TE OGH 2005/2/16 3Ob121/04x

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Veröffentlicht am 16.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl P*****, vertreten durch Dr. Engelhart & Partner Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei F***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Binder Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Villach, wegen Leistung und Feststellung (Streitwert 178.048,44 EUR sA), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 10. November 2003, GZ 2 R 70/02k-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 18. Februar 2002, GZ 20 Cg 52/01a-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I.römisch eins.

den

Beschluss

gefasst:

Die Bezeichnung der beklagten Partei wird von „R***** Gesellschaft

mbH" auf „F***** GmbH" richtig gestellt und II.mbH" auf „F***** GmbH" richtig gestellt und römisch II.

zu Recht erkannt:

Spruch

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Ad I.): Die Bezeichnung der beklagten Partei ist entsprechend der erfolgten Firmenänderung (FN 115712s) von Amts wegen zu berichtigen. Ad II.): Der Kläger ist Geschäftsführer einer näher genannten steirischen GmbH (im Folgenden nur GmbH des Klägers). Die beklagte Partei wollte im steirischen Ort (Bad) B***** ein näher genanntes Thermenprojekt verwirklichen und stellte dieses im August 1990 dem Land Steiermark (im Folgenden nur Land) vor; auch ein näher genanntes Konkurrenzunternehmen der beklagten Partei präsentierte dem Land ein derartiges Konzept. Der beklagten Partei bzw. ihren Organen war bekannt, dass der Kläger als steirischer Unternehmer gute Kontakte zur Wirtschaft, zum „Land" und zu den Fachreferenten beim Land hatte. Im Zuge einer Besprechung im Februar 1991 ersuchte der Geschäftsführer der beklagten Partei den Kläger, seinen Einfluss geltend zu machen bzw. zu intervenieren, dass die beklagte Partei den Zuschlag für ihr Thermenprojekt erhalte. Als Gegenleistung dafür verlangte der Kläger, dass er bei Umsetzung des Thermenprojekts mit der Lieferung von Fenstern und Türen beauftragt werde und ein entsprechendes Grundstück neben der Therme erhalte, auf dem er ein "Hotel Garni" mit 60 Betten errichten wollte. Diese Forderungen übermittelte der Kläger in einem schriftlichen Konzept an die beklagte Partei, sie fanden im folgenden Schreiben der beklagten Partei vom 6. März 1991 an die GmbH des Klägers Eingang:Ad römisch eins.): Die Bezeichnung der beklagten Partei ist entsprechend der erfolgten Firmenänderung (FN 115712s) von Amts wegen zu berichtigen. Ad römisch II.): Der Kläger ist Geschäftsführer einer näher genannten steirischen GmbH (im Folgenden nur GmbH des Klägers). Die beklagte Partei wollte im steirischen Ort (Bad) B***** ein näher genanntes Thermenprojekt verwirklichen und stellte dieses im August 1990 dem Land Steiermark (im Folgenden nur Land) vor; auch ein näher genanntes Konkurrenzunternehmen der beklagten Partei präsentierte dem Land ein derartiges Konzept. Der beklagten Partei bzw. ihren Organen war bekannt, dass der Kläger als steirischer Unternehmer gute Kontakte zur Wirtschaft, zum „Land" und zu den Fachreferenten beim Land hatte. Im Zuge einer Besprechung im Februar 1991 ersuchte der Geschäftsführer der beklagten Partei den Kläger, seinen Einfluss geltend zu machen bzw. zu intervenieren, dass die beklagte Partei den Zuschlag für ihr Thermenprojekt erhalte. Als Gegenleistung dafür verlangte der Kläger, dass er bei Umsetzung des Thermenprojekts mit der Lieferung von Fenstern und Türen beauftragt werde und ein entsprechendes Grundstück neben der Therme erhalte, auf dem er ein "Hotel Garni" mit 60 Betten errichten wollte. Diese Forderungen übermittelte der Kläger in einem schriftlichen Konzept an die beklagte Partei, sie fanden im folgenden Schreiben der beklagten Partei vom 6. März 1991 an die GmbH des Klägers Eingang:

Sehr geehrter Herr ... [Kläger]!

Aufgrund der bisherigen Gespräche über das ... [Thermenprojekt] sind

wir übereingekommen, dass, soferne der Zuschlag für die Therme ... bis zum 10. April 1991 an eine unsere Firmen fällt, die Firma ... [GmbH des Klägers] oder eine von dieser Firma namhaft gemachte Person, folgende Option erhält:

1) Ein Grundstück im Ausmaß von 10.000 m2 in der Zone B/C zum Preis von 150 ATS/m2 in guter Lage für die Errichtung eines Hotels Garni mit maximal 60 Betten und eines Heurigenlokals oder einem Kosmetiksalon.

