung von Kinderbetreuungseinrichtugen [Anlage 1], die einen integrierenden Bestandteil der Förderungsvereinbarung bildet [§ 5 leg cit]) dahin interpretiert, dass der Beihilfenwerber (auch) bei vorzeitiger Vertragsauflösung und bei Nichteinhaltung der vereinbarten Auflagen bereits ausbezahlte Beihilfen zurückzuzahlen hat. Diese von den Umständen des Einzelfalles abhängige Vertragsauslegung hält der Revisionswerber für unrichtig, ohne damit aber eine Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen zu können:Die Vorinstanzen haben die Vertragsbestimmung des Paragraph 16, der Förderungsvereinbarung (Beilage ./A; vergleiche auch die Punkte 8.5 und 8.6 der Bundesrichtlinie für die Förderung von Kinderbetreuungseinrichtugen [Anlage 1], die einen integrierenden Bestandteil der Förderungsvereinbarung bildet [§ 5 leg cit]) dahin interpretiert, dass der Beihilfenwerber (auch) bei vorzeitiger Vertragsauflösung und bei Nichteinhaltung der vereinbarten Auflagen bereits ausbezahlte Beihilfen zurückzuzahlen hat. Diese von den Umständen des Einzelfalles abhängige Vertragsauslegung hält der Revisionswerber für unrichtig, ohne damit aber eine Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigen zu können:
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nämlich nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358 ua). Davon kann hier aber gar keine Rede sein. Ob auch eine andere Auslegung des Vertrages vertretbar wäre, stellt hingegen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0112106 ua; zuletzt: 7 Ob 39/04t und 7 Ob 57/04i).Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nämlich nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044298; RS0044358 ua). Davon kann hier aber gar keine Rede sein. Ob auch eine andere Auslegung des Vertrages vertretbar wäre, stellt hingegen keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0112106 ua; zuletzt: 7 Ob 39/04t und 7 Ob 57/04i).
Eine Abweichung von der Rsp des Obersten Gerichtshofes wird daher - zu Recht - gar nicht behauptet, sodass die Revision abschließend nur noch auf den Inhalt der beiden bereits eingangs angeführten Entscheidungen des erkennenden Senates (zu vergleichbaren Fällen des Österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft [ÖPUL]) zu verweisen ist, die - von den oben zitierten Grundsätzen ausgehend - zum gleichen Ergebnis kommen.
Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.Mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ist die Revision daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO; die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41,, 50 ZPO; die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels hingewiesen.
Textnummer
E76109European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00206.04A.0126.000Im RIS seit
25.02.2005Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012