Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Petar T*****, geboren am 16. Oktober 1993, und der mj. Ivana T*****, geboren am 6. April 1996, beide *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Minderjährigen, beide vertreten durch den Magistrat der Stadt Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. Juli 2004, GZ 43 R 355/04f, 416/04a-89, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Döbling vom 2. April 2004, GZ 35 P 24/04k-79 und 80, abgeändert wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Beide Minderjährige und auch ihre Eltern sind Staatsbürger von Serbien und Montenegro. Alle leben in Österreich.
Das Gericht zweiter Instanz wies in Abänderung der bewilligenden Entscheidung des Erstgerichts die Anträge der beiden minderjährigen Kinder auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss ab. Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte es für zulässig, weil höchstgerichtliche Rsp zur Verordnung (EG) Nr 859/2003 des Rates vom 14. Mai 2003 fehle.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Kinder ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig. Dieser ist wie alle anderen Bestimmungen des AußStrG 1854 über das Revisionsrekursverfahren nach § 203 Abs 7 AußStrG 2003 anzuwenden, weil die erstinstanzliche Entscheidung noch im Jahr 2004 erging.Der Revisionsrekurs der Kinder ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG nicht zulässig. Dieser ist wie alle anderen Bestimmungen des AußStrG 1854 über das Revisionsrekursverfahren nach Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG 2003 anzuwenden, weil die erstinstanzliche Entscheidung noch im Jahr 2004 erging.
Die als erheblich angesehene Rechtsfrage hatte der Oberste Gerichtshof schon mehrfach zu beurteilen. Noch vor der Entscheidung der zweiten Instanz im vorliegenden Verfahren hatte der in einem gleich gelagerten Fall betreffend das in Österreich lebende philippinische Kind eines österreichischen Vaters die abweisende zweitinstanzliche Entscheidung bestätigt (10 Ob 60/03a). Nach dem Beschluss des Rekursgerichts entschied der Oberste Gerichtshof in zwei ebenfalls in Österreich lebende Kinder serbisch-montenegrinischer Staatsbürgerschaft (jeweils mit österreichischem Vater) betreffenden Fällen (6 Ob 151/04f; 6 Ob 269/04h) ebenso wie der 10. Senat. Schließlich erging ein Beschluss mit gleichem Ergebnis über die in seinem Beschluss erwähnten Entscheidungen des Gerichts zweiter Instanz auch bereits zu in Österreich wohnenden Kindern und Eltern mit serbisch-montenegrinischer Staatsbürgerschaft (3 Ob 203/04f).
Nach diesen Entscheidungen ist zwar, wie der EuGH erkannte, eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österr. UVG eine Familienleistung iSd Art 4 Abs 1 Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Wanderarbeitnehmerverordnung), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung. Daher haben die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Art 3 unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Leistung (SZ 74/61). Serbien und Montenegro [in 6 Ob 151/04f noch "Jugoslawien"] ist aber (wie die Philippinen: 10 Ob 60/03a kein Mitgliedsstaat), sodass serbisch-montenegrinische Kinder, die in Österreich wohnen, gemäß § 2 Abs 1 UVG keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Nach den genannten Verordnungen setzt die Gewährung von solchen Familienleistungen eine Beziehung der Situation zur einem weiteren Mitgliedstaat voraus, wenn der Anspruchswerber ein Drittstaatsangehöriger ist. Liegt mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit der Kinder ein reiner Inlandsbezug vor, sind die EU-Regeln nicht anwendbar. In den nicht vom Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung erfassten Fällen steht es dem nationalen Gesetzgeber grundsätzlich frei, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft (4 Ob 260/02t 02t = ÖA 2003, 69; 10 Ob 60/03a). Nach dem allein zur Anwendung kommenden innerstaatlichen Recht haben solche Kinder keinen Anspruch auf Vorschüsse, weil sie weder österreichische Staatsangehörige noch staatenlos sind (§ 2 Abs 1 UVG).Nach diesen Entscheidungen ist zwar, wie der EuGH erkannte, eine Leistung wie der Unterhaltsvorschuss nach dem österr. UVG eine Familienleistung iSd Artikel 4, Absatz eins, Buchstabe h der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (Wanderarbeitnehmerverordnung), in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung. Daher haben die im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnenden Personen, für die diese Verordnung gilt, gemäß deren Artikel 3, unter denselben Voraussetzungen wie Inländer Anspruch auf eine solche im Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehene Leistung (SZ 74/61). Serbien und Montenegro [in 6 Ob 151/04f noch "Jugoslawien"] ist aber (wie die Philippinen: 10 Ob 60/03a kein Mitgliedsstaat), sodass serbisch-montenegrinische Kinder, die in Österreich wohnen, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UVG keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben. Nach den genannten Verordnungen setzt die Gewährung von solchen Familienleistungen eine Beziehung der Situation zur einem weiteren Mitgliedstaat voraus, wenn der Anspruchswerber ein Drittstaatsangehöriger ist. Liegt mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit der Kinder ein reiner Inlandsbezug vor, sind die EU-Regeln nicht anwendbar. In den nicht vom Anwendungsbereich der Wanderarbeitnehmerverordnung erfassten Fällen steht es dem nationalen Gesetzgeber grundsätzlich frei, an welche Tatbestände er die Auszahlung von Unterhaltsvorschüssen knüpft (4 Ob 260/02t 02t = ÖA 2003, 69; 10 Ob 60/03a). Nach dem allein zur Anwendung kommenden innerstaatlichen Recht haben solche Kinder keinen Anspruch auf Vorschüsse, weil sie weder österreichische Staatsangehörige noch staatenlos sind (Paragraph 2, Absatz eins, UVG).
Demnach wurde die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage bereits wiederholt vom Obersten Gerichtshof entschieden. An der Richtigkeit der Vorentscheidungen zu zweifeln, bieten die Ausführungen der Kinder im vorliegenden Fall keinen Anlass. Der hier vorliegende Fall, dass auch der Vater kein Angehöriger eines EU-Mitgliedsstaates ist, lag schon der besonders eingehend begründeten Entscheidung 3 Ob 203/04f zu Grunde. Dass entgegen der Ansicht der Kinder ihre Staatsbürgerschaft nicht geeignet ist, die erforderliche Beziehung zu einem weiteren EU-Mitgliedsstaat zu begründen, hat bereits der 6. Senat klargestellt.
Da somit erhebliche Rechtsfragen nicht mehr zu beantworten sind und die angefochtenen Entscheidung mit der Rsp des Obersten Gerichtshofs übereinstimmt, ist das Rechtsmittel der Kinder zurückzuweisen.
Textnummer
E76066European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00014.05P.0126.000Im RIS seit
25.02.2005Zuletzt aktualisiert am
02.11.2011