TE OGH 2005/1/31 2Nc3/05x

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Veröffentlicht am 31.01.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel und Dr. Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Kreibich, Bixner, Kleibel Kommandit-Partnerschaft in Salzburg, wegen EUR 25.656,16 sA, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN anstelle des Landesgerichtes Wiener Neustadt das Landesgericht Salzburg bestimmt.Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 JN anstelle des Landesgerichtes Wiener Neustadt das Landesgericht Salzburg bestimmt.

Text

Begründung:

Die klagende GmbH mit Sitz in Leoben begehrte von der beklagten GmbH in ihrer beim Landesgericht Leoben eingebrachten Klage Schadenersatz in Höhe von EUR 25.686,16 sA, weil vermutlich Beauftragte der beklagten Partei zwei Busse der klagenden Partei aus deren Garagenhalle mitgenommen hätten, und berief sich auf Parteienvernehmung.

Das Landesgericht Leoben wies die Klage wegen Unzuständigkeit zurück und überwies die Rechtssache sodann auf Antrag der klagenden Partei an das Landesgericht Salzburg. Unter der offenbar unrichtig angegebenen Adresse der Salzburger Niederlassung der beklagten Partei konnte die Klage nicht zugestellt werden, worauf die klagende Partei die Überweisung der Rechtssache an das Landesgericht Wiener Neustadt beantragte, in dessen Sprengel der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Partei liegt. Das Landesgericht Salzburg entsprach diesem Antrag.

Die beklagte Partei wendete ein, sie habe die unter ihrem Eigentumsvorbehalt stehenden Fahrzeuge wegen Zahlungsverzuges der klagenden Partei sichergestellt, und berief sich auf vier Zeugen mit Salzburger Zustelladresse. Sie beantragte die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht Salzburg, da es sich um einen Geschäftsfall ihrer Salzburger Niederlassung handle und die Zeugen dort wohnhaft seien.

Die klagende Partei sprach sich gegen eine Delegierung aus. Das Landesgericht Wiener Neustadt gab keine eindeutige Stellungnahme ab.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

Im vorliegenden Fall sind vier von fünf zu vernehmenden Personen im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg wohnhaft, auch die fünfte Person (der Geschäftsführer der klagenden Partei) wohnt nicht im Sprengel des Landesgerichtes Wiener Neustadt. Da sich somit ein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit in Salzburg ergibt, war die beantragte Delegierung zu bewilligen.

Anmerkung

E76013 2Nc3.05x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020NC00003.05X.0131.000

Dokumentnummer

JJT_20050131_OGH0002_0020NC00003_05X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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