TE OGH 2005/2/11 13R22/05s

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2005
beobachten
merken

Kopf

Das Landesgericht Eisenstadt als Rekursgericht hat durch die Richter Mag. Manfred Zechmeister (Vorsitzender), Dr. Jürgen Rassi und Mag. Bernd Marinics in der Exekutionssache der betreibenden Partei K*****, 2340 Mödling, *****, vertreten durch Mag. Christoph Hatvagner, Rechtsanwalt in 7400 Oberwart, gegen die verpflichteten Parteien 1. R***** K*****, *****, und 2. R***** K*****, *****, beide in 7301 Deutschkreutz, *****, wegen EUR 77.281,24 s.A., über den Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom 28.12.2004, GZ SE 3614/04 s-2, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird n i c h t Folge gegeben.

Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rekurses selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Mit dem (lediglich hinsichtlich des abweseinden Teiles) angefochtenen Beschluss hat das Erstgericht aufgrund des Versäumungsurteilses des Landesgerichtes Eisenstadt vom 3.11.2004, AZ 2 Cg 97/04 f, der betreibenden Partei gegen die verpflichteten Parteien zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von EUR 77.390,26 s.A. und der mit EUR 1.470,83 bestimmten Exekutionskosten die Zwangsversteigerung der Liegenschaften GB 33003 Deutschkreutz EZ ***** und GB 33014 Horitschon EZ ***** bewilligt. Hinsichtlich der Liegenschaft GB 33003 Deutschkreutz EZ ***** wurde der Antrag abgewiesen. Das Erstgericht vertrat dabei, dass die Identität zwischen der pfandrechtlich sichergestellten und der betriebenen Forderung nicht nachgewiesen worden sei und verwies auf das eingetragene Veräußerungs- und Belastungsverbot.

Dagegen richtet sich der Rekurs der betreibenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Exekutionsantrag auch hinsichtlich der Liegenschaft EZ ***** GB 33003 Deutschkreutz bewilligt werde. Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Liegenschaft EZ ***** GB 33003 Deutschkreutz steht im jeweiligen Hälfteeigentum der beiden Verpflichteten. Im C-Blatt ist unter C-LNR 5 das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Zweitverpflichteten auf dem Hälfteanteil des Erstverpflichteten eingetragen. Weiters ist im C-Blatt LNR 6 das Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Erstverpflichteten auf dem Hälfteanteil der Zweitverpflichteten eingetragen. Beide Belastungs- und Veräußerungsverbote sind zu TZ 7261/1999 einverleibt. Im C-Blatt LNR 7 ist zu TZ 1478/2002 ein Höchstbetragspfandrecht im Ausmaß von EUR 29.069,-- zugunsten der betreibenden Partei eingetragen; gleichzeitig ist der Vorrang dieses Pfandrechtes vor den Belastungs- und Veräußerungsverboten angemerkt.

Im Exekutionsantrag hat sich die betreibende Partei lediglich darauf berufen, dass zugunsten der „klagsgegenständlichen Forderung" (gemeint: betriebenen Forderung) unter anderem auf der Liegenschaft EZ 1762 GB 33003 Deutschkreutz unter C-LNR 7 ein Pfandrecht einverleibt sei, welchem der Vorrang vor den Verboten zu C-LNR 5 und C-LNR 6 eingeräumt wurde.

Im Allgemeinen ist auszuführen, dass ein im Grundbuch eingetragenes rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot der Bewilligung der Zwangsversteigerung entgegensteht (vgl. SZ 19/265; SZ 49/151). Ein Veräußerungsverbot hindert jedoch die Zwangsversteigerung dann nicht, wenn für die Forderung des betreibenden Gläubigers ein vorrangiges Pfandrecht rechtskräftig einverleibt ist (vgl. NZ 1998, 274; Angst in Angst, EO Rz 19 zu § 133). Die zum Nachweis der Identität dienenden Urkunden, die im Hinblick auf das Beweisaufnahmeverbot nach §§ 3 Abs. 2 und 55 Abs. 2 EO allein in Betracht kommen, müssen im Exekutionsantrag angeführt und mit ihm vorgelegt werden (RPflSlgE 1989/153). Dies ist hier nicht geschehen, weshalb das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der betreibenden Partei der Nachweis der Identität der pfandrechtlich sichergestellten mit der betriebenen Forderung nicht gelungen ist. Dies wird von der Rekurswerberin im Rekurs auch nicht mehr bekämpft.Im Allgemeinen ist auszuführen, dass ein im Grundbuch eingetragenes rechtsgeschäftliches Veräußerungsverbot der Bewilligung der Zwangsversteigerung entgegensteht vergleiche SZ 19/265; SZ 49/151). Ein Veräußerungsverbot hindert jedoch die Zwangsversteigerung dann nicht, wenn für die Forderung des betreibenden Gläubigers ein vorrangiges Pfandrecht rechtskräftig einverleibt ist vergleiche NZ 1998, 274; Angst in Angst, EO Rz 19 zu Paragraph 133,). Die zum Nachweis der Identität dienenden Urkunden, die im Hinblick auf das Beweisaufnahmeverbot nach Paragraphen 3, Absatz 2 und 55 Absatz 2, EO allein in Betracht kommen, müssen im Exekutionsantrag angeführt und mit ihm vorgelegt werden (RPflSlgE 1989/153). Dies ist hier nicht geschehen, weshalb das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der betreibenden Partei der Nachweis der Identität der pfandrechtlich sichergestellten mit der betriebenen Forderung nicht gelungen ist. Dies wird von der Rekurswerberin im Rekurs auch nicht mehr bekämpft.