  1. 2)Ziffer 2
    ...
  2. 3)Ziffer 3
    Für die Aufschließung und Infrastruktur bezahlt die Firma ... [GmbH des Klägers] 75.000 ATS pro Bett als Baukostenzuschuss. In diesem Preis enthalten ist die Benützung der Thermenanlage im Schwimmbereich, Sauna und Solarium. Andere Bereiche und Anwendungen, die von den Gästen entgeltlich zu bezahlen sind, können auch von ihren Gästen nur entgeltlich zu den Konditionen wie H***** genützt werden."
Aufgrund dieser Vereinbarung sollte der Kläger beim Land in der Weise intervenieren, dass die beklagte Partei den Zuschlag für ihr Thermenprojekt erhält und dadurch die Konkurrenz ausgeschaltet wird. Auf welche Weise der Kläger tätig werden sollte, besprachen die Streitteile nicht. Dies war zur Gänze dem Kläger überlassen, sodass auch die beklagte Partei in der Folge über die Art der Tätigkeit des Klägers und seines Zeitaufwands nichts Näheres erfuhr. In weiterer Folge unternahm der Kläger massive Anstrengungen, damit die beklagte Partei den Zuschlag erhält. Der Kläger intervenierte bei verschiedenen, nicht näher genannten Personen, stellte das Thermenprojekt der beklagten Partei positiv dar und intervenierte auch beim Konkurrenzunternehmen in der Weise, dass dieses nicht zum Zug kommt. Mit Schreiben vom 10. April 1991 bestätigte die beklagte Partei vorbehaltlich endgültiger Auftragserteilung die Gültigkeit ihrer Zusage vom 6. März 1991. Tatsächlich erhielt die beklagte Partei am 11. April 1991 (in der Pressekonferenz der damals zuständigen Landesrätin) den Zuschlag für ihr Thermenprojekt. Die beklagte Partei war fortan bereit, ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung zu erfüllen. 1993 zeigte ihr Geschäftsführer dem Kläger zwei Grundstücke, die diesem jedoch nicht zusagten. Es folgten weitere Bemühungen zur Auswahl von Grundstücken. Im Sommer 1997 kam es zu einer grundsätzlichen Einigung auf ein bestimmtes Grundstück. Diesen Sachverhalt teilte der Kläger der beklagten Partei auch gesondert mit folgendem Schreiben vom 26. August 1997 auf Briefpapier seiner GmbH mit:
...
Betrifft: Therme ...

Unser Gespräch am 25.08.97

Sehr geehrter Herr Kommerzialrat ... [Geschäftsführer der beklagten

Partei]

vielen Dank für das mit Ihnen geführte Gespräch.

Ich darf der Ordnung halber festhalten, daß ich Ihnen im Einvernehmen

mit Ihrem Mitarbeiter Herrn ... anhand des Lageplanes 2 Grundstücke

vorgeschlagen habe, mit denen ich einverstanden wäre. Voraussetzung ist natürlich, daß diese Grundstücke gewidmet und entsprechend meinen Vorstellungen bebaubar sind.
Wir haben vereinbart, daß Sie die Grundstücke anläßlich der Thermeneröffnung in Stegersbach am 30.08.97 besichtigen und gleichzeitig mit Vertretern der Girocredit die Kaufabwicklung besprechen.
Ich ersuche Sie anschließend um baldige Mitteilung Ihres Einverständnisses sowie die Vereinbarung eines Termines für den Kauf der Liegenschaften. ...
Da in weiterer Folge die beklagte Partei in Ansehung des Grundstückserwerbs keine Handlungen setzte, drängte der Kläger über seine Rechtsvertreterin auf Erfüllung der Vereinbarung. Mit Schreiben vom 12. November 1998 brachte die beklagte Partei erstmals ihre Zweifel zum Ausdruck, ob der Kläger tatsächlich einen Beitrag für die Erteilung des Zuschlags an sie geleistet habe und ersuchte um diesbezügliche Aufklärung. Mit Schreiben vom 19. Jänner 1999 forderte der Kläger die beklagte Partei auf, innerhalb von 14 Tagen die im Schreiben vom 4. November 1998 erbetenen Erklärungen abzugeben, andernfalls die Ansprüche des Klägers gerichtlich durchgesetzt würden. Daraufhin teilte die beklagte Partei mit Schreiben vom 2. Februar 1999 Beilage A mit, ihr sei vor kurzem zugetragen worden, dass der Zuschlag nicht aufgrund von Interventionen des Klägers bei den Landespolitikern erfolgt sei, entscheidend sei vielmehr das Konzept mit (dem Künstler) H***** gewesen. Damit endeten die Verhandlungen der Parteien.
Die beklagte Partei war der Meinung, dass ihr künstlerisches Konzept den Ausschlag für den Zuschlag an sie gegeben habe, der Kläger hingegen, seine Interventionen seien ursächlich für den Zuschlag des Thermenprojekts an die beklagte Partei gewesen. Tatsächlich entschied über den Zuschlag eine vom Land Steiermark eingesetzte „Expertenrunde" (offenbar: Vergabekommission), wobei die Gründe für die Zuschlagserteilung an die beklagte Partei nicht festgestellt werden können. Der Geschäftsführer der beklagten Partei war jedenfalls, nachdem er anlässlich der Eröffnung der Therme am 10. Mai 1997 erfahren hatte, dass das "Modell H*****" für die Zuschlagserteilung ausschlaggebend gewesen sei, nicht mehr zur Erfüllung der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung bereit. Der Kläger begehrte mit seiner am 23. November 2000 überreichten Klage, die beklagte Partei möge ihm das lastenfreie Eigentum einer Liegenschaft mit näher bezeichneten Eigenschaften und das unentgeltliche Eintrittsrecht für 60 Personen täglich in den Schwimmbereich, Sauna und Solarium der von der beklagten Partei betriebenen und näher genannten Therme verschaffen sowie im Zusammenhang damit weitere näher bezeichnete Leistungen erbringen. In eventu erhob der Kläger mehrere Feststellungsbegehren. Der Kläger stützte seine Begehren auf die von den Streitteilen getroffene und von der beklagten Partei nicht eingehaltene Vereinbarung vom 6. März 1991. Er habe sich positiv um die Verwirklichung des Thermenprojekts der beklagten Partei bei der stmk. Landesregierung und negativ darum, dass Konkurrenzprojekte nicht zum Zug kämen, bemüht. Die beklagte Partei habe die Rechte des Klägers aus der Vereinbarung nie bestritten, sondern bei mehreren Besprechungen ausdrücklich anerkannt. Die beklagte Partei habe die Erfüllung ihrer Verpflichtung aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten zumindest bis Anfang 1998 aufgeschoben. Damit habe bis dahin kein klagbarer Anspruch bestanden, in Ansehung dessen die Verjährung "ins Laufen gekommen sei". Die beklagte Partei wendete neben fehlender verdienstlicher Tätigkeit des Klägers u.a. auch Verjährung ein. Die beklagte Partei habe die Ansprüche des Klägers nicht anerkannt, jedenfalls seien diese seit zumindest 4. November 1997 strittig. Auch für den Fall der Hemmung der Verjährung infolge (Vergleichs-)Verhandlungen sei Verjährung eingetreten, weil der Kläger nach Scheitern dieser Verhandlungen nicht innerhalb angemessener Frist seine Klage eingebracht habe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; es ging im Wesentlichen davon aus, dass der Vertrag der Streitteile vom 6. März 1991 ein Vertrag sui generis sei und eine verdienstliche Vermittlungstätigkeit nicht Anspruchsvoraussetzung gewesen sei. Der wesentliche Vertragsinhalt sei auf den - nach massiven Anstrengungen des Klägers auch tatsächlich erfolgten - Zuschlag für das Thermenprojekt der beklagten Partei abgestellt. Der Kläger habe beim Land Steiermark in der Weise intervenieren sollen, dass die beklagte Partei den Zuschlag für dieses Projekt erhalte. Auf welche Weise diese Intervention erfolgen sollte, sei dem Kläger überlassen gewesen. Wegen des vorliegenden Anerkenntnisses und wegen Vergleichsverhandlungen bis zum 2. Februar 1999, die eine Hemmung bzw. Unterbrechung der Verjährung bewirkt hätten, sei der Verjährungseinwand nicht berechtigt.
Im ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens wies die zweite Instanz das Klagebegehren ab. Denn die Vereinbarung sei unter Zugrundelegung des Tatsachenvorbringens beider Parteien als verbotene Intervention gemäß § 308 Abs 1 StGB zu beurteilen, weil die vereinbarte Intervention nicht als Überzeugung mit sachlichen Argumenten, sondern als Beeinflussung durch besondere Beziehungen des Klägers geplant gewesen sei. Der geforderte Vermögensvorteil für den Kläger liege schon durch die Vereinbarung einer potentiellen Abstandszahlung auf der Hand und werde nicht zuletzt durch die in ansehnlicher Höhe bewertete Klageführung dokumentiert. Möge nun auch infolge Zeitablaufs die Strafbarkeit gemäß § 57 StGB verjährt sein, so ändere dies nichts an der Gesetzwidrigkeit der vereinbarten Interventionstätigkeit des Klägers. Die daraus abzuleitende Konsequenz sei die Nichtigkeit des vorliegenden Rechtsgeschäfts gemäß § 879 Abs 1 ABGB. Im vorliegenden Verfahren habe sich nun zwar auch die beklagte Partei nicht auf diese Nichtigkeit berufen, dies ändere aber nichts daran, dass nach den durch die Parteibehauptungen gedeckten Urteilsfeststellungen ein Sachverhalt vorliege, der rechtlich als nichtige Vereinbarung zu qualifizieren sei. Dieser Umstand sei infolge der gehörig ausgeführten Rechtsrüge zu beachten. Daher könne der Kläger aus