TE Vfgh Erkenntnis 2002/11/26 B993/01

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Veröffentlicht am 26.11.2002
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Index

70 Schulen
70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Bundes-SchulaufsichtsG §11 Abs3

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Abweisung einer Bewerbung um die Funktion des Amtsdirektors eines Landesschulrates mangels ausreichender Begründung der Auswahlentscheidung

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines bevollmächtigten Vertreters die mit € 2143,68 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Landesschulrat für Steiermark. Dort ist er seit 1973 tätig, seit 1986 als Leiter der Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen; ab dem Jahr 1996 war er darüber hinaus auch mit der Vertretung des Landesschulratsdirektors betraut.

Der Beschwerdeführer bewarb sich fristgerecht um die - erstmalig am 31. August 1998, sodann neuerlich am 5. Dezember 1998 und dann nochmals am 10. Dezember 1998 (unter Widerruf der Ausschreibung vom 5. Dezember 1998) - im Amtsblatt zur Wiener Zeitung ausgeschriebene Funktion des Amtsdirektors des Landesschulrates für Steiermark.

2. Die für die Bestellung eines Amtsdirektors des Landesschulrates maßgebliche Bestimmung des §11 Abs3 Bundes-Schulaufsichtsgesetz (BAG) lautet wie folgt:

"Zur Leitung des inneren Dienstes des Amtes des Landesschulrates ist ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter als Amtsdirektor des Landesschulrates zu bestellen. Die Bestellung obliegt dem Bundespräsidenten. Der Vorschlag an den Bundespräsidenten (Art67 Abs1 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929) hat auf Grund eines Dreiervorschlages des Kollegiums des Landesschulrates zu erfolgen. Vorschriften über die Ernennung werden hiedurch nicht berührt."

3.1. Am 29. Jänner 1999 fand ein Begutachtungsverfahren betreffend die Qualifikation der Bewerber für die ausgeschriebene Funktion statt, zu dem alle Bewerber durch eine - vom Landesschulrat für Steiermark beauftragte - Management-Consultingfirma eingeladen wurden. Dieses Begutachtungsverfahren gliederte sich in vier Teile, nämlich die Auswertung der Bewerbungsunterlagen (Teil 1), ein strukturiertes Interview (Teil 2), einen psychologischen Test (Teil 3) und eine öffentliche Präsentation (Teil 4).

Das Ergebnis des Begutachtungsverfahrens wurde anlässlich einer Kollegiumssitzung des Landesschulrates für Steiermark am 1. Feber 1999 präsentiert; danach war der Beschwerdeführer - in Bezug auf die fachliche und die persönliche Qualifikation für die ausgeschriebene Funktion - als Erster, die letztlich zum Zug gekommene Mitbewerberin als Zweite gereiht.

3.2. Über Ersuchen der Steiermärkischen Landesregierung wurden die Bewerber vom Landesschulrat für den 1. März 1999 zu einem "Assessment-Center" geladen. Hiebei wurde den Bewerbern von den im Kollegium des Landesschulrates vertretenen Fraktionen je eine Frage gestellt.

3.3.1. In der Kollegiumssitzung des Landesschulrates am 8. März 1999 wurde seitens der ÖVP-Fraktion beantragt, dem Bundesministerium einen Reihungsvorschlag für die Besetzung der Stelle des Amtsdirektors des Landesschulrates für Steiermark zu erstatten, in dem der Beschwerdeführer an erster Stelle, die letztlich ernannte Mitbewerberin an zweiter Stelle, gereiht war.

3.3.2. Daraufhin brachte die sozialdemokratische Fraktion - als Gegenantrag - einen Dreiervorschlag ein, in dem die og. Mitbewerberin an erster Stelle, der Beschwerdeführer an dritter Stelle aufschien.

3.3.3. Auch seitens der FPÖ-Fraktion wurde ein Antrag betreffend einen Dreiervorschlag eingebracht, in dem die letztlich ernannte Mitbewerberin an erster Stelle gereiht war, wohingegen der Beschwerdeführer in diesem Besetzungsvorschlag nicht aufschien. Dieser Antrag wurde jedoch im weiteren Sitzungsverlauf von der einbringenden Fraktion wieder zurückgezogen.

3.3.4. In der in dieser Kollegiumssitzung in weiterer Folge durchgeführten Abstimmung wurde der Antrag der SPÖ-Fraktion - mit den Stimmen der SPÖ- und der FPÖ-Fraktion (9 Stimmen) gegen die Stimmen der ÖVP-Fraktion (6 Stimmen) - angenommen und folgende Reihung beschlossen:

1.

Dr. B. [die letztlich ernannte Mitbewerberin]

2.

Dr. P.

3.

Dr. R. [der Beschwerdeführer]

3.4. Dieser Beschluss des Kollegiums des Landesschulrates für Steiermark wurde - zusammen mit dem Sitzungsprotokoll und den o.g. Anträgen - dem zuständigen Bundesministerium übermittelt. Auf Grund dieses mehrheitlich beschlossenen Dreiervorschlages für die Neubestellung des Leiters des inneren Dienstes (Amtsdirektor) des Amtes des Landesschulrates schlug die zuständige Bundesministerin die Erstgereihte zur Bestellung vor; mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 24. Jänner 2000 wurde die Genannte schließlich zur Amtsdirektorin des Landesschulrates für Steiermark bestellt.

3.5. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin um bescheidmäßige Erledigung seiner Bewerbung; dieser Antrag wurde von der zuständigen Bundesministerin mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die dagegen an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde führte zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg. 15.925/2000). Im Hinblick darauf erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Bewerbung des Beschwerdeführers gemäß §11 Abs3 Bundes-SchulaufsichtsG abgewiesen wurden.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art2 StGG, Art7 B-VG) geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

5. Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur legte als belangte Behörde die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

6. Im Rahmen des verfassungsgerichtlichen Vorverfahrens langte auch eine Äußerung der letztlich zur Amtsdirektorin bestellten Mitbewerberin als mitbeteiligter Partei ein, in der diese den Vorwürfen des Beschwerdeführers entgegentritt und die Abweisung der Beschwerde sowie den Ersatz der ihr erwachsenen Verfahrenskosten beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zulässig (vgl. VfSlg. 15.925/2000 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

2. Die Beschwerde ist auch begründet:

2.1. Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde in erster Linie willkürliches Vorgehen bei der Bewertung und Reihung der zur Auswahl stehenden Bewerber vor.

Es sei offenkundig, dass er "ausschließlich aus parteipolitischen Motiven seitens des Kollegiums des Landesschulrates nicht an die erste Stelle gereiht worden" sei; dies sei - in Verbindung mit Verfahrensfehlern und Rechtsirrtümern der belangten Behörde - ausschlaggebend dafür gewesen, dass er - trotz Bestqualifikation - nicht auf die gegenständliche Planstelle ernannt wurde.

Der Beschwerdeführer steht auf dem Standpunkt, dass aus den Bewerbungsunterlagen eindeutig zu ersehen sei, dass er gegenüber den anderen Bewerbern, insbesondere gegenüber der letztlich zur Amtsdirektorin des Landesschulrates für Steiermark bestellten Mitbewerberin, weitaus qualifizierter sei.

Der bekämpfte Bescheid sei ohne nachvollziehbare Begründung ergangen. Die belangte Behörde habe gar nicht versucht, einen einzigen Aspekt konkret anzugeben, bei dem die zum Zug gekommene Mitbewerberin "qualifikationsmäßig ein 'Schwergewicht' hat", das beim Beschwerdeführer nicht mindestens im gleichen Maße gegeben sei. Der Beschwerdeführer habe nicht nur längere Zeit die größere Organisationseinheit geleitet, er habe selbst schon als Stellvertreter des Landesschulratsdirektors fungiert, er habe den Landesschulrat, dessen rechtliche Grundlagen und dessen faktisches Verwaltungsgeschehen jahrzehntelang in allen Facetten genau kennengelernt; darüber hinaus sei er an einer großen Zahl von Seminaren und Ausbildungsveranstaltungen lehrend und leitend tätig gewesen.

