TE OGH 2005/2/9 13Os6/05i

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2005
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen Virgilio M***** wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 sechster Fall, Abs 2 Z 2 erster Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Dezember 2004, GZ 162 Hv 221/04i-21, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 9. Februar 2005 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Hon. Prof. Dr. Ratz, Hon. Prof. Dr. Schroll und Dr. Kirchbacher als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer in der Strafsache gegen Virgilio M***** wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Dezember 2004, GZ 162 Hv 221/04i-21, und die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Virgilio M***** wurde - soweit hier von Bedeutung - des Vergehens nach § 27 Abs 1 (sechster Fall), Abs 2 Z 2 erster Fall SMG schuldig erkannt.Virgilio M***** wurde - soweit hier von Bedeutung - des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, (sechster Fall), Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall SMG schuldig erkannt.

Danach hat er in der Zeit von Mitte Oktober 2004 bis 6. November 2004 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift „von zumindest durchschnittlichem Wirkstoffgehalt" in drei bis vier Angriffen gewerbsmäßig einem Dritten überlassen, und zwar zumindest sechs Kugeln Heroin (insgesamt „2,4 Gramm Heroin brutto") der abgesondert verfolgten Aphrodita L*****, indem er ihr dieses um 20 Euro pro Kugel verkaufte.

Rechtliche Beurteilung

Die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Z 4) geht mit dem Einwand, der gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigte Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung (§ 494a Abs 1 Z 4 und Abs 4 StPO) sei in der Hauptverhandlung nicht verkündet worden (s aber ON 20), nicht davon aus, dass während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden sei. Nur in einem solchen Vorgehen könnte aber, von - hier nicht aktuellen - Fällen einer Verletzung der Manuduktionspflicht bei unvertretenen Beschuldigten abgesehen, die Grundlage einer Nichtigkeit nach Z 4 bestehen.Die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4,, 5, 9 Litera a und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) geht mit dem Einwand, der gemeinsam mit dem Urteil ausgefertigte Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung (Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 4, StPO) sei in der Hauptverhandlung nicht verkündet worden (s aber ON 20), nicht davon aus, dass während der Hauptverhandlung über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden sei. Nur in einem solchen Vorgehen könnte aber, von - hier nicht aktuellen - Fällen einer Verletzung der Manuduktionspflicht bei unvertretenen Beschuldigten abgesehen, die Grundlage einer Nichtigkeit nach Ziffer 4, bestehen.

Im Übrigen würde ein Unterlassen der Beschlussverkündung nichts an der Wirksamkeit des Beschlusses ändern. Von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde gemäß § 498 Abs 3 StPO geht der Angeklagte selbst aus. Von einer Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) der Feststellungen oder der dazu angeführten beweiswürdigenden Erwägungen in Ansehung entscheidender, also für die Frage nach Freispruch oder Schuldspruch und im zweiten Fall für die Subsumtion maßgeblicher (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 399) Tatsachen kann entgegen der Mängelrüge keine Rede sein. Dem Urteil ist klar zu entnehmen, aus welchen Erwägungen die Tatrichter zur Überzeugung gelangten, dass der Angeklagte in der Absicht, sich durch den fortgesetzten Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, an die im Urteil genannte Abnehmerin Heroin verkaufte (US 6 f).Im Übrigen würde ein Unterlassen der Beschlussverkündung nichts an der Wirksamkeit des Beschlusses ändern. Von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde gemäß Paragraph 498, Absatz 3, StPO geht der Angeklagte selbst aus. Von einer Undeutlichkeit (Ziffer 5, erster Fall) der Feststellungen oder der dazu angeführten beweiswürdigenden Erwägungen in Ansehung entscheidender, also für die Frage nach Freispruch oder Schuldspruch und im zweiten Fall für die Subsumtion maßgeblicher (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 399) Tatsachen kann entgegen der Mängelrüge keine Rede sein. Dem Urteil ist klar zu entnehmen, aus welchen Erwägungen die Tatrichter zur Überzeugung gelangten, dass der Angeklagte in der Absicht, sich durch den fortgesetzten Verkauf von Suchtgift eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, an die im Urteil genannte Abnehmerin Heroin verkaufte (US 6 f).

Die von den Tatrichtern genannten Erwägungen und die darauf beruhenden Feststellungen zur äußeren und zur inneren Tatseite lässt der Beschwerdeführer teilweise unerwähnt und gelangt auf dieser - urteilsfremden - Basis zum weiteren Vorwurf, die Feststellungen ließen sich „mit dem Akteninhalt nicht in Einklang" bringen. Damit wird die behauptete Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) nicht aufgezeigt. Sie läge dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergäbe (Ratz in WK-StPO § 281 Rz 467). Derartiges behauptet der Beschwerdeführer aber nicht.Die von den Tatrichtern genannten Erwägungen und die darauf beruhenden Feststellungen zur äußeren und zur inneren Tatseite lässt der Beschwerdeführer teilweise unerwähnt und gelangt auf dieser - urteilsfremden - Basis zum weiteren Vorwurf, die Feststellungen ließen sich „mit dem Akteninhalt nicht in Einklang" bringen. Damit wird die behauptete Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) nicht aufgezeigt. Sie läge dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergäbe (Ratz in WK-StPO Paragraph 281, Rz 467). Derartiges behauptet der Beschwerdeführer aber nicht.

Soweit er auf den Einwand fehlender oder nur offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) abzielt, ist er auf die frei von Widersprüchen gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze angestellten Erwägungen der Tatrichter zu verweisen, über die das Vorbringen teilweise hinweggeht (US 6 f). Demnach liegt auch dieser Begründungsmangel nicht vor.Soweit er auf den Einwand fehlender oder nur offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) abzielt, ist er auf die frei von Widersprüchen gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze angestellten Erwägungen der Tatrichter zu verweisen, über die das Vorbringen teilweise hinweggeht (US 6 f). Demnach liegt auch dieser Begründungsmangel nicht vor.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a und 10) unternimmt statt des gebotenen Vergleichs von festgestelltem Sachverhalt und angewendetem Gesetz eine eigenständige Würdigung von auszugsweise betrachteten Verfahrensergebnissen und ist daher nicht zielführend (§§ 285 Abs 1 zweiter Satz, 285a Z 2 StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a und 10) unternimmt statt des gebotenen Vergleichs von festgestelltem Sachverhalt und angewendetem Gesetz eine eigenständige Würdigung von auszugsweise betrachteten Verfahrensergebnissen und ist daher nicht zielführend (Paragraphen 285, Absatz eins, zweiter Satz, 285a Ziffer 2, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76283 13Os6.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0130OS00006.05I.0209.000

Dokumentnummer

JJT_20050209_OGH0002_0130OS00006_05I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten