Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Herta A*****, infolge „außerordentlichen" Revisionsrekurses der früheren einstweiligen Sachwalterin Sabine K*****, vertreten durch Dr. Schubert & Partner RechtsanwaltsgmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 31. Juli 2003, GZ 43 R 554/03v, 555/04s-236, womit unter anderem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 5. Juni 2003, GZ 7 P 97/02m-194, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der „außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Adoptivtochter der Betroffenen war bis zu ihrer Amtsenthebung mit Beschluss des Erstgerichts vom 26. Juli 2002 deren einstweilige Sachwalterin. Sie begehrte eine Entschädigung im Ausmaß von 2 % deren mit 4,905.749,52 EUR angegebenen Vermögens.
Das Erstgericht sprach ihr eine etwa 1 % des Vermögens entsprechende Belohnung (49.574 EUR) zu.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Adoptivtochter nicht, dem der Betroffenen dagegen teilweise dahin Folge, dass es die erstgerichtliche Entscheidung im Ausmaß von 24.480 EUR bestätigte, im Übrigen aber dahin abänderte, dass es das Mehrbegehren abwies. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Adoptivtochter nicht, dem der Betroffenen dagegen teilweise dahin Folge, dass es die erstgerichtliche Entscheidung im Ausmaß von 24.480 EUR bestätigte, im Übrigen aber dahin abänderte, dass es das Mehrbegehren abwies. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Revisionsrekurs nach Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG jedenfalls unzulässig sei.
Der ungeachtet dieser Belehrung und ohne Bezugnahme darauf erhobene Revisionsrekurs der Adoptivtochter, mit dem sie die Erhöhung der Belohnung auf einen „angemessenen Betrag" im Rahmen des angefochtenen Betrags von 72.202 EUR anstrebt, ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Wie schon das Gericht zweiter Instanz richtig darlegte, traf es eine Entscheidung im Kostenpunkt, was die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausschließt. Unter Kosten versteht dieser in stRsp auch die eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters sowie deren Belohnung (7 Ob 275/01v; 7 Ob 277/01p [jeweils schon zu § 266 ABGB idF KindRÄG 2001]; 7 Ob 93/04h; RIS-Justiz RS0007696). Die Belohnung eines einstweiligen Sachwalters unterscheidet sich in ihrer rechtlichen Qualifikation in Ansehung von § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG nicht von der des endgültig bestellten.Wie schon das Gericht zweiter Instanz richtig darlegte, traf es eine Entscheidung im Kostenpunkt, was die Anrufung des Obersten Gerichtshofs ausschließt. Unter Kosten versteht dieser in stRsp auch die eines Kurators, Vormunds oder Sachwalters sowie deren Belohnung (7 Ob 275/01v; 7 Ob 277/01p [jeweils schon zu Paragraph 266, ABGB in der Fassung KindRÄG 2001]; 7 Ob 93/04h; RIS-Justiz RS0007696). Die Belohnung eines einstweiligen Sachwalters unterscheidet sich in ihrer rechtlichen Qualifikation in Ansehung von Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG nicht von der des endgültig bestellten.
Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass dessen Behandlung in der Sache in Betracht käme.
Anmerkung
E76073 3Ob315.04aEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00315.04A.0126.000Dokumentnummer
JJT_20050126_OGH0002_0030OB00315_04A0000_000