2.2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und da kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicher Weise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte. In Fällen wie dem hier vorliegenden ist der Behörde ein - objektiv - willkürliches Verhalten u. a. dann vorzuwerfen, wenn sie es unterlassen hat, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (s. zB VfSlg. 12.477/1990, 15.114/1998, 15.696/1999 mwN).

2.3.1. Im bekämpften Bescheid wird ausgeführt, dass als Voraussetzungen für die Bewerbung um die Funktion des Amtsdirektors des Landesschulrates neben näher genannten Formalerfordernissen auch Kenntnisse und Fähigkeiten im Bereich des Organisations- und Personalmanagements, die Befähigung zur Führung und Motivation von Mitarbeitern, Innovationsfähigkeit und Entscheidungsfreude, Kommunikations- und Teamfähigkeit, Verhandlungsgeschick, Einsatzbereitschaft, Belastbarkeit und Durchsetzungsvermögen sowie EDV-Kenntnisse erforderlich seien; erwünscht seien überdies Erfahrungen in leitender Funktion, insbesondere in Schulverwaltungsorganisationen.

2.3.2. Die im Administrativverfahren durchgeführte Begutachtung der fachlichen und persönlichen Qualifikation der Bewerber für die ausgeschriebene Amtsdirektorenstelle durch eine vom Landesschulrat für Steiermark beauftragte Management-Consultingfirma (vgl. Pkt. I.3.1.) brachte als Ergebnis einen Dreiervorschlag, in dem der Beschwerdeführer als Erster, die letztlich bestellte Mitbewerberin als Zweite und ein weiterer Bewerber, der im späteren Reihungsvorschlag des Landesschulrates nicht aufschien, als Dritter gereiht waren. Die dieser Reihung zu Grunde liegenden Ergebnisse des mehrstufigen Selektionsverfahrens werden im angefochtenen Bescheid auszugsweise wie folgt wiedergegeben:

"Hinsichtlich Ihrer [des Beschwerdeführers] fachlichen Qualität wurde ausgeführt, dass Sie seit 1973 in maßgeblicher Stellung für den Landesschulrat tätig seien und seit 1986 die Abteilung für Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen und somit die größte Abteilung des Landesschulrates führten. Im Rahmen dieser Aufgaben leiteten Sie ein Team von 31 Mitarbeitern. Seit Mitte 1996 würden Sie auch als Stellvertreter des Amtsdirektors HR Dr. B-S. tätig sein und hätten sich in dieser Funktion bewährt. Auch mit der nunmehrigen Bewältigung der Doppelbelastung als Abteilungsleiter und Amtsdirektor hätten Sie Ihre Managementqualifikation, Ihre überdurchschnittliche Belastbarkeit und Ihre Fähigkeiten zur Delegation unter Beweis gestellt. Ihre persönliche Qualifikation wurde darin erblickt, dass Sie über ein exzellentes Auftreten verfügten. Darüber hinaus würden Sie Zuverlässigkeit und Stabilität aufweisen, Eigenschaften, die auch durch den psychologischen Test bestätigt worden seien. Dieser Test hätte ebenfalls Ihre hohe analytische Intelligenz und strukturierte logische Denkweise, die ihre Entscheidung sehr exakt und auf Fakten beruhend treffe, bestätigt. Sie würden integrativ wirken und im Stande sein, ein gesamtes Team zu motivieren.

Die fachliche Qualität von Dr. B. [der erfolgreichen Mitbewerberin] wurde damit begründet, dass die Genannte seit 1983 im Bundesministerium für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und seit dem Juni 1989 als Abteilungsleiterin in der Rechtssektion insbesondere mit Wirtschafts- und Haushaltsangelegenheiten befasst gewesen sei. Frau Dr. B. sei eine erfahrene Vertragsjuristin, die in Verwaltungs- und Budgetfragen ebenfalls Kontakt zu den österreichischen Landesschulräten hätte. Sie führe eine Abteilung mit drei Mitarbeitern und habe im Rahmen der bundesweiten Koordination sowie in Arbeitsgruppen Repräsentanten des Landesschulrates für Steiermark kennengelernt. Zur persönlichen Qualifikation der Genannten wurde ausgeführt, dass sie über ein sympatisches und natürliches Auftreten verfüge. Auffällig sei ihre gute analytische Veranlagung und ihre strukturierte Denkweise, die stark juristisch geprägt sei. Durch ihr ruhiges Auftreten wirke Frau Dr. B. im ersten Eindruck etwas introvertiert, sie beweise allerdings auch unter Belastung gute Steherqualitäten. Bisher sei ihr Management und Führungsprofil noch nicht sehr ausgeprägt. Der psychologische Test hätte ergeben, dass Frau Dr. B. sich selber vorwiegend in einer helfenden und unterstützenden Rolle sehe und einen Führungsanspruch eher in einer kleinen Struktur anstrebe. Die Genannte scheine sich insbesondere für eine Stabsaufgabe mit starker strategischer Ausrichtung zu empfehlen, in der sie ihre hohe fachliche Kompetenz und präzise Arbeitsweise einbringen könnte."

2.3.3. Demgegenüber war der - letztlich mit Mehrheitsbeschluss angenommene - Reihungsvorschlag der SPÖ-Fraktion des Kollegiums des Landesschulrates für Steiermark, in dem der Beschwerdeführer nur an dritter Stelle gereiht war, wie folgt begründet (wörtlich übernommen aus dem angefochtenen Bescheid):

"Als Entscheidungsgrundlagen seien die mehrmalige persönliche Vorstellung der Bewerberinnen und Bewerber, insbesondere anlässlich der Anhörung vor den beschließenden Mitgliedern des Kollegiums am 1. März 1999, und die ausführlichen Bewerbungsunterlagen herangezogen worden. Hinsichtlich der Anforderungen der zu besetzenden Position seien folgende Punkte von besonderer Relevanz gewesen:

1. Die Glaubwürdigkeit der Bewerberinnen und Bewerber, die Agenden der Landesschulratsdirektorin bzw. des Landesschulratsdirektors unbeeinflusst von den Interessen der politischen Parteien in entsprechender Äquidistanz zu diesen wahrzunehmen.

2. Die Führungspersönlichkeit müsse sich durch besondere Innovationsfähigkeit sowie Serviceorientiertheit auszeichnen.

3. Auf Kenntnisse und Erfahrungen in der Organisationsentwicklung werde besonderer Wert gelegt.

Die Formalerfordernisse der Ausschreibung vom 10. Dezember 1998 (Punkte 1- 3) würden von Dr. B. [der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin] in hervorragender Weise erfüllt. Sie habe am 12. Juni 1980 mit der Promotion ihr Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Wien abgeschlossen, sei am 1. Februar 1983 in den Bundesdienst in der Rechtssektion des BMUKA eingetreten und befinde sich seit 1. Dezember 1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Somit weise Dr. B. eine 16-jährige erfolgreiche Praxis im öffentlichen Dienst, davon nunmehr seit zehn Jahren als Leiterin einer Abteilung in einer Zentralstelle, auf und verfüge damit über die laut Ausschreibung erwünschten Erfahrungen in leitender Funktion, insbesondere in Schulverwaltungsorganisationen, in besonderer Weise.

Als langjährige Abteilungsleiterin, in deren Aufgaben-bereich u. a. die Wirtschafts- und Haushaltsangelegenheiten der Bundesschulbehörden in den Ländern fallen und die für das gesamte Ressort Angelegenheiten des Rechnungshofes und der Volksanwaltschaft zu betreuen hat, hätte sie nicht nur ihre Managementqualitäten in den Bereichen Organisation und Personal unter Beweis stellen, sondern sich auch profunde Kenntnisse in sämtlichen Ressortbereichen aneignen können. In diesem Zusammenhang besonders zu erwähnen sei ihre langjährige Tätigkeit als Mitglied diverser Arbeitsgruppen in der Zentralstelle, so z.B. in der Arbeitsgruppe 'Dezentralisierung' oder als Vertreterin der Rechtssektion im Koordinationsteam des Projekts 'Schule in Bewegung'. Derzeit biete die Mitarbeit an einem Ausgliederungsvorhaben des Ministeriums, nämlich die gesetzliche Übertragung von IT-Aufgaben der Zentralstelle an die Bundesrechenzentrums GmbH, Frau Dr. B. die Möglichkeit, ihre bereits umfassenden Erfahrungen im Bereich der Organisationsentwicklung und des Personalmanagements noch zu vertiefen. Auch im gesamten Anhörungsverfahren sei es Dr. B. gelungen, ihre hohe Sachkompetenz in diesen Bereichen und ihre umfassenden Kenntnisse des österreichischen Schulwesens eindrucksvoll zu präsentieren.

In Bezug auf die in der Ausschreibung als weiteres Erfordernis genannten EDV-Kenntnisse könne Frau Dr. B. nicht nur profunde User-Kenntnisse vorweisen, die sie im Unterschied zu anderen Bewerberinnen und Bewerbern anlässlich ihrer Präsentation am BORG Monsbergergasse souverän demonstriert habe, sondern sei aufgrund ihrer Zuständigkeit für Angelegenheiten des Datenschutzes und für Rechtsangelegenheiten des ADV-Einsatzes sowie für die Koordination der IT-Anwendungen für den Sektionsbereich von Anbeginn an quasi zwangsläufig mit dem zunehmenden Einsatz moderner Informations- und Kommunikationstechnologien im Schulwesen, insbesondere aus dem Blickwinkel der dabei zu berücksichtigenden rechtlichen und finanziellen Aspekte, vertraut. Dass Dr. B. zudem Mitglied in mehreren mit EDV-Angelegenheiten befassten Arbeitsgruppen sei und an der Herausgabe einer Sondernummer der Zeitschrift OCG-Kommunikativ mit dem Titel 'Recht und Sicherheit im Internet' mitgewirkt habe, runde das Bild einer an modernen Informationstechnologien interessierten und mit dieser Materie bestens vertrauten Persönlichkeit ab, die den mit der ausgeschriebenen Position verbundenen diesbezüglichen Anforderungen sicher bestens gewachsen sei.

