Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DDipl. Ing. Herbert S*****, vertreten durch Dr. Georg Uher, Rechtsanwalt in Mistelbach, gegen die beklagte Partei W*****- GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 32.339,41 sA und Feststellung (EUR 3.997,01), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 8. September 2004, GZ 13 R 267/03k-58, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Unstrittig ist, dass der zunächst als Zweitbeklagter in Anspruch genommene Arzt als Belegarzt für den Kläger tätig geworden ist, dem vom nunmehr allein beklagten Rechtsträger des Belegspitals das Recht gewährt wurde, den Kläger im Belegspital unter Inanspruchnahme der hiefür bereitgestellten Räume und Einrichtungen stationär zu behandeln.
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat zur Aufgabenteilung zwischen Belegarzt und Belegspital bereits wiederholt Stellung genommen (SZ 72/146; RIS-Justiz RS0112628; RS0112629). Danach ist der Belegarzt befugt, den Patienten im Belegspital zu operieren und, solange eine stationäre Behandlung erforderlich ist, dort nachzubehandeln bzw vom Spitalspersonal betreuen zu lassen. Zur Durchführung der Operation hat das Belegspital seine Räumlichkeiten, Apparate und Instrumente entsprechend zur Verfügung zu stellen. Dem Belegarzt wird grundsätzlich auch die Mitwirkung nachgeordneter Ärzte, Schwestern und Pfleger zugesagt. Soweit dies der Fall ist, unterstehen diese Personen im Rahmen der Behandlung des Patienten, jedenfalls aber im Zuge einer vom Belegarzt vorzunehmenden Operation, den Weisungen und Anordnungen des Belegarztes. Der Belegarzt hat die ihm obliegende Behandlung des Patienten eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen. Aufgabe des Belegspitals ist es hingegen, den Patienten unterzubringen, zu verpflegen und die für die Durchführung der stationären Behandlung des Patienten durch den Belegarzt erforderlichen Hilfen zur Verfügung zu stellen, soweit dies nicht der Belegarzt selbst besorgt. Die im Belegarztvertrag erkennbare Aufgabenteilung führt gegenüber dem Patienten zu einer entsprechenden Aufspaltung der Leistungspflichten des Belegarztes einerseits und des Belegspitals andererseits.
Der Kläger hat das Begehren auch gegen den nunmehr allein beklagten Rechtsträger des Belegspitals darauf gestützt, dass er der an ihm vorgenommenen Operation nicht zugestimmt habe. Diesem Argument ist schon deshalb der Boden entzogen, weil das Berufungsgericht nach Wiederholung der Beweise festgestellt hat, dass der Kläger gegenüber dem ihn behandelnden Belegarzt sehr wohl seine ausdrückliche Zustimmung zur Operation erklärt hat.
Der Kläger knüpft in seiner Revision nunmehr an den Umstand an, dass er in einem nach dem Gespräch mit dem Arzt ausgefüllten Formular zwar seine Zustimmung zu einer Untersuchung durch Ankreuzen ersichtlich gemacht hat, nicht aber seine Zustimmung zu einer Operation. Daraus zieht er den Schluss, dass nur der behandelnde Arzt von seiner Haftung befreit sei, nicht aber die Beklagte als Spitalserhalter. Die diesem Standpunkt offenbar zugrunde liegende Überlegung, dass die Zustimmung zur Operation sowohl gegenüber dem behandelnden Arzt als auch gegenüber dem Betreiber des Belegspitals abgegeben werden müsse, ist unzutreffend. Daran vermag auch der auf das WrKAG gestützte Einwand nichts zu ändern, dass Krankenanstalten zur Sicherung der Patientenrechte verpflichtet seien. Daraus kann nämlich weder abgeleitet werden, dass der Patient nicht nur gegenüber dem Arzt, sondern zusätzlich auch gegenüber dem Belegspital seine Einwilligung in die Operation erteilen muss, noch bedeutet dies, dass das Belegspital verhalten wäre, die (hier ohnedies erteilte) Einwilligung des Patienten gegenüber dem Arzt zu kontrollieren. Ebenso wenig ist das Belegspital zur Nachprüfung verpflichtet, ob der gegenüber dem Belegarzt erteilten Zustimmung zur Operation ein ausreichendes Aufklärungsgespräch zwischen dem Patienten und dem dazu verpflichteten Arzt vorausgegangen ist.
Einen Widerruf der einmal erteilten Zustimmung zur Operation hat der Kläger, der seine Zustimmung immer bestritten hat, in erster Instanz nicht behauptet. Auch jetzt vermisst er nur „Feststellungen" darüber, dass es im Zusammenhang mit dem Ausfüllen des Formulars Beilage ./F „auch konkludent zu keinem Gesinnungswechsel des Klägers" gekommen sei. Tatsächlich fehlt für eine (konkludente) Willenserklärung im vom Kläger behaupteten Sinn jeglicher Anhaltspunkt. Schließlich hat der Kläger auch die für eine Verweigerung der Zustimmung vorgesehene Rubrik des Formulars nicht angekreuzt, sodass aus dessen Ausfüllung keine sicheren Schlüsse gezogen werden können. Sonstige Umstände, aus denen geschlossen werden könnte, dass er seine gegenüber dem Arzt erklärte Zustimmung nachträglich auch nur in Frage gestellt hat, hat er nicht behauptet.
Textnummer
E76261European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00152.04Z.0202.000Im RIS seit
04.03.2005Zuletzt aktualisiert am
17.07.2012