Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erika A*****, vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei Johannes A*****, vertreten durch Dr. Candidus Cortolezis, Rechtsanwalt in Graz, wegen (restlich) EUR 25.000,-- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 18. Oktober 2004, GZ 2 R 136/04v-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Juni 2004, 16 Cg 198/03b-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,-- (hierin enthalten EUR 304,55 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung sowie die mit EUR 2.376,08 (hierin enthalten EUR 1.061,-- Barauslagen und EUR 219,18 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin lebte mit dem am 21. 12. 2002 verstorbenen Otto D***** mehrere Jahre in Lebensgemeinschaft. Dessen Schwester, Andrea A*****, war damals mit Helmut A***** verheiratet. Über diesen hatte die Klägerin den Beklagten kennen gelernt, mit dem sie ab Jänner bis Mai 2003 ein „enges freundschaftliches Verhältnis" bzw eine „innige freundschaftliche Beziehung einging. Nach dem Scheitern dieser Beziehung" heiratete die Klägerin Helmut A*****.
Am 5. 5. 2003 (sohin noch während aufrechter Beziehung zwischen den Streitteilen) überwies die Klägerin auf das Gehaltskonto des Beklagten einen von ihrem Vater geerbten Betrag von EUR 25.000,--. In einem davor liegenden Gespräch zwischen den Streitteilen erklärte die Klägerin - nach dem Einwand des Beklagten, dass er kein Geld benötige und nach dessen Ablehnung des darauf gerichteten Ansinnens der Klägerin - er könne mit dem Geld machen, was er wolle; das Wort „schenken" wurde nicht gebraucht, über eine Rückzahlung nicht gesprochen. Aus der Sicht des Beklagten war ein Schenkungsmotiv nicht erkennbar. Der Beklagte wusste aus Gesprächen mit der Klägerin, dass diese Probleme mit Andrea A***** im Zusammenhang mit dem verstorbenen Otto D***** hatte - in der Verlassenschaftsabhandlung am 7. 5. 2003 hatte sich herausgestellt, dass Andrea A***** entgegen vorhergehender Absprachen zwischen dieser und der Klägerin das gesetzliche Erbe nach ihrem Bruder antreten und Ansprüche gegen diese aus vermeintlichen Investitionen des Erblassers in das Wohnobjekt der Klägerin erheben werde; ein im Zusammenhang stehender sinngemäßer Rat des den Nachlass abhandelnden Notars, wegen der von Andrea A***** geäußerten Ansprüche „nicht so viel Bargeld zu haben", wurde der Klägerin nicht erteilt. Mit der am 15. 9. 2003 eingebrachten Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten die Rückzahlung dieser EUR 25.000,-- samt 4 % Zinsen seit 17. 8. 2003. Sie habe ihm dieses Geld mit dem Auftrag, es zu verwahren und „nach Beendigung der Erbschaft" wieder zurückzuzahlen, überwiesen, weil sie in erbrechtliche Auseinandersetzungen verwickelt gewesen sei und deshalb keine größeren Geldbeträge auf ihrem Konto hätte haben wollen. Nachdem der Beklagte Ende Mai 2003 ihre Beziehung beendet habe, habe sie das Geld zurückhaben wollen. Er habe die Rückzahlung auch zugesagt. Das Geld habe sie auf dem Konto des Beklagten nur „sicherstellen" wollen. Andrea A*****, die Ansprüche auf die Wohnungseinrichtung der Klägerin erhoben und erklärt hätte, gegen sie prozessieren und ihr alles wegnehmen zu wollen, habe sie so eingeschüchtert, dass die Klägerin kein Geld auf ihrem Konto und damit kein Exekutionsobjekt hätte haben wollen. Das Klagebegehren werde auf den Titel des Verwahrungsvertrages und auf jeden sonstigen erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auch der Kondiktion gestützt. Ein zunächst weiters erhobenes Begehren auf Rückgabe auch eines näher umschriebenen Generalschlüssels wurde bereits in erster Instanz zurückgezogen.