TE OGH 2005/1/26 15Os158/04

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Veröffentlicht am 26.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas H***** wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. August 2004, GZ 071 Hv 97/04k-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 26. Jänner 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Thomas H***** wegen des Vergehens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 vierter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 3. August 2004, GZ 071 Hv 97/04k-12, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas H***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt, weil er im Zeitraum zwischen Juni 2003 und 5. März 2004 in Wien in zahlreichen Angriffen, bei denen er Geldbeträge zwischen 200 und 500 Euro (insgesamt 6.980 Euro) erbeutete, anderen Personen Bargeld durch Einbruch in versperrte Büroräumlichkeiten mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels gewerbsmäßig weggenommen hat.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Thomas H***** des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins,, 130 vierter Fall StGB schuldig erkannt, weil er im Zeitraum zwischen Juni 2003 und 5. März 2004 in Wien in zahlreichen Angriffen, bei denen er Geldbeträge zwischen 200 und 500 Euro (insgesamt 6.980 Euro) erbeutete, anderen Personen Bargeld durch Einbruch in versperrte Büroräumlichkeiten mittels eines widerrechtlich erlangten Schlüssels gewerbsmäßig weggenommen hat.

Rechtliche Beurteilung

Die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung bekämpft der Angeklagte mit seiner auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht zukommt. Denn die Feststellung, wonach er die wiederkehrenden Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen hat, sich eine fortlaufende Einnahme zur Aufbesserung seines Unterhalts zu verschaffen (US 4), hat das Erstgericht mit den Hinweisen auf das Geständnis des Angeklagten zu der (den Vorwurf der gewerbsmäßigen Tatbegehung bereits enthaltenden) Anklageschrift ON 3 (vgl S 119), sein durch mehrere einschlägige Verurteilungen belastetes Vorleben, seine angespannte finanzielle Situation, die Wiederholung der Straftaten über einen längeren Zeitraum und den persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung (US 6) - der Mängelrüge zuwider - zureichend begründet.Die Annahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung bekämpft der Angeklagte mit seiner auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung nicht zukommt. Denn die Feststellung, wonach er die wiederkehrenden Einbruchsdiebstähle in der Absicht begangen hat, sich eine fortlaufende Einnahme zur Aufbesserung seines Unterhalts zu verschaffen (US 4), hat das Erstgericht mit den Hinweisen auf das Geständnis des Angeklagten zu der (den Vorwurf der gewerbsmäßigen Tatbegehung bereits enthaltenden) Anklageschrift ON 3 vergleiche S 119), sein durch mehrere einschlägige Verurteilungen belastetes Vorleben, seine angespannte finanzielle Situation, die Wiederholung der Straftaten über einen längeren Zeitraum und den persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung (US 6) - der Mängelrüge zuwider - zureichend begründet.

Der Annahme gewerbsmäßiger Delinquenz steht nicht entgegen, dass der Angeklagte auch ein regelmäßiges Einkommen aus legalen Beschäftigungsverhältnissen bezogen hat (US 3) bzw dass er sich über die Länge des Tatzeitraumes nach eigener Verantwortung keine Gedanken gemacht haben will (S 121). Das Fehlen eines Vorsatzes, die über einen längeren Zeitraum regelmäßig vorgenommenen Einbruchsdiebstähle zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden, schließt die Möglichkeit des Vorliegens einer gewerbsmäßigen Tendenz nicht aus. Zudem reicht es für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit hin, dass der Täter auf kriminelle Weise nur einen Zuschuss zu seinem sonst redlich erworbenen Einkommen erzielt (vgl Jerabek WK2 § 70 Rz 11). Dass vorliegend jeder der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Angriffe erfolgreich war, hat das Erstgericht - abgesehen davon, dass dieser Umstand für die angenommene Qualifikation gleichfalls ohne Belang ist - der Mängelrüge zuwider sehr wohl festgestellt (US 4 unten). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Der Annahme gewerbsmäßiger Delinquenz steht nicht entgegen, dass der Angeklagte auch ein regelmäßiges Einkommen aus legalen Beschäftigungsverhältnissen bezogen hat (US 3) bzw dass er sich über die Länge des Tatzeitraumes nach eigener Verantwortung keine Gedanken gemacht haben will (S 121). Das Fehlen eines Vorsatzes, die über einen längeren Zeitraum regelmäßig vorgenommenen Einbruchsdiebstähle zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden, schließt die Möglichkeit des Vorliegens einer gewerbsmäßigen Tendenz nicht aus. Zudem reicht es für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit hin, dass der Täter auf kriminelle Weise nur einen Zuschuss zu seinem sonst redlich erworbenen Einkommen erzielt vergleiche Jerabek WK2 Paragraph 70, Rz 11). Dass vorliegend jeder der dem Schuldspruch zu Grunde liegenden Angriffe erfolgreich war, hat das Erstgericht - abgesehen davon, dass dieser Umstand für die angenommene Qualifikation gleichfalls ohne Belang ist - der Mängelrüge zuwider sehr wohl festgestellt (US 4 unten). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E76185 15Os158.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00158.04.0126.000

Dokumentnummer

JJT_20050126_OGH0002_0150OS00158_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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