einer nichtigen Vereinbarung keine Ansprüche gegen die beklagte Partei auf Zuhaltung dieser Vereinbarung ableiten.Im ersten Rechtsgang des Berufungsverfahrens wies die zweite Instanz das Klagebegehren ab. Denn die Vereinbarung sei unter Zugrundelegung des Tatsachenvorbringens beider Parteien als verbotene Intervention gemäß Paragraph 308, Absatz eins, StGB zu beurteilen, weil die vereinbarte Intervention nicht als Überzeugung mit sachlichen Argumenten, sondern als Beeinflussung durch besondere Beziehungen des Klägers geplant gewesen sei. Der geforderte Vermögensvorteil für den Kläger liege schon durch die Vereinbarung einer potentiellen Abstandszahlung auf der Hand und werde nicht zuletzt durch die in ansehnlicher Höhe bewertete Klageführung dokumentiert. Möge nun auch infolge Zeitablaufs die Strafbarkeit gemäß Paragraph 57, StGB verjährt sein, so ändere dies nichts an der Gesetzwidrigkeit der vereinbarten Interventionstätigkeit des Klägers. Die daraus abzuleitende Konsequenz sei die Nichtigkeit des vorliegenden Rechtsgeschäfts gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB. Im vorliegenden Verfahren habe sich nun zwar auch die beklagte Partei nicht auf diese Nichtigkeit berufen, dies ändere aber nichts daran, dass nach den durch die Parteibehauptungen gedeckten Urteilsfeststellungen ein Sachverhalt vorliege, der rechtlich als nichtige Vereinbarung zu qualifizieren sei. Dieser Umstand sei infolge der gehörig ausgeführten Rechtsrüge zu beachten. Daher könne der Kläger aus einer nichtigen Vereinbarung keine Ansprüche gegen die beklagte Partei auf Zuhaltung dieser Vereinbarung ableiten.
Der erkennende Senat hob mit seinem Beschluss vom 26. September 2003, GZ 3 Ob 220/02b-32, die klageabweisende Entscheidung der zweiten Instanz mit folgender Begründung auf: Der Kläger mache als wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens geltend, dass das Berufungsgericht die Parteien mit seiner Rechtsansicht, die Vereinbarung vom März 1991 sei wegen Verstoßes gegen § 308 StGB gemäß § 879 Abs 1 ABGB nichtig, überrascht habe. Die beklagte Partei habe ein Vorbringen in dieser Richtung nicht erstattet. Eine Erörterung durch das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung sei dem Protokoll nicht zu entnehmen. Das Gericht dürfe jedoch die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht habe; dies gilt vor allem auch im Berufungsverfahren. Dieser Verletzung der in § 182 Abs 1 ZPO normierten Anleitungspflicht und der Aufklärungspflicht (auch) des Berufungsgerichts komme erhebliche Bedeutung zu, weil hier tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen. Das Berufungsgericht änderte auch im zweiten Rechtsgang das Ersturteil im klagsabweisenden Sinn ab, sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige, die ordentliche Revision jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei. Die zweite Instanz wiederholte nach Erörterung seiner Rechtsansicht mit den Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung seine im ersten Rechtsgang dargelegte rechtliche Auffassung.Der erkennende Senat hob mit seinem Beschluss vom 26. September 2003, GZ 3 Ob 220/02b-32, die klageabweisende Entscheidung der zweiten Instanz mit folgender Begründung auf: Der Kläger mache als wesentlichen Mangel des Berufungsverfahrens geltend, dass das Berufungsgericht die Parteien mit seiner Rechtsansicht, die Vereinbarung vom März 1991 sei wegen Verstoßes gegen Paragraph 308, StGB gemäß Paragraph 879, Absatz eins, ABGB nichtig, überrascht habe. Die beklagte Partei habe ein Vorbringen in dieser Richtung nicht erstattet. Eine Erörterung durch das Berufungsgericht in der Berufungsverhandlung sei dem Protokoll nicht zu entnehmen. Das Gericht dürfe jedoch die Parteien in seiner Entscheidung nicht mit einer Rechtsauffassung überraschen, die sie nicht beachtet haben und auf die sie das Gericht nicht aufmerksam gemacht habe; dies gilt vor allem auch im Berufungsverfahren. Dieser Verletzung der in Paragraph 182, Absatz eins, ZPO normierten Anleitungspflicht und der Aufklärungspflicht (auch) des Berufungsgerichts komme erhebliche Bedeutung zu, weil hier tragende Grundsätze des Verfahrensrechts auf dem Spiel stehen. Das Berufungsgericht änderte auch im zweiten Rechtsgang das Ersturteil im klagsabweisenden Sinn ab, sprach aus, der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 20.000 EUR übersteige, die ordentliche Revision jedoch mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig sei. Die zweite Instanz wiederholte nach Erörterung seiner Rechtsansicht mit den Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung seine im ersten Rechtsgang dargelegte rechtliche Auffassung.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig, aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Auszugehen ist von der Vereinbarung der Streitteile vom 6. März 1991, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt. Mit dieser Vereinbarung räumte die beklagte Partei der GmbH des Klägers oder wahlweise einer von dieser zu nennenden anderen Person die Option zum Erwerb eines Grundstück im Ausmaß von 10.000 m2 in der Zone B/C zum Preis von 150 ATS/m2 in guter Lage für die Errichtung eines „Hotels Garni" mit maximal 60 Betten und eines Heurigenlokals oder einem Kosmetiksalon ein. Die beklagte Partei erhob bereits in der Klagebeantwortung (ON 2, AS 16 f) auch die Einrede der Verjährung, die sich hier dann als berechtigt erweist, wenn die besondere Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB von drei Jahren zum Tragen kommt und kein Fall einer Hemmung der Verjährung der Frist vorliegt.Auszugehen ist von der Vereinbarung der Streitteile vom 6. März 1991, auf die der Kläger seinen Anspruch stützt. Mit dieser Vereinbarung räumte die beklagte Partei der GmbH des Klägers oder wahlweise einer von dieser zu nennenden anderen Person die Option zum Erwerb eines Grundstück im Ausmaß von 10.000 m2 in der Zone B/C zum Preis von 150 ATS/m2 in guter Lage für die Errichtung eines „Hotels Garni" mit maximal 60 Betten und eines Heurigenlokals oder einem Kosmetiksalon ein. Die beklagte Partei erhob bereits in der Klagebeantwortung (ON 2, AS 16 f) auch die Einrede der Verjährung, die sich hier dann als berechtigt erweist, wenn die besondere Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB von drei Jahren zum Tragen kommt und kein Fall einer Hemmung der Verjährung der Frist vorliegt.

