TE OGH 2005/2/8 5Ob269/04a

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Veröffentlicht am 08.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Alfred K*****, geboren am *****, und 2. Klothilde K*****, geboren am *****, beide: *****, vertreten durch Dr. Siegfried Leitner, Rechtsanwalt in Graz, wegen Grundbuchseintragungen ob der Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** je GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 24. September 2004, AZ 4 R 260/04s, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Grundbuch darf ein Recht an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde beigeschlossen ist, der die erforderliche Genehmigung enthält oder aus dem sich ergibt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (§ 30 Abs 1 Stmk GVG). Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Stmk Raumordnungsgesetz als Freiland, einschließlich der Freilandsondernutzung, als Aufschließungsgebiet oder als Dorfgebiet ausgewiesen sind, sofern sie im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise benutzt werden. Die Bezeichnung eines Grundstücks im Grundsteuer- oder Grenzkataster allein ist für dessen Beurteilung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend (§ 2 Abs 2 Stmk GVG). Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bestehen nach § 6 Abs 1 Z 5 lit a Stmk GVG hinsichtlich Rechtsgeschäften über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke dann, wenn sie zwischen Ehegatten übertragen werden und der Übergeber seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz oder seine gesamten Miteigentumsanteile daran ungeteilt überträgt oder nach Z 6 leg cit sie Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind, dessen Gesamtausmaß ein Hektar nicht überschreitet und nicht in einer Vorbehaltsgemeinde liegen.Im Grundbuch darf ein Recht an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch ein rechtskräftiger Bescheid der Grundverkehrsbehörde beigeschlossen ist, der die erforderliche Genehmigung enthält oder aus dem sich ergibt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist (Paragraph 30, Absatz eins, Stmk GVG). Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke sind Grundstücke, die in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Stmk Raumordnungsgesetz als Freiland, einschließlich der Freilandsondernutzung, als Aufschließungsgebiet oder als Dorfgebiet ausgewiesen sind, sofern sie im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise benutzt werden. Die Bezeichnung eines Grundstücks im Grundsteuer- oder Grenzkataster allein ist für dessen Beurteilung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend (Paragraph 2, Absatz 2, Stmk GVG). Ausnahmen von der Genehmigungspflicht bestehen nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, Stmk GVG hinsichtlich Rechtsgeschäften über land- und forstwirtschaftliche Grundstücke dann, wenn sie zwischen Ehegatten übertragen werden und der Übergeber seinen gesamten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitz oder seine gesamten Miteigentumsanteile daran ungeteilt überträgt oder nach Ziffer 6, leg cit sie Teil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind, dessen Gesamtausmaß ein Hektar nicht überschreitet und nicht in einer Vorbehaltsgemeinde liegen.

Das Grundbuchsgericht hat im Rahmen des § 94 Abs 1 GBG keine Möglichkeit, allfällige Zweifel an dem Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auszuräumen (RIS-Justiz RS0081755, vgl auch RIS-Justiz RS0060878). Die Entscheidung der Vorinstanzen hält sich demnach im Rahmen der Judikatur. Aus der Gutsbestandsbezeichnung (nur) zur GSt-Nr 587/10 in EZ 489 „Wald" lässt sich nicht ohne Zweifel ableiten, dass die Voraussetzungen von der Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach § 6 Abs 1 Z 5 lit a bzw Z 6 Stmk GVG vorliegen, insbesondere ist nichts über den Umfang des Liegenschaftsbesitzes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bekannt.Das Grundbuchsgericht hat im Rahmen des Paragraph 94, Absatz eins, GBG keine Möglichkeit, allfällige Zweifel an dem Erfordernis einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung auszuräumen (RIS-Justiz RS0081755, vergleiche auch RIS-Justiz RS0060878). Die Entscheidung der Vorinstanzen hält sich demnach im Rahmen der Judikatur. Aus der Gutsbestandsbezeichnung (nur) zur GSt-Nr 587/10 in EZ 489 „Wald" lässt sich nicht ohne Zweifel ableiten, dass die Voraussetzungen von der Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, bzw Ziffer 6, Stmk GVG vorliegen, insbesondere ist nichts über den Umfang des Liegenschaftsbesitzes des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bekannt.

Wie die Revisionsrekurswerber zutreffend ausführen, wurde in 5 Ob 91/03y zu dieser Rechtsfrage nicht ausdrücklich Stellung genommen, sodass daraus für sie nichts abzuleiten ist.

Es wurden demnach keine erheblichen Rechtsfragen geltend gemacht.

Textnummer

E76199

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00269.04A.0208.000

Im RIS seit

10.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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