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren. Das (der Höhe nach unstrittig empfangene) Geld hätte ihm die Klägerin schenkungsweise angeboten, da er es für die Wohnversorgung seiner Tochter benötigt hätte. Der Beklagte habe das Schenkungsansinnen der Klägerin zwar zurückgewiesen, dennoch habe sie ihm einige Tage später das Geld auf das Konto überwiesen. Als er sie darauf angesprochen habe, habe sie gesagt, er werde es schon noch brauchen. Auf seinen Hinweis, dass es weder notwendig noch erforderlich sei und er das Geld nicht brauche, habe sie gesagt, er könne es ja für die Kinder verwenden. Letztlich habe er die Schenkung akzeptiert. Selbst auf seinen Hinweis, dass sie das Geld später selbst einmal brauchen könnte, habe sie gesagt, „dann habe ich eben Pech gehabt". Später sei ihre Freundschaft zerbrochen, weil der Beklagte zu seiner Ehefrau und Familie zurückgekehrt sei. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines (rechtskräftig) abgewiesenen Zinsenmehrbegehrens statt. Rechtlich folgerte das Erstgericht die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten aus der nicht erwiesenen Schenkungsabsicht der Klägerin. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies auch das (restliche) Klagebegehren ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und führte in rechtlicher Hinsicht (zusammengefasst) aus:
Grundsätzlich sei eine Schenkung nicht zu vermuten. Zwar hätten Feststellungen, die das Vorliegen eines (von der Klägerin ebenfalls behaupteten) Verwahrungs- oder Darlehensvertrages oder nur eine diesbezügliche Absicht der Klägerin bestätigt hätten, nicht getroffen werden können; vielmehr sei ausdrücklich festgestellt worden, dass ein Zeitpunkt oder Zeitraum für die Rückzahlung nicht verlangt und besprochen worden sei; auch sei nicht einmal ein Rückgabeversprechen des Beklagten behauptet worden. Für die Annahme eines (unregelmäßigen) Verwahr- oder eines Darlehensvertrages wäre aber das Versprechen der Rückgabe oder Rückzahlung unabdingbare Voraussetzung gewesen (vgl §§ 960 ff und 938 ABGB).Grundsätzlich sei eine Schenkung nicht zu vermuten. Zwar hätten Feststellungen, die das Vorliegen eines (von der Klägerin ebenfalls behaupteten) Verwahrungs- oder Darlehensvertrages oder nur eine diesbezügliche Absicht der Klägerin bestätigt hätten, nicht getroffen werden können; vielmehr sei ausdrücklich festgestellt worden, dass ein Zeitpunkt oder Zeitraum für die Rückzahlung nicht verlangt und besprochen worden sei; auch sei nicht einmal ein Rückgabeversprechen des Beklagten behauptet worden. Für die Annahme eines (unregelmäßigen) Verwahr- oder eines Darlehensvertrages wäre aber das Versprechen der Rückgabe oder Rückzahlung unabdingbare Voraussetzung gewesen vergleiche Paragraphen 960, ff und 938 ABGB).
Schon nach der allgemeinen Beweislastregel trage jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen. Sie müsse demnach die für das von ihr in Anspruch genommene Recht erforderlichen rechtsbegründenden Tatsachen beweisen. Auch wenn hier keine Schenkungsabsicht der Klägerin habe erwiesen werden können, habe es nach Ansicht des Berufungsgerichtes aus den Umständen des Falles auch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Beklagte annehmen hätte müssen, zur Rückzahlung des Geldes verpflichtet zu sein. Schließlich habe er das ihm angebotene Geld mit der Begründung, es nicht zu benötigen, sogar ausdrücklich abgelehnt. Dennoch habe es ihm die Klägerin ohne Rückgabeverlangen überwiesen und gesagt, er könne damit machen, was er wolle. Damit sei aber der Klägerin der Nachweis eines Rückzahlungsversprechens des Beklagten als ihren geltend gemachten Anspruch begründende Tatsache nicht gelungen.
