TE OGH 2005/2/15 14Os6/05x

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Veröffentlicht am 15.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Davit G***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Satz (erster Fall) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 21. Oktober 2004, GZ 23 Hv 239/04m-18, sowie über die Beschwerde gegen den zugleich gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Petö als Schriftführer, in der Strafsache gegen Davit G***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127, 130 erster Satz (erster Fall) StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 21. Oktober 2004, GZ 23 Hv 239/04m-18, sowie über die Beschwerde gegen den zugleich gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 4, StPO verkündeten Beschluss nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Davit G***** wurde des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 15, 127, 130 erster Satz (erster Fall) StGB schuldig erkannt.Davit G***** wurde des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 15,, 127, 130 erster Satz (erster Fall) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 20. September 2004 in Bregenz Gewahrsamsträgern des Modegeschäftes H***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Diebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, ein Paar Turnschuhe und eine Jeanshose im Gesamtwert von 194,98 Euro wegzunehmen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Der aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Welche Feststellungen die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt angeblich „substanzloser Feststellungen" vermisst, macht sie nicht klar.

Der Vorwurf fehlender Begründung der Urteilsannahme, wonach der Angeklagte bei der Tat beabsichtigt habe, sich durch wiederkehrenden Diebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (inhaltlich Z 5 vierter Fall), übergeht die dazu angestellten Erwägungen (US 7 f). Die Tatrichter haben aus der Zahl einschlägiger Vorverurteilungen innerhalb kurzer Zeit, der tristen Einkommenssituation und der Tatsache, dass der Angeklagte als Asylwerber nicht nur über intaktes Schuhwerk verfügt, sondern auch darum gewusst habe, dass ihm die nötige Bekleidung seitens der Caritas im Bedarfsfall zur Verfügung gestellt würde, auf gewerbsmäßiges Handeln geschlossen. Unterlassene Fragen an den Angeklagten können - aus Z 5a - nur insoweit geltend gemacht werde, als der Beschwerdeführer daran gehindert war, diese seinerseits zu stellen, in welcher Richtung jedoch kein Vorbringen erstattet wurde.Der Vorwurf fehlender Begründung der Urteilsannahme, wonach der Angeklagte bei der Tat beabsichtigt habe, sich durch wiederkehrenden Diebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (inhaltlich Ziffer 5, vierter Fall), übergeht die dazu angestellten Erwägungen (US 7 f). Die Tatrichter haben aus der Zahl einschlägiger Vorverurteilungen innerhalb kurzer Zeit, der tristen Einkommenssituation und der Tatsache, dass der Angeklagte als Asylwerber nicht nur über intaktes Schuhwerk verfügt, sondern auch darum gewusst habe, dass ihm die nötige Bekleidung seitens der Caritas im Bedarfsfall zur Verfügung gestellt würde, auf gewerbsmäßiges Handeln geschlossen. Unterlassene Fragen an den Angeklagten können - aus Ziffer 5 a, - nur insoweit geltend gemacht werde, als der Beschwerdeführer daran gehindert war, diese seinerseits zu stellen, in welcher Richtung jedoch kein Vorbringen erstattet wurde.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde zur Folge (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die (implizierte) Beschwerde zur Folge (Paragraphen 285 i,, 498 Absatz 3, StPO). Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E76292 14Os6.05x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0140OS00006.05X.0215.000

Dokumentnummer

JJT_20050215_OGH0002_0140OS00006_05X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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