Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Tittel, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** Vertriebsgesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Lirk und andere, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei S ***** GmbH i. L., *****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 11.082,21 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Das Verfahren ist infolge Konkurseröffnung über das Vermögen der beklagten Partei unterbrochen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zu AZ 44 S 50/04h des Landesgerichts Salzburg wurde über das Vermögen der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet, weshalb das über die wegen Schadenersatzes und Rückersatz rechtsgrundlos erbrachter Leistungen wider die Beklagte erhobene Klage geführte Verfahren gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochen ist.Zu AZ 44 S 50/04h des Landesgerichts Salzburg wurde über das Vermögen der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet, weshalb das über die wegen Schadenersatzes und Rückersatz rechtsgrundlos erbrachter Leistungen wider die Beklagte erhobene Klage geführte Verfahren gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen ist.
Anmerkung
E76230 4Ob202.04sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00202.04S.0208.000Dokumentnummer
JJT_20050208_OGH0002_0040OB00202_04S0000_000