TE OGH 2005/1/26 3Nc3/05d

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Robert S*****, geboren am *****, auf Grund der vom Bezirksgericht Dornbirn am 13. Jänner 2005 verfügten Vorlage dessen Aktes AZ 8 P 132/04f zur Entscheidung gemäß § 111 Abs 2 JN folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Robert S*****, geboren am *****, auf Grund der vom Bezirksgericht Dornbirn am 13. Jänner 2005 verfügten Vorlage dessen Aktes AZ 8 P 132/04f zur Entscheidung gemäß Paragraph 111, Absatz 2, JN folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Bezirksgericht Dornbirn zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 26. November 2004 übertrug das Bezirksgericht Dornbirn die Zuständigkeit zur Besorgung der Pflegschaftssache dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien (ON 31). Dieses Gericht lehnte die Übernahme der Pflegschaftssache mit Beschluss vom 7. Dezember 2004 ab (ON 35). Der Übertragungsbeschluss wurde den Parteien bisher nicht zugestellt. Dennoch legte das Bezirksgericht Dornbirn den Akt mit Verfügung vom 13. Jänner 2005 dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den „negativen Kompetenzstreit" vor.

Rechtliche Beurteilung

Die Aktenvorlage ist verfrüht.

Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 3 Nc 36/03d - unter Ablehnung der Entscheidung 8 Nc 15/03b - aus, dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN einen rechtskräftigen Übertragungsbeschluss gemäß § 111 Abs 1 JN voraussetze. Das gelte jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach § 111 Abs 2 JN berufenen Gericht nicht identisch sei. Die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses bilde die Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach § 111 Abs 2 JN. Eine Partei, die sich gegen die Übertragung zur Wehr setzen wolle, könne den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anfechten, sobald das andere Gericht die Übernahme der Zuständigkeit abgelehnt habe. An dieser Ansicht, der der 1. Senat und der 9. Senat beitraten (1 Nc 34/04x; 9 Nc 34/03d), wird festgehalten. Nicht zu folgen ist demnach der - später wiederum auf die Entscheidung 8 Nc 15/03b gestützten - Auffassung des 9. Senats, einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs stehe der Umstand, dass der Übertragungsbeschluss den Parteien noch nicht zugestellt worden sei, nicht entgegen (9 Nc 22/04s). Dieses Judikat entbehrt einer Auseinandersetzung mit der durch die Entscheidungen 3 Nc 36/03d, 1 Nc 34/04x und 9 Nc 34/03d geprägten Rechtsprechungslinie.Der erkennende Senat sprach in der Entscheidung 3 Nc 36/03d - unter Ablehnung der Entscheidung 8 Nc 15/03b - aus, dass eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN einen rechtskräftigen Übertragungsbeschluss gemäß Paragraph 111, Absatz eins, JN voraussetze. Das gelte jedenfalls dann, wenn - wie auch hier - das für die Entscheidung über einen Rekurs gegen den Übertragungsbeschluss zuständige Gericht mit dem zur Genehmigung nach Paragraph 111, Absatz 2, JN berufenen Gericht nicht identisch sei. Die Rechtskraft des Übertragungsbeschlusses bilde die Voraussetzung für eine Genehmigung der Übertragung durch das beiden Gerichten zunächst übergeordnete gemeinsame höhere Gericht nach Paragraph 111, Absatz 2, JN. Eine Partei, die sich gegen die Übertragung zur Wehr setzen wolle, könne den Übertragungsbeschluss mit Rekurs anfechten, sobald das andere Gericht die Übernahme der Zuständigkeit abgelehnt habe. An dieser Ansicht, der der 1. Senat und der 9. Senat beitraten (1 Nc 34/04x; 9 Nc 34/03d), wird festgehalten. Nicht zu folgen ist demnach der - später wiederum auf die Entscheidung 8 Nc 15/03b gestützten - Auffassung des 9. Senats, einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs stehe der Umstand, dass der Übertragungsbeschluss den Parteien noch nicht zugestellt worden sei, nicht entgegen (9 Nc 22/04s). Dieses Judikat entbehrt einer Auseinandersetzung mit der durch die Entscheidungen 3 Nc 36/03d, 1 Nc 34/04x und 9 Nc 34/03d geprägten Rechtsprechungslinie.

Das Bezirksgericht Dornbirn wird daher den Übertragungsbeschluss vorerst den Parteien zuzustellen haben. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach § 111 Abs 2 JN kommt erst nach Eintritt dessen Rechtskraft in Betracht.Das Bezirksgericht Dornbirn wird daher den Übertragungsbeschluss vorerst den Parteien zuzustellen haben. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs nach Paragraph 111, Absatz 2, JN kommt erst nach Eintritt dessen Rechtskraft in Betracht.

Anmerkung

E76064 3Nc3.05d

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030NC00003.05D.0126.000

Dokumentnummer

JJT_20050126_OGH0002_0030NC00003_05D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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