Neben den unbestreitbaren fachlichen Qualifikationen sei Frau Dr. B. auch hinsichtlich der persönlichen Qualifikation die bestgeeignete Kandidatin für die ausgeschriebene Position. Die Bewerberin sei eine junge, engagierte und sympathische Persönlichkeit, die mit ihrem ruhigen und sachorientierten Auftreten großes Vertrauen erwecke. Sie zeige eine sehr gute analytische Veranlagung und hätte in ihrem bisherigen Arbeitsfeld eine außerordentliche Belastbarkeit bewiesen. Durch ihre ausgeprägte kommunikative Kompetenz, ihr Verhandlungsgeschick und ihre Fähigkeit zur Teamarbeit, die sie in ihrer bisherigen beruflichen Laufbahn bewiesen habe, gewährleiste sie jene konstruktive Zusammenarbeit, ohne die gerade im Schulbereich keine optimalen Ergebnisse erzielt werden könnten. Es sei zu erwarten, dass Dr. B. aufgrund ihrer ausgleichenden Art und ihres Geschicks im Umgang mit Menschen, aber auch durch ihr konsequentes, sachorientiertes Vorgehen als Garant für ein weitgehend reibungsloses und konstruktives Zusammenspiel aller am Schulleben beteiligten Personen und Interessensgruppen fungieren werde. Hinsichtlich der geforderten Führungsqualitäten sei erwähnt, dass Frau Dr. B. sich gerade auf diesem Gebiet kontinuierlich weitergebildet habe. Die Bewerberin hätte neben einer Reihe von Fachseminaren auch zahlreiche Fortbildungskurse im Bereich der Rhetorik und der Persönlichkeitsentwicklung sowie zwei Führungskräftelehrgänge, einen davon speziell für weibliche Führungskräfte, absolviert. Gerade die Orientierung auf die Bedürfnisse und Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren bestmögliche Unterstützung und Förderung, habe Dr. B. bei den Anhörungsverfahren explizit als einen ihrer drei persönlichen Schwerpunkte, die sich mit der Zeit aus den eigenen Erfahrungen herausgebildet hätten, genannt. Als die beiden anderen Schwerpunkte habe die Bewerberin Effizienzorientierung und Zukunftsorientierung besonders herausgestrichen, Eigenschaften bzw. persönliche Zielvorgaben, die für die weitere Entwicklung des Landesschulrates von besonderer Relevanz seien. Es sei ihr gelungen, glaubhaft zu vermitteln, dass sie über jene Innovationskraft und Entscheidungsfreude, aber auch über das notwendige Augenmaß und die soziale und fachliche Kompetenz verfüge, um sicherzustellen, dass der Landesschulrat nicht nur weiterhin nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geführt wird, sondern dass er in noch wesentlich stärkerem Ausmaß zu einer Kunden- und serviceorientierten Behörde wird, die modern und kompetent auf die Bedürfnisse und Anliegen ihrer Kunden reagieren kann und deren Entscheidungen nach innen wie auch nach außen transparent und nachvollziehbar sind.

Letztlich wäre zu erwähnen, dass Frau Dr. B. ausdrücklich betont habe, als Leiterin des Inneren Dienstes Äquidistanz zu allen im Kollegium vertretenen Fraktionen wahren und sowohl den Amtsführenden Präsidenten und den Vizepräsidenten als auch das Kollegium bei der Besorgung der ihnen gesetzmäßig zukommenden Aufgaben in juristischer und administrativer Hinsicht.

Aus all den angeführten Gründen sei Frau Dr. B. eindeutig die bestqualifizierte Bewerberin und daher an die erste Stelle des Dreiervorschlages zu reihen.

Auch von der an zweiter Stelle gereihten Bewerberin würden die in der Ausschreibung vom 10. Dezember 1998 geforderten Voraussetzungen erfüllt:

...

Die Formalerfordernisse der Ausschreibung vom 10. Dezember 1998 würden von HR Dr. R. [der Beschwereführer] erfüllt. Der Bewerber habe am 31. Jänner 1969 zum Doktor der Rechtswissenschaften promoviert, habe anschließend das Gerichtsjahr absolviert, sei von 1970 bis 1973 Bezirkssekretär des Österreichischen Wirtschaftsbundes gewesen und sei seit dem Jahr 1973 im Landesschulrat für Steiermark tätig. Im Jahr 1975 sei er in das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis überstellt worden und führe seit 1986 die Abteilung für Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen. Seit 1. August 1996 sei der Bewerber mit der Vertretung des Landesschulratsdirektors und mit Beginn dieses Jahres mit den Agenden des Landesschulratsdirektors betraut worden.

Als Abteilungsleiter sei Dr. R. u.a. für die Sicherstellung des Lehrerbedarfs, Stellenpläne, Verwaltungsaufgaben in Schulorganisation, Schulerhaltung und Schulzeit im Bereich der Pflichtschulen sowie für dienst-, besoldungs-, sozial- und pensionsrechtliche Angelegenheiten für Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden und berufsbildenden Pflichtschulen zuständig, wobei er seine Fähigkeit zur Führung und Motivation von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern unter Beweis hätte stellen können.