a) Zur Frage der Anwendung des § 1486 Z 1 ABGB: Gemäß § 1486 Z 1 ABGB sind verjährt in drei Jahren die Forderungen für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb. Zur Frage, ob eine der kurzen Verjährungsfrist nach § 1486 Z 1 ABGB unterliegende Forderung vorliegt, ist vorerst grundsätzlich festzuhalten, dass die Aufzählung der dieser Bestimmung unterliegenden Geschäfte wohl taxativ ist, ihre sinngemäße Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die nicht ausdrücklich genannt sind, nach herrschender Ansicht aber nicht ausgeschlossen ist (9 ObA 157/98y = SZ 71/205 mwN; M. Bydlinski in Rummel3 § 1486 ABGB Rz 1). Erfasst von dieser Bestimmung sind daher auch Forderungen, bei denen die zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können, also auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie zu einer der im § 1486 Z 1 ABGB aufgezählten Gruppen gehören (SZ 52/117 mwN). Mag es auch bei der hier zu beurteilenden Vereinbarung vom 6. März 1991 um einen Vertrag sui generis handeln, können doch die vom Kläger zu erbringenden Leistungen als sonstige Leistungen angesehen werden; die Gegenleistung der beklagten Partei kann als eine Art Provision - ähnlich wie bei einem Auftrag (vgl. dazu Mader in Schwimann2 § 1486 ABGB Rz 9 mwN) - beurteilt werden. Die „sonstigen Leistungen" des § 1486 Z 1 ABGB müssen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb erbracht worden sein, so dass Leistungen, die ein Geschäftsmann außerhalb des Geschäftsbetriebs erbracht hat, nicht darunter fallen. Sie müssen aber nicht gerade den Geschäftsgegenstand des Unternehmens unmittelbar betreffen; es genügt ein organischer Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb (SZ 52/117; M. Bydlinski aaO § 1486 ABGB Rz 4; Mader aaO § 1486 ABGB Rz 6) und dass die Leistungen zum überwiegenden Teil in einem geschäftlichen Betrieb erbracht werden (SZ 54/56; M. Bydlinski § 1486 Rz 4). Die hier zu beurteilende Vereinbarung, dass der Kläger „beim Land intervenieren" sollte, hatte auch eine Verbindung mit dem Geschäftsbetrieb der GmbH (des Klägers), war und ist er doch Geschäftsführer und Alleingesellschafter derselben, die damals eine Bau- und Möbeltischlerei betrieb. Weiters war das Schreiben der beklagten Partei vom 6. März 1991 an die GmbH des Klägers zu dessen Handen adressiert. Wenn auch die vereinbarten Leistungen (Interventionen bzw. sogenanntes Lobbying) naturgemäß nur von einer physischen Person - nämlich vom Kläger persönlich - zu erbringen waren, bestand ein enger Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der GmbH, an die bei Zuschlagserteilung an die beklagte Partei von dieser Leistungen zu erbringen waren. Eine Trennung vom Geschäftsbetrieb der GmbH des Klägers kann gerade deshalb nicht vorgenommen werden, weil doch von der beklagten Partei der GmbH des Klägers oder einer von dieser namhaft zu machenden anderen Person die Option zum Erwerb eines Grundstücks unter näher genannten Bedingungen als Gegenleistung eingeräumt war. Die Forderungen des Klägers bzw. seiner GmbH sind demnach Forderungen für sonstige Leistungen im Geschäftsbetrieb der GmbH. Auf die Vereinbarung der Streitteile vom 6. März 1991 und die von der beklagten Partei zu erbringenden Gegenleistungen ist demnach die kurze Verjährungsfrist des § 1486 Z 1 ABGB anzuwenden. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Bei Ansprüchen ist dies der Moment, in dem der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht und damit die objektive Möglichkeit zu klagen gegeben ist (Apathy in Schwimann2, § 1478 ABGB Rz 3). Der Beginn der kurzen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB richtet sich grundsätzlich nach denselben Kriterien. Die hier relevante dreijährige Verjährungsfrist begann damit mit Zuschlagserteilung an die beklagte Partei am 11. April 1991 zu laufen, weil ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des Anspruchs des Klägers bzw. seiner GmbH, die nun - durch ihn als einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer - die Option (Auswahl eines bestimmten Grundstücks und dessen Erwerb zu näher genannten Bedingungen) ausüben konnte, gegeben war. Die dreijährige Verjährungsfrist wäre demnach, sofern keine Hemmung oder Unterbrechung der Frist eintrat, am 11. April 1994 abgelaufen.a) Zur Frage der Anwendung des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB: Gemäß Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB sind verjährt in drei Jahren die Forderungen für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb. Zur Frage, ob eine der kurzen Verjährungsfrist nach Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB unterliegende Forderung vorliegt, ist vorerst grundsätzlich festzuhalten, dass die Aufzählung der dieser Bestimmung unterliegenden Geschäfte wohl taxativ ist, ihre sinngemäße Anwendung auf Rechtsverhältnisse, die nicht ausdrücklich genannt sind, nach herrschender Ansicht aber nicht ausgeschlossen ist (9 ObA 157/98y = SZ 71/205 mwN; M. Bydlinski in Rummel3 Paragraph 1486, ABGB Rz 1). Erfasst von dieser Bestimmung sind daher auch Forderungen, bei denen die zugrunde liegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können, also auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie zu einer der im Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB aufgezählten Gruppen gehören (SZ 52/117 mwN). Mag es auch bei der hier zu beurteilenden Vereinbarung vom 6. März 1991 um einen Vertrag sui generis handeln, können doch die vom Kläger zu erbringenden Leistungen als sonstige Leistungen angesehen werden; die Gegenleistung der beklagten Partei kann als eine Art Provision - ähnlich wie bei einem Auftrag vergleiche dazu Mader in Schwimann2 Paragraph 1486, ABGB Rz 9 mwN) - beurteilt werden. Die „sonstigen Leistungen" des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB müssen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betrieb erbracht worden sein, so dass Leistungen, die ein Geschäftsmann außerhalb des Geschäftsbetriebs erbracht hat, nicht darunter fallen. Sie müssen aber nicht gerade den Geschäftsgegenstand des Unternehmens unmittelbar betreffen; es genügt ein organischer Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb (SZ 52/117; M. Bydlinski aaO Paragraph 1486, ABGB Rz 4; Mader aaO Paragraph 1486, ABGB Rz 6) und dass die Leistungen zum überwiegenden Teil in einem geschäftlichen Betrieb erbracht werden (SZ 54/56; M. Bydlinski Paragraph 1486, Rz 4). Die hier zu beurteilende Vereinbarung, dass der Kläger „beim Land intervenieren" sollte, hatte auch eine Verbindung mit dem Geschäftsbetrieb der GmbH (des Klägers), war und ist er doch Geschäftsführer und Alleingesellschafter derselben, die damals eine Bau- und Möbeltischlerei betrieb. Weiters war das Schreiben der beklagten Partei vom 6. März 1991 an die GmbH des Klägers zu dessen Handen adressiert. Wenn auch die vereinbarten Leistungen (Interventionen bzw. sogenanntes Lobbying) naturgemäß nur von einer physischen Person - nämlich vom Kläger persönlich - zu erbringen waren, bestand ein enger Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb der GmbH, an die bei Zuschlagserteilung an die beklagte Partei von dieser Leistungen zu erbringen waren. Eine Trennung vom Geschäftsbetrieb der GmbH des Klägers kann gerade deshalb nicht vorgenommen werden, weil doch von der beklagten Partei der GmbH des Klägers oder einer von dieser namhaft zu machenden anderen Person die Option zum Erwerb eines Grundstücks unter näher genannten Bedingungen als Gegenleistung eingeräumt war. Die Forderungen des Klägers bzw. seiner GmbH sind demnach Forderungen für sonstige Leistungen im Geschäftsbetrieb der GmbH. Auf die Vereinbarung der Streitteile vom 6. März 1991 und die von der beklagten Partei zu erbringenden Gegenleistungen ist demnach die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB anzuwenden. Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, in dem das Recht zuerst hätte ausgeübt werden können. Bei Ansprüchen ist dies der Moment, in dem der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht und damit die objektive Möglichkeit zu klagen gegeben ist (Apathy in Schwimann2, Paragraph 1478, ABGB Rz 3). Der Beginn der kurzen Verjährungsfrist nach Paragraph 1486, ABGB richtet sich grundsätzlich nach denselben Kriterien. Die hier relevante dreijährige Verjährungsfrist begann damit mit Zuschlagserteilung an die beklagte Partei am 11. April 1991 zu laufen, weil ab diesem Zeitpunkt die Fälligkeit des Anspruchs des Klägers bzw. seiner GmbH, die nun - durch ihn als einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer - die Option (Auswahl eines bestimmten Grundstücks und dessen Erwerb zu näher genannten Bedingungen) ausüben konnte, gegeben war. Die dreijährige Verjährungsfrist wäre demnach, sofern keine Hemmung oder Unterbrechung der Frist eintrat, am 11. April 1994 abgelaufen.

b) Zur allfälligen Unterbrechung der Verjährungsfrist: Zufolge § 1497 ABGB wird die Verjährung u.a. unterbrochen, wenn derjenige, der sich auf diese Frist berufen will, vor dem Verlauf der Zeit ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt hat. Durch die Anerkennung einer Schuld ändert sich, da ihr nach überwiegender Ansicht novierende Wirkung nicht zukommt (5 Ob 79/02g mwN) nichts an der Beschaffenheit an der ursprünglich unterbrochenen Frist, deren neuerlicher Lauf in Beginn gesetzt wird. Während mit der Behauptung und dem Beweis für den Eintritt der Verjährung die beklagte Partei belastet ist (RIS-Justiz RS0034456), trifft die Behauptungs- und Beweislast, dass eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis eingetreten ist, jedenfalls den, der die Forderung geltend macht (2 Ob 242/99y mwN; RIS-Justiz RS0034456). Für die Beurteilung, ob eine Unterbrechung der Frist durch ein - auch bloß deklaratives Anerkenntnis, also eine bloße Wissenserklärung (8 Ob 216/02a u.a.) - Anerkenntnis der beklagten Partei iSd § 1497 ABGB eingetreten ist, sind folgende Grundsätze zu beachten: Für die Unterbrechung der Verjährung genügt jede Handlung des Schuldners, die in irgendeiner Weise sein Bewusstsein, aus dem betreffenden Schuldverhältnis verpflichtet zu sein, zum Ausdruck bringt, wobei es auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerung ankommt. Ein solches Verhalten muss dem Berechtigten gegenüber gesetzt werden und von dem ausgehen, zu dessen Gunsten Verjährung wirken würde. Die Anerkennung muss nicht ausdrücklich erfolgen; so genügt auch ein Verhalten, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Schuldner das Bewusstsein hat, die Vereinbarung solle zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt erfolgen (RIS-Justiz RS0034477, RS0034510; RS0034516; Mader aaO § 1497 ABGB Rz 2). Eine Rechtshandlung des Schuldners, die eine wenn auch nur deklarative, Anerkennung des Rechtes des Gläubigers notwendig voraussetzt und seine Ansicht, die Schuld anzuerkennen, nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung deutlich erkennen lässt, unterbricht die Verjährung. Hier kam es hier nach den Feststellungen des Erstgerichts im Sommer 1997 zu einer grundsätzlichen Einigung der Streitteile bzw. der GmbH des Klägers auf ein bestimmtes Grundstück. Diesen Sachverhalt (die Einigung vom 25. August 1997) teilte der Kläger der beklagten Partei gesondert mit Schreiben vom 26. August 1997 mit. In dieser grundsätzlichen Einigung könnte ein Anerkenntnis der beklagten Partei der ihr in der Vereinbarung vom 6. März 1991 übernommenen Pflichten gesehen werden. Die beklagte Partei führt noch in der Revisionsbeantwortung aus, bis zur Eröffnung der Therme am 10. Mai 1997 die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht bestritten zu haben.b) Zur allfälligen Unterbrechung der Verjährungsfrist: Zufolge Paragraph 1497, ABGB wird die Verjährung u.a. unterbrochen, wenn derjenige, der sich auf diese Frist berufen will, vor dem Verlauf der Zeit ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt hat. Durch die Anerkennung einer Schuld ändert sich, da ihr nach überwiegender Ansicht novierende Wirkung nicht zukommt (5 Ob 79/02g mwN) nichts an der Beschaffenheit an der ursprünglich unterbrochenen Frist, deren neuerlicher Lauf in Beginn gesetzt wird. Während mit der Behauptung und dem Beweis für den Eintritt der Verjährung die beklagte Partei belastet ist (RIS-Justiz RS0034456), trifft die Behauptungs- und Beweislast, dass eine Unterbrechung der Verjährung durch Anerkenntnis eingetreten ist, jedenfalls den, der die Forderung geltend macht (2 Ob 242/99y mwN; RIS-Justiz RS0034456). Für die Beurteilung, ob eine Unterbrechung der Frist durch ein - auch bloß deklaratives Anerkenntnis, also eine bloße Wissenserklärung (8 Ob 216/02a u.a.) - Anerkenntnis der beklagten Partei iSd Paragraph 1497, ABGB eingetreten ist, sind folgende Grundsätze zu beachten: Für die Unterbrechung der Verjährung genügt jede Handlung des Schuldners, die in irgendeiner Weise sein Bewusstsein, aus dem betreffenden Schuldverhältnis verpflichtet zu sein, zum Ausdruck bringt, wobei es auf den objektiven Erklärungswert der Willensäußerung ankommt. Ein solches Verhalten muss dem Berechtigten gegenüber gesetzt werden und von dem ausgehen, zu dessen Gunsten Verjährung wirken würde. Die Anerkennung muss nicht ausdrücklich erfolgen; so genügt auch ein Verhalten, aus dem sich entnehmen lässt, dass der Schuldner das Bewusstsein hat, die Vereinbarung solle zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt erfolgen (RIS-Justiz RS0034477, RS0034510; RS0034516; Mader aaO Paragraph 1497, ABGB Rz 2). Eine Rechtshandlung des Schuldners, die eine wenn auch nur deklarative, Anerkennung des Rechtes des Gläubigers notwendig voraussetzt und seine Ansicht, die Schuld anzuerkennen, nach dem objektiven Erklärungswert der Willensäußerung deutlich erkennen lässt, unterbricht die Verjährung. Hier kam es hier nach den Feststellungen des Erstgerichts im Sommer 1997 zu einer grundsätzlichen Einigung der Streitteile bzw. der GmbH des Klägers auf ein bestimmtes Grundstück. Diesen Sachverhalt (die Einigung vom 25. August 1997) teilte der Kläger der beklagten Partei gesondert mit Schreiben vom 26. August 1997 mit. In dieser grundsätzlichen Einigung könnte ein Anerkenntnis der beklagten Partei der ihr in der Vereinbarung vom 6. März 1991 übernommenen Pflichten gesehen werden. Die beklagte Partei führt noch in der Revisionsbeantwortung aus, bis zur Eröffnung der Therme am 10. Mai 1997 die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche nicht bestritten zu haben.