Vielmehr stützt sich die betreibende Partei in ihrem Rekurs nunmehr darauf, dass beide verpflichteten Parteien zugleich auch die Verbotsberechtigten und nach dem Exekutionstitel Gesamtschuldner der betriebenen Forderung sind. Zutreffend vertritt die Rekurswerberin, dass ein Veräußerungs- und Belastungsverbot die Zwangsversteigerung dann nicht hindert, wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte Gesamtschuldner sind (vgl. SZ 60/124 - verstärkter Senat; Neumayr in Burgstaller/Deixler, EO Rz 22 zu § 133). Allerdings muss im Exekutionsantrag - bei sonstiger Abweisung - auf die Solidarverpflichtung hingewiesen werden (vgl. Angst in Angst, Rz 11 zu § 87). Allgemein gilt für den Exekutionsantrag, dass Unklarheiten immer zu Lasten des betreibenden Gläubigers gehen (RZ 1990/112 uva) und dass alle erforderlichen Angaben im Antrag behauptet werden müssen. Es genügt nicht, dass sie aus den Beilagen ersichtlich sind (RPflSlgE 1982/85; LGZ Wien EFSlg 46.757; RPflSlgE 1986/25; Fucik in Burgstaller/Deixler, Rz 4 zu § 54 EO). Die Erstattung eines Vorbringens kann somit durch die Vorlage einer Urkunde nicht ersetzt werden. Dass sich die Solidarverpflichtung zusätzlich auch aus den dem Exekutionsantrag anzuschließenden Urkunden (Exekutionstitel) ergeben muss, kann die betreibende Partei von einem entsprechenden Vorbringen im Exekutionsantrag, der die Grundlage des Exekutionsbewilligungsbeschlusses ist, nicht entbinden. Die Grundlage der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung ist allein das Vorbringen des betreibenden Gläubigers, das allenfalls durch Urkunden zu belegen ist (vgl. Jakusch in Angst, Rz 15 zu § 3 EO). Ob das unterlassene Vorbringen der betreibenden Partei hier einer Verbesserung zugänglich ist, kann dahinstehen, weil gegenständlich ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf den rangwahrenden Antrag unzulässig ist (vgl. Jakusch in Angst, Rz 55 zu § 54 EO). Dem Rekurs der betreibenden Partei war daher spruchgemäß nicht Folge zu geben.Vielmehr stützt sich die betreibende Partei in ihrem Rekurs nunmehr darauf, dass beide verpflichteten Parteien zugleich auch die Verbotsberechtigten und nach dem Exekutionstitel Gesamtschuldner der betriebenen Forderung sind. Zutreffend vertritt die Rekurswerberin, dass ein Veräußerungs- und Belastungsverbot die Zwangsversteigerung dann nicht hindert, wenn der Verpflichtete und der Verbotsberechtigte Gesamtschuldner sind vergleiche SZ 60/124 - verstärkter Senat; Neumayr in Burgstaller/Deixler, EO Rz 22 zu Paragraph 133,). Allerdings muss im Exekutionsantrag - bei sonstiger Abweisung - auf die Solidarverpflichtung hingewiesen werden vergleiche Angst in Angst, Rz 11 zu Paragraph 87,). Allgemein gilt für den Exekutionsantrag, dass Unklarheiten immer zu Lasten des betreibenden Gläubigers gehen (RZ 1990/112 uva) und dass alle erforderlichen Angaben im Antrag behauptet werden müssen. Es genügt nicht, dass sie aus den Beilagen ersichtlich sind (RPflSlgE 1982/85; LGZ Wien EFSlg 46.757; RPflSlgE 1986/25; Fucik in Burgstaller/Deixler, Rz 4 zu Paragraph 54, EO). Die Erstattung eines Vorbringens kann somit durch die Vorlage einer Urkunde nicht ersetzt werden. Dass sich die Solidarverpflichtung zusätzlich auch aus den dem Exekutionsantrag anzuschließenden Urkunden (Exekutionstitel) ergeben muss, kann die betreibende Partei von einem entsprechenden Vorbringen im Exekutionsantrag, der die Grundlage des Exekutionsbewilligungsbeschlusses ist, nicht entbinden. Die Grundlage der Entscheidung über die Exekutionsbewilligung ist allein das Vorbringen des betreibenden Gläubigers, das allenfalls durch Urkunden zu belegen ist vergleiche Jakusch in Angst, Rz 15 zu Paragraph 3, EO). Ob das unterlassene Vorbringen der betreibenden Partei hier einer Verbesserung zugänglich ist, kann dahinstehen, weil gegenständlich ein Verbesserungsverfahren im Hinblick auf den rangwahrenden Antrag unzulässig ist vergleiche Jakusch in Angst, Rz 55 zu Paragraph 54, EO). Dem Rekurs der betreibenden Partei war daher spruchgemäß nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 74, 78 EO iVm §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 74,, 78 EO in Verbindung mit Paragraphen 40 und 50 ZPO.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die §§ 500 Abs. 2 Z 2, 526 Abs. 3, 528 Abs. 1 Z 2 ZPO iVm § 78 EO.Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gründet sich auf die Paragraphen 500, Absatz 2, Ziffer 2,, 526 Absatz 3,, 528 Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 78, EO.

Landesgericht Eisenstadt

Anmerkung

EES00052 13R22.05s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00309:2005:01300R00022.05S.0211.000

Dokumentnummer

JJT_20050211_LG00309_01300R00022_05S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten