Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen Brigitte F***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 14. Oktober 2004, GZ 7 Hv 139/04k-10, sowie die implizierte Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss (§ 494a Abs 1 Z 4 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen Brigitte F***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 14. Oktober 2004, GZ 7 Hv 139/04k-10, sowie die implizierte Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO wird einem Gerichtstag vorbehalten, bei dem auch über die Berufung und die implizierte Beschwerde zu entscheiden sein wird.Ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO wird einem Gerichtstag vorbehalten, bei dem auch über die Berufung und die implizierte Beschwerde zu entscheiden sein wird.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Brigitte F***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Brigitte F***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie in E***** und anderen Orten zu nachangeführten Zeiten mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, und in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, Verfügungsberechtigte nachgenannter Firmen durch die Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen verleitet, die nachgenannte Firmen an deren Vermögen um einen insgesamt 2.000 Euro übersteigenden Betrag schädigten, und zwar
1) im Zeitraum vom 17. Jänner 2002 bis 20. Februar 2002 sowie am 26. Februar 2003 und am 12. März 2003 die Fa. V***** GmbH zur Lieferung von Büroartikeln im Gesamtwert von 2.933,31 Euro,
2) im Juli und August 2002 die B***** AG zur Lieferung von Waren im Gesamtwert von 2.350,25 Euro,
3) am 26. März 2003 die D***** Versicherung zum Abschluss eines Rechtsschutzversicherungsvertrages, wobei Prämienzahlungen in Höhe von 2.368,63 Euro aushaften,
4) im August 2003 die N***** GmbH zur Lieferung von Bekleidung im Gesamtwert von 655,43 Euro,
5) im Juli oder August 2003 in A***** die A***** Bank AG, Zweigstelle A*****, zur Gewährung einer Kontoüberziehung in Höhe von 831,61 Euro,
6) Mitte 2003 die Fa. C***** zur Lieferung von Werbematerial im Gesamtwert von 1.762,32 Euro.
Rechtliche Beurteilung
Die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge (Z 4) geht hinsichtlich des Antrages auf Einholung eines „graphologischen Gutachtens" (S 188) von einem anderen als dem in der Hauptverhandlung genannten Beweisthema aus. Damit wird keine Schmälerung von Verteidigungsrechten aufgezeigt.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) geht hinsichtlich des Antrages auf Einholung eines „graphologischen Gutachtens" (S 188) von einem anderen als dem in der Hauptverhandlung genannten Beweisthema aus. Damit wird keine Schmälerung von Verteidigungsrechten aufgezeigt.
Letzteres gilt auch für die weiteren Anträge auf „Beischaffung der Gewerbeakten der BH Schärding, wann die Firma A***** und der Imbisstand lautend auf Bernhard E***** gewerberechtlich angemeldet wurden" (S 166) und auf „Einvernahme des Zeugen Dr. G***** bezüglich dieser einen Unterschrift zur Vorlage beim Finanzamt" (S 170). Nach (Jahrzehnte zurück reichender) gefestigter Rechtsprechung muss im Beweisantrag, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dieses - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (siehe 11 Os 41/80, 9 Os 130/80 mit Bezugnahme auf RZ 1970, 18, und die zahlreichen weiteren in RIS-Justiz RS0099453 und RS0107040 dokumentierten Entscheidungen sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 und Mayerhofer/Hollaender StPO5 § 281 Z 4 E 19).Letzteres gilt auch für die weiteren Anträge auf „Beischaffung der Gewerbeakten der BH Schärding, wann die Firma A***** und der Imbisstand lautend auf Bernhard E***** gewerberechtlich angemeldet wurden" (S 166) und auf „Einvernahme des Zeugen Dr. G***** bezüglich dieser einen Unterschrift zur Vorlage beim Finanzamt" (S 170). Nach (Jahrzehnte zurück reichender) gefestigter Rechtsprechung muss im Beweisantrag, soweit dies nicht auf der Hand liegt, angegeben werden, aus welchen Gründen zu erwarten ist, dass die Durchführung des begehrten Beweises das vom Antragsteller behauptete Ergebnis haben werde und inwieweit dieses - sofern es nicht offensichtlich ist - für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (siehe 11 Os 41/80, 9 Os 130/80 mit Bezugnahme auf RZ 1970, 18, und die zahlreichen weiteren in RIS-Justiz RS0099453 und RS0107040 dokumentierten Entscheidungen sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327 und Mayerhofer/Hollaender StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 19).
Dies ist keineswegs überholt. Im Sinn der dargelegten Judikatur hat der Gesetzgeber die Anforderungen an einen Beweisantrag in § 55 Abs 1 StPO idF des Strafprozessreformgesetzes, BGBl I Nr 19/2004, das mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten wird, verankert. Nach dieser an die ständige Rechtsprechung anknüpfenden Bestimmung (siehe die ausdrücklich auf die Judikatur Bezug nehmenden Erläuterungen zu §57 [„Beweisanträge"] des Ministerialentwurfs eines Strafprozessreformgesetzes, JMZ578.017/10-II.3/2001) hat der Antragsteller im Antrag Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen und, soweit dies nicht offensichtlich ist, zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären. Beweisaufnahmen unterbleiben, wenn das Beweisthema für die Beurteilung des Tatverdachtes ohne Bedeutung ist (vgl § 55 Abs 2 Z 1 StPO idF der Novelle). Den dargelegten Kriterien entsprachen die beiden zuletzt genannten Anträge an das erkennende Gericht keineswegs. Das zur Aktenbeischaffung genannte Beweisthema hatte bei Antragstellung keine auf der Hand liegende Bedeutung für die Schuldfrage. Die Zeugenvernehmung wurde überhaupt ohne Angabe eines konkreten Beweisthemas begehrt.Dies ist keineswegs überholt. Im Sinn der dargelegten Judikatur hat der Gesetzgeber die Anforderungen an einen Beweisantrag in Paragraph 55, Absatz eins, StPO in der Fassung des Strafprozessreformgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 19 aus 2004,, das mit 1. Jänner 2008 in Kraft treten wird, verankert. Nach dieser an die ständige Rechtsprechung anknüpfenden Bestimmung (siehe die ausdrücklich auf die Judikatur Bezug nehmenden Erläuterungen zu §57 [„Beweisanträge"] des Ministerialentwurfs eines Strafprozessreformgesetzes, JMZ578.017/10-II.3/2001) hat der Antragsteller im Antrag Beweisthema, Beweismittel und jene Informationen, die für die Durchführung der Beweisaufnahme erforderlich sind, zu bezeichnen und, soweit dies nicht offensichtlich ist, zu begründen, weswegen das Beweismittel geeignet sein könnte, das Beweisthema zu klären. Beweisaufnahmen unterbleiben, wenn das Beweisthema für die Beurteilung des Tatverdachtes ohne Bedeutung ist vergleiche Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, StPO in der Fassung der Novelle). Den dargelegten Kriterien entsprachen die beiden zuletzt genannten Anträge an das erkennende Gericht keineswegs. Das zur Aktenbeischaffung genannte Beweisthema hatte bei Antragstellung keine auf der Hand liegende Bedeutung für die Schuldfrage. Die Zeugenvernehmung wurde überhaupt ohne Angabe eines konkreten Beweisthemas begehrt.
Die ablehnenden Zwischenerkenntnisse ergingen daher zu Recht. Die Tatsachenrüge (Z 5a) lässt bei Erörterung der Urteilsannahmen zur inneren Tatseite die eingehenden Erwägungen der Tatrichter zum Verhalten der Angeklagten und zum wirtschaftlichen Hintergrund ihres Vorgehens völlig außer Acht. Nach Prüfung des Vorbringens ergaben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.Die ablehnenden Zwischenerkenntnisse ergingen daher zu Recht. Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) lässt bei Erörterung der Urteilsannahmen zur inneren Tatseite die eingehenden Erwägungen der Tatrichter zum Verhalten der Angeklagten und zum wirtschaftlichen Hintergrund ihres Vorgehens völlig außer Acht. Nach Prüfung des Vorbringens ergaben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO zu Gunsten der Angeklagten in Hinsicht auf den Schuldspruch Punkt 3 ist einem gesondert anzuordnenden Gerichtstag vorbehalten. Bei diesem wird auch über die Berufung und die Beschwerde zu entscheiden sein.Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO. Ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO zu Gunsten der Angeklagten in Hinsicht auf den Schuldspruch Punkt 3 ist einem gesondert anzuordnenden Gerichtstag vorbehalten. Bei diesem wird auch über die Berufung und die Beschwerde zu entscheiden sein.
Anmerkung
E77184 15Os150.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00150.04.0126.000Dokumentnummer
JJT_20050126_OGH0002_0150OS00150_0400000_000