TE OGH 2005/2/3 2Ob189/04i

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Veröffentlicht am 03.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Dr. Baumann, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Reinhard R*****, vertreten durch Dr. Klaus Gürtler, Rechtsanwalt in Hall, gegen die beklagte Partei W***** B.V. *****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullman, Dr. Stefan Geiler und Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 23.950 sA über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 9. Juni 2004, GZ 5 R 8/04x-19, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Dezember 2003, GZ 15 Cg 116/03s-15, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Text

Beschluss

gefasst:

Rechtliche Beurteilung

Nach Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof mit einem ordentlichen Revisionsrekurs des Klägers gegen den Beschluss des Gerichtes zweiter Instanz wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hall in Tirol vom 14. Dezember 2004 zu 13 S 48/04w-3 über das Vermögen des Klägers das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Dem Schuldner wurde die Eigenverwaltung entzogen und es wurde ein Rechtsanwalt zum Masseverwalter bestellt.

Eine Konkurseröffnung ist nach der Rechtsprechung auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (stRspr: SZ 63/56; RIS-Justiz RS0036753, zuletzt 7 Ob 115/04v). Wird nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit - wie hier (Anspruch auf Rückzahlung einer Anzahlung) - ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß § 7 Abs 1 KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036996 [T3], 7 Ob 115/04v). Die Ausnahmebestimmung des § 163 Abs 3 ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nach ständiger Rechtsprechung (RS0037021 [T1]) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. Nach der Rechtsprechung (10 Ob 1583/95) hat auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens Unterbrechungswirkung iSd § 7 KO.Eine Konkurseröffnung ist nach der Rechtsprechung auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (stRspr: SZ 63/56; RIS-Justiz RS0036753, zuletzt 7 Ob 115/04v). Wird nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof über das Vermögen einer Partei der Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit - wie hier (Anspruch auf Rückzahlung einer Anzahlung) - ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist während der gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO ex lege eintretenden Unterbrechung über das Rechtsmittel nicht zu entscheiden; die Akten sind vielmehr vorerst unerledigt dem Erstgericht zurückzustellen (RS0036996 [T3], 7 Ob 115/04v). Die Ausnahmebestimmung des Paragraph 163, Absatz 3, ZPO, wonach durch die nach Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung die Verkündung der aufgrund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert wird, ist nach ständiger Rechtsprechung (RS0037021 [T1]) nicht im Wege einer ausdehnenden Auslegung auch auf Entscheidungen über vor der Konkurseröffnung eingebrachte Rechtsmittel, über die in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, anzuwenden. Nach der Rechtsprechung (10 Ob 1583/95) hat auch die Eröffnung eines Schuldenregulierungsverfahrens Unterbrechungswirkung iSd Paragraph 7, KO.

Anmerkung

E76307 2Ob189.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0020OB00189.04I.0203.000

Dokumentnummer

JJT_20050203_OGH0002_0020OB00189_04I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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