Die beklagte Partei brachte in ihrem Schreiben vom 12. November 1998 erstmals ihre Zweifel zum Ausdruck, welchen Beitrag der Kläger für die Erteilung des Zuschlags an sie tatsächlich geleistet habe, und ersuchte um diesbezügliche Aufklärung. Diesem Schreiben ist kein auch bloß deklaratives Anerkenntnis zu entnehmen, äußert doch die beklagte Partei Bedenken in Bezug auf ihre Leistungsverpflichtung mangels Kausalität der Bemühungen des Klägers für den eingetretenen Erfolg. Die Frage des Widerrufs eines zumindest schlüssig erklärten Anerkenntnisses stellt sich nicht mehr, weil die festgestellte Einigung im Sommer 1997 (vgl. dazu das Schreiben vom 25. August 1997) erfolgte, die Einbringung der Klage aber erst am 23. November 2000, somit mehr als drei Jahre später. Ein Anerkenntnis unterbricht zwar den Lauf der Verjährung, doch beginnt nach der Unterbrechung nur wieder die ursprüngliche, hier dreijährige Verjährungsfrist zu laufen (SZ 36/55; Arb 9.196; JBl 1989, 560 u.a.; RIS-Justiz RS0032394; Mader aaO § 1497 ABGB Rz 9 mwN, auch zum ggt. Meinungsstand, den er nur für das konstitutive, hier nicht vorliegende Anerkenntnis billigt). Wenn man somit zum Besten des Klägers davon ausgeht, dass die Einigung im Sommer 1997 bzw. am 25. August 1997 ein Anerkenntnis der beklagten Partei ihrer aus der Vereinbarung vom 6. März 1991 resultierenden Pflichten war, war der Anspruch aus dieser Vereinbarung im Zeitpunkt der Klagseinbringung am 23. November 2000 verjährt. Spätere, das heißt nach August 1997 vorgenommene Äußerungen der beklagten Partei, die als - auch bloß deklaratives - Anerkenntnis gewertet werden können, sind weder festgestellt noch aktenkundig.Die beklagte Partei brachte in ihrem Schreiben vom 12. November 1998 erstmals ihre Zweifel zum Ausdruck, welchen Beitrag der Kläger für die Erteilung des Zuschlags an sie tatsächlich geleistet habe, und ersuchte um diesbezügliche Aufklärung. Diesem Schreiben ist kein auch bloß deklaratives Anerkenntnis zu entnehmen, äußert doch die beklagte Partei Bedenken in Bezug auf ihre Leistungsverpflichtung mangels Kausalität der Bemühungen des Klägers für den eingetretenen Erfolg. Die Frage des Widerrufs eines zumindest schlüssig erklärten Anerkenntnisses stellt sich nicht mehr, weil die festgestellte Einigung im Sommer 1997 vergleiche dazu das Schreiben vom 25. August 1997) erfolgte, die Einbringung der Klage aber erst am 23. November 2000, somit mehr als drei Jahre später. Ein Anerkenntnis unterbricht zwar den Lauf der Verjährung, doch beginnt nach der Unterbrechung nur wieder die ursprüngliche, hier dreijährige Verjährungsfrist zu laufen (SZ 36/55; Arb 9.196; JBl 1989, 560 u.a.; RIS-Justiz RS0032394; Mader aaO Paragraph 1497, ABGB Rz 9 mwN, auch zum ggt. Meinungsstand, den er nur für das konstitutive, hier nicht vorliegende Anerkenntnis billigt). Wenn man somit zum Besten des Klägers davon ausgeht, dass die Einigung im Sommer 1997 bzw. am 25. August 1997 ein Anerkenntnis der beklagten Partei ihrer aus der Vereinbarung vom 6. März 1991 resultierenden Pflichten war, war der Anspruch aus dieser Vereinbarung im Zeitpunkt der Klagseinbringung am 23. November 2000 verjährt. Spätere, das heißt nach August 1997 vorgenommene Äußerungen der beklagten Partei, die als - auch bloß deklaratives - Anerkenntnis gewertet werden können, sind weder festgestellt noch aktenkundig.

