TE OGH 2005/2/2 9Ob150/04f

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Veröffentlicht am 02.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 21. März 2000 verstorbenen Josef P*****, zuletzt wohnhaft *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Einschreiterin Gertrude F*****, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 25. Oktober 2004, GZ 44 R 535/04h, 44 R 553/04f, 44 R 554/04b-231, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG alt (§ 16 Abs 4 AußStrG alt) zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG alt (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG alt) zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auf den vorliegenden Revisionsrekurs sind noch die Bestimmungen des AußStrG alt, RGBl 1854/208, anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 1. 1. 2005 liegt (§ 203 Abs 7 AußStrG neu, BGBl I 2003/111). Da § 14 Abs 1 AußStrG alt keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der Revisionsrekurs auch gegen einen (hier teilweisen) Zurückweisungsbeschluss nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den hier nicht relevanten Fällen des § 14 Abs 2 AußStrG alt - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG alt abhängt (RIS-Justiz RS0007169 ua). Vom Vorliegen einer solchen Frage ist dann auszugehen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Ein derartige Rechtsfrage wird von der Revisionsrekurswerberin allerdings nicht aufgezeigt. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig.Auf den vorliegenden Revisionsrekurs sind noch die Bestimmungen des AußStrG alt, RGBl 1854/208, anzuwenden, weil das Datum der Entscheidung erster Instanz vor dem 1. 1. 2005 liegt (Paragraph 203, Absatz 7, AußStrG neu, BGBl römisch eins 2003/111). Da Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG alt keinen Unterschied zwischen Beschlüssen des Rekursgerichtes macht, mit denen in der Sache selbst, und solchen, mit denen nur formell über ein Rechtsmittel entschieden wird, ist der Revisionsrekurs auch gegen einen (hier teilweisen) Zurückweisungsbeschluss nur dann zulässig, wenn - abgesehen von den hier nicht relevanten Fällen des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG alt - die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG alt abhängt (RIS-Justiz RS0007169 ua). Vom Vorliegen einer solchen Frage ist dann auszugehen, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Ein derartige Rechtsfrage wird von der Revisionsrekurswerberin allerdings nicht aufgezeigt. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig.

Soweit sich die Revisionsrekurswerberin dadurch beschwert erachtet, dass das Rekursgericht einen Rekurs der Einschreiterin gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse ON 214 (Endbeschluss) und 215 (Einantwortung) zurückgewiesen habe, obwohl sie meint, gar keinen erhoben zu haben, ist sie darauf zu verweisen, dass die Auslegung des Vorbringens und der Erklärungen von Parteien oder sonstigen Einschreitern im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG alt darstellt, sofern nicht eine unvertretbare Beurteilung des Rekursgerichtes vorliegt (RIS-Justiz RS0042828 ua). Von einer solchen kann jedoch hier keine Rede sein. Richtig ist zwar, dass die Einschreiterin ihren Rekurs vom 31. 8. 2004 (ON 224) nominell nur gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 16. 8. 2004 (ON 221) richtete; inhaltlich führte sie jedoch hierin aus, dass sie „aus all diesen Gründen [...] als Nachlassgläubiger der Verlassenschaft ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Beschlusses ON 221 und der Einantwortungsurkunden ON 214, 215" habe und „durch diese beschwert" sei. In diesem Sinn beantragte sie auch hilfsweise, den Einantwortungsbeschluss vom 28. 7. 2004 samt Einantwortungsurkunde aufzuheben. In der Auffassung des Rekursgerichtes, der Rekurs der Einschreiterin habe sich nicht nur gegen den Beschluss ON 221, sondern auch gegen die Beschlüsse ON 214 und 215 gerichtet, kann daher keine unvertretbare Beurteilung gesehen werden, zumal unrichtige Benennungen in Rechtsmitteln gemäß dem auch im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwendenden § 84 Abs 2 ZPO (RIS-Justiz RS0005751) unerheblich sind, wenn nur das Begehren deutlich erkennbar ist.Soweit sich die Revisionsrekurswerberin dadurch beschwert erachtet, dass das Rekursgericht einen Rekurs der Einschreiterin gegen die erstgerichtlichen Beschlüsse ON 214 (Endbeschluss) und 215 (Einantwortung) zurückgewiesen habe, obwohl sie meint, gar keinen erhoben zu haben, ist sie darauf zu verweisen, dass die Auslegung des Vorbringens und der Erklärungen von Parteien oder sonstigen Einschreitern im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG alt darstellt, sofern nicht eine unvertretbare Beurteilung des Rekursgerichtes vorliegt (RIS-Justiz RS0042828 ua). Von einer solchen kann jedoch hier keine Rede sein. Richtig ist zwar, dass die Einschreiterin ihren Rekurs vom 31. 8. 2004 (ON 224) nominell nur gegen den erstgerichtlichen Beschluss vom 16. 8. 2004 (ON 221) richtete; inhaltlich führte sie jedoch hierin aus, dass sie „aus all diesen Gründen [...] als Nachlassgläubiger der Verlassenschaft ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Beschlusses ON 221 und der Einantwortungsurkunden ON 214, 215" habe und „durch diese beschwert" sei. In diesem Sinn beantragte sie auch hilfsweise, den Einantwortungsbeschluss vom 28. 7. 2004 samt Einantwortungsurkunde aufzuheben. In der Auffassung des Rekursgerichtes, der Rekurs der Einschreiterin habe sich nicht nur gegen den Beschluss ON 221, sondern auch gegen die Beschlüsse ON 214 und 215 gerichtet, kann daher keine unvertretbare Beurteilung gesehen werden, zumal unrichtige Benennungen in Rechtsmitteln gemäß dem auch im Außerstreitverfahren sinngemäß anzuwendenden Paragraph 84, Absatz 2, ZPO (RIS-Justiz RS0005751) unerheblich sind, wenn nur das Begehren deutlich erkennbar ist.

Im Übrigen wies das Rekursgericht zutreffend darauf hin, dass Nachlassgläubiger nicht ohne weiteres Beteiligte des Verlassenschaftsverfahrens sind. Sie erlangen dann Beteiligtenstellung, wenn es zur Absonderung des Nachlasses oder zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger kommt, dies aber nur insoweit, als die bekämpfte gerichtliche Verfügung in die ihnen nach den §§ 811, 812 und 815 ABGB zustehenden Rechte eingreift. Dem Nachlassgläubiger steht insbesondere kein Rekursrecht gegen die Einantwortung zu (6 Ob 34/01w; RIS-Justiz RS0006611 ua). Ein Anwendungsfall des § 74 3. TN, RGBl 1916/69, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Zustellantrag der Einschreiterin vom 9. 8. 2004 (ON 218) erst nach der Einantwortung vom 28. 7. 2004 (ON 215) gestellt wurde.Im Übrigen wies das Rekursgericht zutreffend darauf hin, dass Nachlassgläubiger nicht ohne weiteres Beteiligte des Verlassenschaftsverfahrens sind. Sie erlangen dann Beteiligtenstellung, wenn es zur Absonderung des Nachlasses oder zur Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger kommt, dies aber nur insoweit, als die bekämpfte gerichtliche Verfügung in die ihnen nach den Paragraphen 811,, 812 und 815 ABGB zustehenden Rechte eingreift. Dem Nachlassgläubiger steht insbesondere kein Rekursrecht gegen die Einantwortung zu (6 Ob 34/01w; RIS-Justiz RS0006611 ua). Ein Anwendungsfall des Paragraph 74, 3. TN, RGBl 1916/69, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Zustellantrag der Einschreiterin vom 9. 8. 2004 (ON 218) erst nach der Einantwortung vom 28. 7. 2004 (ON 215) gestellt wurde.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG alt iVm § 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG alt in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E76173 9Ob150.04f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0090OB00150.04F.0202.000

Dokumentnummer

JJT_20050202_OGH0002_0090OB00150_04F0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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