Neben seiner Tätigkeit im Landesschulrat unterrichte der Bewerber seit dem Sommersemester 1985 an den beiden pädagogischen Akademien in Graz das Fach Schulrecht und halte seit mehr als zehn Jahren laufend Fortbildungsveranstaltungen für Direktorinnen und Direktoren von allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie Neulehrerseminare für Lehrerinnen und Lehrer an Berufsschulen am Pädagogischen Institut des Bundes in Steiermark sowie für Personalvertretung, Gewerkschaft und Lehrervereine ab. Bei verschiedenen Tagungen habe Dr. R. Fachvorträge zu einschlägigen Themen seines Berufsfeldes gehalten. U.a. hätte er in einer Arbeitsgemeinschaft 'Organisationsentwicklung' gearbeitet, verfüge jedoch nicht über jene Erfahrungen im Bereich der Organisationsentwicklung, wie sie die Erstgereihte aus verschiedensten innovativen Projekten gewinnen hätte können.

Dr. R. besitze Anwenderkenntnisse im Bereich der EDV-unterstützten Büro- und Lehrerverwaltung, z.B. Microsoft Office und STIPAS.

Dr. R. verfüge über ein ruhiges und sicheres Auftreten. Darüber hinaus erfülle Dr. R. durchaus die in der Ausschreibung geforderten Anforderungen hinsichtlich des Durchsetzungsvermögens und der Belastbarkeit."

2.4.1. Die Begründung des bekämpften Bescheides erschöpft sich - nach Darstellung des Verfahrensablaufes und insbesondere der gegenläufigen Anträge der verschiedenen Fraktionen des Kollegiums des Landesschulrates und deren Begründung - im Wesentlichen in den folgenden Ausführungen:

"Hieraus ergab sich Folgendes:

Es war primär davon auszugehen, dass der gegenständliche Kollegiumsbeschluss rechtsgültig zu Stande gekommen war. Ihre [des Beschwerdeführers] und die Qualifikation von Dr. B. [der zum Zug gekommenen Mitbewerberin] sind nicht gleichartig, sondern liegen die Schwergewichte in verschiedenen Bereichen des Aufgabengebietes eines Amtsdirektors. Es war daher Ihre Qualifikation sowie jene von OR Dr. B. bei einer gesamthaften Betrachtung als gleichwertig anzusehen."

2.4.2. Damit hat es die belangte Behörde aber letztlich insbesondere verabsäumt, bei der von ihr zu treffenden (Auswahl-) Entscheidung die (dafür) maßgeblichen - für und gegen den Beschwerdeführer und die zum Zuge gekommene Mitbewerberin sprechenden - Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen des Beschwerdeführers zu begründen. Dies wäre umso mehr geboten gewesen, als die belangte Behörde - freilich ohne jede Begründung - insoferne eine vom Vorschlag des Kollegiums des Landesschulrates abweichende Beurteilung vornahm, als sie die Qualifikation des Beschwerdeführers und der zum Zuge gekommenen Mitbewerberin gleich wertete. Die Feststellung, dass der "Kollegiumsbeschluss rechtsgültig zu Stande gekommen" sei und der vage Hinweis, dass die Qualifikation der/des in Rede stehenden Bewerberin/Bewerbers "nicht gleichartig [sei], sondern die Schwergewichte in verschiedenen Bereichen des Aufgabengebietes eines Amtsdirektors" lägen, genügen den oben genannten - aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden - Anforderungen an die Begründung eines derartigen Bescheides nicht. Die belangte Behörde hat mithin bei Erlassung des angefochtenen Bescheides, gemessen an der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. zB. VfSlg. 12.477/1990, 15.114/1998, 15.696/1999), Willkür geübt.

3. Der Beschwerdeführer ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid war aufzuheben.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 327,-- sowie eine Eingabegebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 181,68 enthalten.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Bescheidbegründung, Schulen, Schulbehörden (des Bundes)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B993.2001

Dokumentnummer

JFT_09978874_01B00993_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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