TE OGH 2005/2/16 3Ob267/04t

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Veröffentlicht am 16.02.2005
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gertrude S*****, p.A. Hotel V*****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Edith G*****, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rechnungslegung und Feststellung, infolge Revisionsrekurses und außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Juni 2004, GZ 15 R 222/03g-29, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs und die außerordentliche Revision werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin, eine physische Person, begehrte als Alleineigentümerin einer Liegenschaft von der Beklagten als Hausverwalterin Rechnungslegung sowie ihr gegenüber die Feststellung ihrer Haftung aus einer mangelhaften Bauverwaltung eines Sanierungsprojekts. Im Verfahren erster Instanz beantragte sie die Berichtigung ihrer Parteibezeichnung auf die Firma einer Kommanditgesellschaft (ohne auf die Gesellschaft hinweisenden Zusatz).

Das Erstgericht wies mit in sein Urteil aufgenommenen Beschluss die Anträge auf Berichtigung der Parteibezeichnung sowie auf Änderung des Klagebegehrens und demzufolge in Urteilsform die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation der Klägerin ab.

Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Klägerin, die sie unter ihrem Namen „bzw" dem der KG eingebracht hatte, nicht Folge, sprach aus, dass der Entscheidungsgegenstand 20.000 EUR übersteige und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. in den Entscheidungsgründen führte es aus, weshalb das Gericht erster Instanz zu Recht die Berichtigung der Parteibezeichnung der Klägerin abgelehnt habe. Auf die allfällige Rechtsmittellegitimation der KG ging es nicht ein.

Der inhaltlich vorliegende Revisionsrekurs der Klägerin ist jedenfalls unzulässig, ihre außerordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

a) Wie sich aus dem Inhalt der Berufungsschrift der Klägerin ergibt, bekämpfte diese darin auch die die Änderung der Parteibezeichnung ablehnende und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ausdrücklich in Beschlussform ergangene Entscheidung der ersten Instanz. Die insofern unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels (Berufung statt Rekurs) konnte ihr gemäß § 84 Abs 2 zweiter Satz ZPO nicht schaden. Dadurch dass das Gericht zweiter Instanz (insofern funktionell als Rekursgericht) inhaltlich den derart angefochtenen Beschluss billigte, traf es eine voll bestätigende Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, auch wenn es sich in der Form der Entscheidung vergriff (SZ 40/14 = EvBl 1967/371 ua; RIS-Justiz RS0039253; RS0039278; RS0039273). Das ist kein Fall einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ohne Sachentscheidung (5 Ob 2019/96i = MietSlg 48.677), weshalb die Klägerin diese Entscheidung nicht mit Erfolg bekämpfen kann, sie ist unanfechtbar (5 Ob 202/99p = EWr II/13c/78 mwN; 8 Ob 63/03b = EWr III/1118 A/113 mwN), auch wenn sie nur aus den Urteilsgründen hervorgeht (RIS-Justiz RS0039278). Insoweit ist das Rechtsmittel als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.a) Wie sich aus dem Inhalt der Berufungsschrift der Klägerin ergibt, bekämpfte diese darin auch die die Änderung der Parteibezeichnung ablehnende und entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ausdrücklich in Beschlussform ergangene Entscheidung der ersten Instanz. Die insofern unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels (Berufung statt Rekurs) konnte ihr gemäß Paragraph 84, Absatz 2, zweiter Satz ZPO nicht schaden. Dadurch dass das Gericht zweiter Instanz (insofern funktionell als Rekursgericht) inhaltlich den derart angefochtenen Beschluss billigte, traf es eine voll bestätigende Entscheidung iSd Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, auch wenn es sich in der Form der Entscheidung vergriff (SZ 40/14 = EvBl 1967/371 ua; RIS-Justiz RS0039253; RS0039278; RS0039273). Das ist kein Fall einer Klagezurückweisung aus formellen Gründen ohne Sachentscheidung (5 Ob 2019/96i = MietSlg 48.677), weshalb die Klägerin diese Entscheidung nicht mit Erfolg bekämpfen kann, sie ist unanfechtbar (5 Ob 202/99p = EWr II/13c/78 mwN; 8 Ob 63/03b = EWr III/1118 A/113 mwN), auch wenn sie nur aus den Urteilsgründen hervorgeht (RIS-Justiz RS0039278). Insoweit ist das Rechtsmittel als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

b) Was die bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache angeht, spricht die Klägerin in der außerordentlichen Revision erhebliche Rechtsfragen mit keinem Wort an. Auch sie ist daher gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.b) Was die bestätigende Entscheidung des Berufungsgerichts in der Hauptsache angeht, spricht die Klägerin in der außerordentlichen Revision erhebliche Rechtsfragen mit keinem Wort an. Auch sie ist daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Nichts anderes könnte aber für die KG gelten, auf die die Parteibezeichnung nicht geändert und die damit auch nicht Partei wurde. Falls, was die Formulierung im Rubrum und die Unterschriften nahe legen, auch diese als Rechtsmittelwerberin auftreten sollte, was dann auch schon im Berufungs- und Rekursverfahren der Fall gewesen wäre, müssten auch ihre Rechtsmittel an den dargelegten Erwägungen scheitern.

Textnummer

E76314

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00267.04T.0216.000

Im RIS seit

18.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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