TE OGH 2005/2/3 2Ob291/04i

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Veröffentlicht am 03.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. Peter H*****, 2. Martin H*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard Hiebler und Mag. Gerd Grebenjak, Rechtsanwälte in Leoben, gegen die beklagten Parteien 1. Gernot H*****, 2. W***** Versicherung-AG, *****, beide vertreten durch Dr. Kurt Konopatsch und Dr. Sonja Jutta Sturm-Wedenig, Rechtsanwälte in Leoben, wegen 1. EUR 11.857,52 sA und 2. EUR 34.896,05 sA sowie Feststellung (Streitwert EUR 3.633,64), infolge Revision der erstklagenden Partei gegen das Zwischen- und Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 23. September 2004, GZ 3 R 106/04i-52, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Zwischen- und Teilurteil des Landesgerichtes Leoben vom 26. Mai 2004, GZ 5 Cg 151/01x-46, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien haben die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht gab der gegen das Zwischen- und Teilurteil des Erstgerichts erhobenen Berufung der beklagten Parteien teilweise Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Die Ausfertigungen dieses Urteils wurden den Parteienvertretern jeweils am 1. 10. 2004 zugestellt.

Mit dem am 29. 10. 2004 zur Post gegebenen, an das Berufungsgericht adressierten und dort am 2. 11. 2004 eingelangten Schriftsatz stellte der Erstkläger gemäß § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruches über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision, den er mit einer ordentlichen Revision verband. Am 2. 11. 2004 verfügte das Berufungsgericht die Weiterleitung des Schriftsatzes an das Erstgericht, wo er am 3. 11. 2004 einlangte. Mit Beschluss vom 29. 11. 2004 änderte das Berufungsgericht den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision dahin ab, dass diese nun doch zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist verspätet.

Gemäß § 508 Abs 2 ZPO ist der Antrag nach Abs 1 verbunden mit der ordentlichen Revision beim Prozessgericht erster Instanz binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses zu laufen. Diese Frist endete hier somit am 29. 10. 2004. Die unrichtige Adressierung einer fristgebundenen Eingabe schließt die Anwendung des § 89 GOG generell aus (SZ 60/192 ua; RIS-Justiz RS0041753). Wurde das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RIS-Justiz RS0041584). In diesem Fall ist für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels nur der Tag seines Einlangens beim zuständigen Gericht maßgeblich (RIS-Justiz RS0041608).

Da der Schriftsatz des Erstklägers an das unzuständige Gericht zweiter Instanz adressiert war und erst am 3. 11. 2004 beim Erstgericht einlangte, erweist sich die Revision als verspätet; sie wäre (samt dem Antrag nach § 508 Abs 1 ZPO) bereits von den Vorinstanzen zurückzuweisen gewesen (§ 507 Abs 1 ZPO und § 507b Abs 4 ZPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die beklagten Parteien haben in ihrer Revisionsbeantwortung zwar auf die Einbringung des Antrages nach § 508 Abs 1 ZPO beim unzuständigen Gericht, nicht aber auf die Verspätung der Revision hingewiesen.

Textnummer

E76193

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00291.04I.0203.000

Im RIS seit

05.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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