TE OGH 2005/2/3 2Ob299/04s

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Veröffentlicht am 03.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga W*****, vertreten durch Mag. Hans Teuchtmann, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Gemeinnützige S***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Mag. Thomas Schloßgangl und Mag. Thomas Christl, Rechtsanwälte in Steyr, wegen EUR 16.356,31 sA und Feststellung (Streitwert EUR 4.000), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 4. November 2004, GZ 6 R 120/04s-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Eigentum am Weg ist für die Haltereigenschaft nach § 1319a ABGB nicht essentiell (ZVR 1989/169; 2 Ob 512/91; 4 Ob 105/97s), aber Indiz (ZVR 1992/97; vgl auch für den - grundsätzlich gleichzusetzenden - Begriff des Halters in § 5 EKHG 1 Ob 70/03f mwN). Die beklagte Partei konnte überdies dem auf § 1319a ABGB gestützten Vorbringen der Klägerin eindeutig entnehmen, dass sie als Wegehalterin in Anspruch genommen wird. Sie hat ihre Haltereigenschaft dennoch nicht substanziiert bestritten, obwohl es ihr leicht möglich gewesen wäre, mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu replizieren. Die Wertung des fehlenden substanziierten Bestreitens als Tatsachengeständnis hängt immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0040078 ua). In der Beurteilung des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe ihre Haltereigenschaft nicht substanziiert bestritten, sodass sie als zugestanden anzusehen sei, kann keine auffallende Fehlbeurteilung erkannt werden. Der zu diesem Thema vermissten Feststellungen bedurfte es daher nicht.Das Eigentum am Weg ist für die Haltereigenschaft nach Paragraph 1319 a, ABGB nicht essentiell (ZVR 1989/169; 2 Ob 512/91; 4 Ob 105/97s), aber Indiz (ZVR 1992/97; vergleiche auch für den - grundsätzlich gleichzusetzenden - Begriff des Halters in Paragraph 5, EKHG 1 Ob 70/03f mwN). Die beklagte Partei konnte überdies dem auf Paragraph 1319 a, ABGB gestützten Vorbringen der Klägerin eindeutig entnehmen, dass sie als Wegehalterin in Anspruch genommen wird. Sie hat ihre Haltereigenschaft dennoch nicht substanziiert bestritten, obwohl es ihr leicht möglich gewesen wäre, mit konkreten Tatsachenbehauptungen zu replizieren. Die Wertung des fehlenden substanziierten Bestreitens als Tatsachengeständnis hängt immer von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab (RIS-Justiz RS0040078 ua). In der Beurteilung des Berufungsgerichtes, die beklagte Partei habe ihre Haltereigenschaft nicht substanziiert bestritten, sodass sie als zugestanden anzusehen sei, kann keine auffallende Fehlbeurteilung erkannt werden. Der zu diesem Thema vermissten Feststellungen bedurfte es daher nicht.

Die schlüssige Übernahme der Verpflichtung zu Räumungs- und Streumaßnahmen durch eine andere Person als den Wegehalter (bzw im Falle des § 93 StVO: Eigentümer) wird in ständiger Rechtsprechung unter der Voraussetzung bejaht, dass diese Person die dem Wegehalter (Eigentümer) obliegenden Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum hindurch tatsächlich durchgeführt hat (ZVR 1988/50; ZVR 1996/113; ZVR 1999/43). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn - wie hier - Arbeiter eines mit Räumungs- und Streuarbeiten befassten Unternehmens auf Ersuchen von „Anrainern" erst „einige Zeit vor dem Unfall" beginnen, das vom Räumungsauftrag des Wegehalters nicht erfasste Wegstück aus Gefälligkeit mitzubetreuen. Ein auf die Übernahme von Wegehalter- oder Eigentümerpflichten gerichteter Rechtsfolgewille des Unternehmers ist daraus nicht ableitbar.Die schlüssige Übernahme der Verpflichtung zu Räumungs- und Streumaßnahmen durch eine andere Person als den Wegehalter (bzw im Falle des Paragraph 93, StVO: Eigentümer) wird in ständiger Rechtsprechung unter der Voraussetzung bejaht, dass diese Person die dem Wegehalter (Eigentümer) obliegenden Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum hindurch tatsächlich durchgeführt hat (ZVR 1988/50; ZVR 1996/113; ZVR 1999/43). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn - wie hier - Arbeiter eines mit Räumungs- und Streuarbeiten befassten Unternehmens auf Ersuchen von „Anrainern" erst „einige Zeit vor dem Unfall" beginnen, das vom Räumungsauftrag des Wegehalters nicht erfasste Wegstück aus Gefälligkeit mitzubetreuen. Ein auf die Übernahme von Wegehalter- oder Eigentümerpflichten gerichteter Rechtsfolgewille des Unternehmers ist daraus nicht ableitbar.

Nach ständiger Rechtsprechung sind Einhaltung und Verletzung der Streupflicht nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht an den Bedürfnissen und der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen (RIS-Justiz RS0023277, zuletzt 2 Ob 171/01v). Die Beurteilung des Umfangs der Streupflicht hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (konkretes Verkehrsbedürfnis und konkrete Zumutbarkeit) zu erfolgen, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht gegeben sind (2 Ob 18/01p, 2 Ob 19/02m, 2 Ob 271/01v). Eine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht des Berufungsgerichts, die beklagte Partei habe im vorliegenden Fall die ihr obliegende Räumungs- und Streupflicht nicht erfüllt und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, nicht erblickt werden. Unterlässt ein Wegehalter zumutbare Erhebungen, um sich (etwa durch Einsicht in ihm zur Verfügung stehende „Mappenpläne") über das Ausmaß der zu betreuenden Wegfläche Klarheit zu verschaffen und unterbleibt deshalb in Ansehung eines Wegstückes ein Auftrag zur Besorgung des Winterdienstes, ist der Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich sondern geradezu wahrscheinlich vorauszusehen (RIS-Justiz RS0030171).Nach ständiger Rechtsprechung sind Einhaltung und Verletzung der Streupflicht nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht an den Bedürfnissen und der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen (RIS-Justiz RS0023277, zuletzt 2 Ob 171/01v). Die Beurteilung des Umfangs der Streupflicht hat aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls (konkretes Verkehrsbedürfnis und konkrete Zumutbarkeit) zu erfolgen, weshalb grundsätzlich die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind (2 Ob 18/01p, 2 Ob 19/02m, 2 Ob 271/01v). Eine grobe Fehlbeurteilung, die aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit wahrzunehmen wäre, kann in der Ansicht des Berufungsgerichts, die beklagte Partei habe im vorliegenden Fall die ihr obliegende Räumungs- und Streupflicht nicht erfüllt und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten, nicht erblickt werden. Unterlässt ein Wegehalter zumutbare Erhebungen, um sich (etwa durch Einsicht in ihm zur Verfügung stehende „Mappenpläne") über das Ausmaß der zu betreuenden Wegfläche Klarheit zu verschaffen und unterbleibt deshalb in Ansehung eines Wegstückes ein Auftrag zur Besorgung des Winterdienstes, ist der Eintritt eines Schadens nicht nur als möglich sondern geradezu wahrscheinlich vorauszusehen (RIS-Justiz RS0030171).

Auch die Frage nach einem allfälligen (Mit-)Verschulden des Klägers ist eine solche des Einzelfalls, die grundsätzlich nicht revisibel ist (1 Ob 633/95; 8 ObA 125/03w uva). Auch insoweit kann von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz, die dessen ungeachtet die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, nicht die Rede sein. Die beklagte Partei hat ihren (Mit-)Verschuldenseinwand ganz allgemein auf eigene Sorglosigkeit der Klägerin gestützt. Nach den Feststellungen trug die Klägerin Winterschuhe mit Gummisohlen, die mit grobem Profil versehen waren. Sie ging auf dem Weg zwar nicht „übervorsichtig", aber mit einem der Witterung angepassten Tempo, ehe es ihr an einer rutschigen Stelle die Füße wegzog. Der dort noch vorhandene Streusplitt war mit einer Schnee- und Eisschicht bedeckt. Dass die Klägerin die rutschige Stelle kannte, sie erkennen oder den Sturz bei vorsichtigerem Gehen vermeiden hätte können, geht aus den Feststellungen nicht hervor.

Da es der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die außerordentliche Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E76194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00299.04S.0203.000

Im RIS seit

05.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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