In der Entscheidung 2 Ob 2394/96i habe der Oberste Gerichtshof in einem durchaus vergleichbaren Fall, bei dem nicht festgestellt habe werden können, ob die Überweisung eines Betrages auf der Rechtsgrundlage eines Darlehens oder einer Schenkung erfolgt sei, also weder eine Schenkungsabsicht habe festgestellt werden können, noch eine Vereinbarung, wonach sich der Zahlungsempfänger verpflichtet hätte, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen, darauf verwiesen, dass nach der allgemeinen Beweislastregel jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen treffe. Schon in der Entscheidung SZ 51/92 habe das Höchstgericht ausgeführt, es könne dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Leistung feststehe, gemäß § 915 erster Satz ABGB vermutet werden, dass die Zuwendung eher geliehen als geschenkt sei. Stehe die Unentgeltlichkeit eines Rechtsgeschäftes fest, dann greife die Zweifelsregel des § 915 erster Satz ABGB auch dann ein, wenn unklar sei, welcher Vertragstyp, etwa Schenkung oder Leihe, gemeint gewesen sei. Ein solcher Fall liege aber nur vor, wenn das Verhalten eines Vertragsteiles in dem Sinn unklar sei, dass der andere es sowohl im Sinne einer Schenkung als auch dahin habe verstehen können, dass er zur Rückstellung der ihm überlassenen Sache oder zur Rückzahlung des ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrages verpflichtet sei. Gebe aber der objektive Erklärungswert, der sowohl bei ausdrücklichen als auch bei schlüssigen Erklärungen, für die deren Bedeutung maßgebend sei, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Empfänger der Sache zur Rückstellung oder bei einem Geldbetrag zur Rückzahlung verpflichtet sein solle, so bestehe kein Grund, die dargestellte Zweifelsregel anzuwenden. Dieser Rechtsansicht sei beizutreten. Auch hier seien keinerlei Umstände zutage getreten, welche eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten entweder ausdrücklich oder stillschweigend zur Folge gehabt hätten. Daraus folge aber die Berechtigung der Berufung.In der Entscheidung 2 Ob 2394/96i habe der Oberste Gerichtshof in einem durchaus vergleichbaren Fall, bei dem nicht festgestellt habe werden können, ob die Überweisung eines Betrages auf der Rechtsgrundlage eines Darlehens oder einer Schenkung erfolgt sei, also weder eine Schenkungsabsicht habe festgestellt werden können, noch eine Vereinbarung, wonach sich der Zahlungsempfänger verpflichtet hätte, den erhaltenen Betrag zurückzuzahlen, darauf verwiesen, dass nach der allgemeinen Beweislastregel jede Partei die Beweislast für das Vorliegen aller tatsächlichen Voraussetzungen der ihr günstigen Rechtsnormen treffe. Schon in der Entscheidung SZ 51/92 habe das Höchstgericht ausgeführt, es könne dann, wenn die Unentgeltlichkeit der Leistung feststehe, gemäß Paragraph 915, erster Satz ABGB vermutet werden, dass die Zuwendung eher geliehen als geschenkt sei. Stehe die Unentgeltlichkeit eines Rechtsgeschäftes fest, dann greife die Zweifelsregel des Paragraph 915, erster Satz ABGB auch dann ein, wenn unklar sei, welcher Vertragstyp, etwa Schenkung oder Leihe, gemeint gewesen sei. Ein solcher Fall liege aber nur vor, wenn das Verhalten eines Vertragsteiles in dem Sinn unklar sei, dass der andere es sowohl im Sinne einer Schenkung als auch dahin habe verstehen können, dass er zur Rückstellung der ihm überlassenen Sache oder zur Rückzahlung des ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrages verpflichtet sei. Gebe aber der objektive Erklärungswert, der sowohl bei ausdrücklichen als auch bei schlüssigen Erklärungen, für die deren Bedeutung maßgebend sei, keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Empfänger der Sache zur Rückstellung oder bei einem Geldbetrag zur Rückzahlung verpflichtet sein solle, so bestehe kein Grund, die dargestellte Zweifelsregel anzuwenden. Dieser Rechtsansicht sei beizutreten. Auch hier seien keinerlei Umstände zutage getreten, welche eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten entweder ausdrücklich oder stillschweigend zur Folge gehabt hätten. Daraus folge aber die Berechtigung der Berufung.
Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass mangels Klärungsnotwendigkeit von über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen die ordentliche Revision nicht zulässig sei; im Vordergrund seien primär nur Auslegungsfragen gestanden. Gegen diese Entscheidung richtet sich die (erkennbar) auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, das bekämpfte Urteil im Sinne einer „gänzlichen Klageabweisung bei den gesetzlichen Kostenfolgen" (aus den übrigen Rechtsmittelausführungen jedoch erkennbar und gemeint: im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung) abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei hat nach Freistellung eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels (mangels erheblicher Rechtsfrage), in eventu der Revision keine Folge zu geben, beantragt wird.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist, da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes einer Korrektur bedarf, zulässig und auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass es, weil der - wie bereits ausgeführt - falsch formulierte Revisionsantrag auf einem offenbaren Fehler (beim Diktat oder Schreiben) resultiert und der richtig gemeinte Antrag aus den weiteren Revisionsausführungen unschwer hervorgeht, insoweit keines gesonderten Verbesserungsauftrages bedurfte (vgl RIS-Justiz RS0042215).Vorauszuschicken ist, dass es, weil der - wie bereits ausgeführt - falsch formulierte Revisionsantrag auf einem offenbaren Fehler (beim Diktat oder Schreiben) resultiert und der richtig gemeinte Antrag aus den weiteren Revisionsausführungen unschwer hervorgeht, insoweit keines gesonderten Verbesserungsauftrages bedurfte vergleiche RIS-Justiz RS0042215).
Darüber hinaus hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Soweit in der Revision versucht wird, die Geldüberweisung mit dem Verlassenschaftsverfahren nach dem früheren Lebensgefährten der Klägerin (mit dessen Schwester und geschiedener Gattin ihres jetzigen Ehemannes sie eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung um das Erbe hatte) in Zusammenhang zu bringen, nämlich dass der Beklagte das Geld nur (zur Vermeidung befürchteter exekutiver Zugriffe) „verwahren" oder „aufheben" und (nach Ende des Verlassenschaftsverfahrens) „auf Verlangen wieder zurückgeben" sollte, handelt es sich um eine vor dem Obersten Gerichtshof unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503).Soweit in der Revision versucht wird, die Geldüberweisung mit dem Verlassenschaftsverfahren nach dem früheren Lebensgefährten der Klägerin (mit dessen Schwester und geschiedener Gattin ihres jetzigen Ehemannes sie eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung um das Erbe hatte) in Zusammenhang zu bringen, nämlich dass der Beklagte das Geld nur (zur Vermeidung befürchteter exekutiver Zugriffe) „verwahren" oder „aufheben" und (nach Ende des Verlassenschaftsverfahrens) „auf Verlangen wieder zurückgeben" sollte, handelt es sich um eine vor dem Obersten Gerichtshof unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu Paragraph 503,).
Aber auch ausgehend von den getroffenen (und damit für den Obersten Gerichtshof allein maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen kommt dem noch restlich strittigen Klagebegehren Berechtigung zu. Auszugehen ist davon, dass eine Schenkung grundsätzlich nicht zu vermuten ist (RIS-Justiz RS0018794, RS0017986). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 2 Ob 2394/96i (JBl 1998, 367 [Mandl]) - bei ähnlichem Sachverhalt, ging es doch auch dort um ein Geldrückzahlungsbegehren zwischen ehemaligen Lebensgefährten - ausgeführt, dass die Zweifelsregel des § 915 erster Satz ABGB (wonach „bei einseitig verbindlichen Verträgen im Zweifel angenommen wird, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte") jedenfalls dann anzuwenden sei, wenn das Verhalten eines Vertragsteiles in dem Sinne unklar ist, dass der andere es sowohl im Sinne einer Schenkung als auch dahin verstehen konnte, dass er zur Rückstellung der ihm überlassenen Sache oder zur Rückzahlung des ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrages verpflichtet sei. Nur dann, wenn der objektive Erklärungswert keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Empfänger der Sache zur Rückstellung oder (bei einem Geldbetrag) zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte, bestehe kein Grund, diese Zweifelsregel anzuwenden. An diesem Rechtssatz hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 2 Ob 2163/96v festgehalten. Von § 915 Satz 1 ABGB sind alle unentgeltlichen Zuwendungen erfasst (Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 2 zu § 915; Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu § 915). Mandl hat die erstzitierte Entscheidung (2 Ob 2394/96i) kritisch besprochen, allerdings (im Kern nur) deshalb, weil sich der Oberste Gerichtshof nach seiner Meinung auf Grund ausreichender Tatsachengrundlage „zu einer Lösung über § 914 ABGB durchringen hätte können", ohne sich auf die Auslegungs- und Zweifelsregel des § 915 ABGB zurückziehen zu müssen. Im vorliegenden Fall steht nun jedenfalls fest, dass die Klägerin dem Beklagten eine nicht unbeträchtliche Summe Geldes geben wollte und auch gegeben hat, wobei ein (ausdrücklich oder nach § 914 ABGB zwingend zu erschließender) Rückgabeverzicht auch für den Fall der Auflösung ihrer damals bestandenen Lebensgemeinschaft weder feststeht noch auch vom Beklagten stichhaltig behauptet werden konnte. Da es sich um einen keineswegs bloß geringen Betrag handelte, sondern vielmehr die Hälfte des von der Klägerin nach ihrem kurz zuvor verstorbenen Vater erhaltenen Erbes, mussten bereits die Gegebenheiten eine derart „großzügige Schenkung" zumindest zweifelhaft erscheinen lassen, zumal ja auch kein „Schenkungsmotiv" für den Beklagten erkennbar war. Da aber dann, wenn der Schuldner (hier: Empfänger) mit der Zahlung nicht einverstanden ist (der Beklagte hatte das darauf gerichtete Ansinnen der Klägerin abgelehnt), er das Zugewendete jedenfalls als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben hat (Schubert in Rummel, ABGB3 Rz 3 zu § 938; Stanzl in Klang VI/12 601), worauf das Begehren bereits in der Klage ausdrücklich gestützt worden war, hat er den der Höhe nach unstrittigen Betrag der Klägerin aus diesem Rechtstitel herauszugeben und war insoweit das Ersturteil wiederherzustellen. In Stattgebung des Rechtsmittels der Klägerin war daher spruchgemäß zu entscheiden.Aber auch ausgehend von den getroffenen (und damit für den Obersten Gerichtshof allein maßgeblichen) Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen kommt dem noch restlich strittigen Klagebegehren Berechtigung zu. Auszugehen ist davon, dass eine Schenkung grundsätzlich nicht zu vermuten ist (RIS-Justiz RS0018794, RS0017986). Allerdings hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 2 Ob 2394/96i (JBl 1998, 367 [Mandl]) - bei ähnlichem Sachverhalt, ging es doch auch dort um ein Geldrückzahlungsbegehren zwischen ehemaligen Lebensgefährten - ausgeführt, dass die Zweifelsregel des Paragraph 915, erster Satz ABGB (wonach „bei einseitig verbindlichen Verträgen im Zweifel angenommen wird, dass sich der Verpflichtete eher die geringere als die schwerere Last auflegen wollte") jedenfalls dann anzuwenden sei, wenn das Verhalten eines Vertragsteiles in dem Sinne unklar ist, dass der andere es sowohl im Sinne einer Schenkung als auch dahin verstehen konnte, dass er zur Rückstellung der ihm überlassenen Sache oder zur Rückzahlung des ihm zur Verfügung gestellten Geldbetrages verpflichtet sei. Nur dann, wenn der objektive Erklärungswert keinerlei Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Empfänger der Sache zur Rückstellung oder (bei einem Geldbetrag) zur Rückzahlung verpflichtet sein sollte, bestehe kein Grund, diese Zweifelsregel anzuwenden. An diesem Rechtssatz hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 2 Ob 2163/96v festgehalten. Von Paragraph 915, Satz 1 ABGB sind alle unentgeltlichen Zuwendungen erfasst (Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 2 zu Paragraph 915 ;, Binder in Schwimann, ABGB2 Rz 4 zu Paragraph 915,). Mandl hat die erstzitierte Entscheidung (2 Ob 2394/96i) kritisch besprochen, allerdings (im Kern nur) deshalb, weil sich der Oberste Gerichtshof nach seiner Meinung auf Grund ausreichender Tatsachengrundlage „zu einer Lösung über Paragraph 914, ABGB durchringen hätte können", ohne sich auf die Auslegungs- und Zweifelsregel des Paragraph 915, ABGB zurückziehen zu müssen. Im vorliegenden Fall steht nun jedenfalls fest, dass die Klägerin dem Beklagten eine nicht unbeträchtliche Summe Geldes geben wollte und auch gegeben hat, wobei ein (ausdrücklich oder nach Paragraph 914, ABGB zwingend zu erschließender) Rückgabeverzicht auch für den Fall der Auflösung ihrer damals bestandenen Lebensgemeinschaft weder feststeht noch auch vom Beklagten stichhaltig behauptet werden konnte. Da es sich um einen keineswegs bloß geringen Betrag handelte, sondern vielmehr die Hälfte des von der Klägerin nach ihrem kurz zuvor verstorbenen Vater erhaltenen Erbes, mussten bereits die Gegebenheiten eine derart „großzügige Schenkung" zumindest zweifelhaft erscheinen lassen, zumal ja auch kein „Schenkungsmotiv" für den Beklagten erkennbar war. Da aber dann, wenn der Schuldner (hier: Empfänger) mit der Zahlung nicht einverstanden ist (der Beklagte hatte das darauf gerichtete Ansinnen der Klägerin abgelehnt), er das Zugewendete jedenfalls als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben hat (Schubert in Rummel, ABGB3 Rz 3 zu Paragraph 938 ;, Stanzl in Klang VI/12 601), worauf das Begehren bereits in der Klage ausdrücklich gestützt worden war, hat er den der Höhe nach unstrittigen Betrag der Klägerin aus diesem Rechtstitel herauszugeben und war insoweit das Ersturteil wiederherzustellen. In Stattgebung des Rechtsmittels der Klägerin war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E76252 7Ob297.04hEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00297.04H.0216.000Dokumentnummer
JJT_20050216_OGH0002_0070OB00297_04H0000_000