Von einem konstitutiven Anerkenntnis der beklagten Partei kann beim hier zu beurteilenden Sachverhalt keine Rede sein. Ist doch ein solches nur dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit (oder Zweifel) beigelegt werden sollte (für viele vstSenat 1 Ob 27/01 = SZ 74/80; RIS-Justiz RS0032896) und eine neue rechtsgeschäftliche Verpflichtung begründet werden soll (Harrer/Heidinger in Schwimann2, § 1375 ABGB Rz 5).Von einem konstitutiven Anerkenntnis der beklagten Partei kann beim hier zu beurteilenden Sachverhalt keine Rede sein. Ist doch ein solches nur dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit (oder Zweifel) beigelegt werden sollte (für viele vstSenat 1 Ob 27/01 = SZ 74/80; RIS-Justiz RS0032896) und eine neue rechtsgeschäftliche Verpflichtung begründet werden soll (Harrer/Heidinger in Schwimann2, Paragraph 1375, ABGB Rz 5).

c) Zur allfälligen Hemmung der Verjährungsfrist:

Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist rechtfertigten nach der älteren Rsp gegenüber der Verjährungseinrede die Replik der Arglist. Nach der neueren stRsp (für viele 1 Ob 564/94 = SZ 67/101 = JBl 1995, 177 mwN; RIS-Justiz RS0034501) liegt eine Ablaufhemmung eigener Art vor; gehemmt wird das "Zuendegehen" der Verjährungsfrist. Nur so kann dem Verpflichteten die Möglichkeit genommen werden, den Berechtigten so lange hinzuhalten, bis die Verjährung eingetreten ist. Scheitern Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie der Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, tritt Verjährung dann nicht ein, wenn die Klage unverzüglich, das heißt in angemessener Frist, eingebracht wird (RS0034450; M. Bydlinski aaO § 1501 ABGB Rz 2a; Mader aaO vor §§ 1494-1496 ABGB Rz 1 ff). Der Forderungsberechtigte kann in diesem Fall nach Treu und Glauben und nach der Übung des redlichen Verkehrs darauf vertrauen, dass im Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen seine Ansprüche in einem späteren Prozess nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden.Vergleichsverhandlungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist rechtfertigten nach der älteren Rsp gegenüber der Verjährungseinrede die Replik der Arglist. Nach der neueren stRsp (für viele 1 Ob 564/94 = SZ 67/101 = JBl 1995, 177 mwN; RIS-Justiz RS0034501) liegt eine Ablaufhemmung eigener Art vor; gehemmt wird das "Zuendegehen" der Verjährungsfrist. Nur so kann dem Verpflichteten die Möglichkeit genommen werden, den Berechtigten so lange hinzuhalten, bis die Verjährung eingetreten ist. Scheitern Vergleichsverhandlungen nach einem Zeitpunkt, in dem ohne sie der Rechtsverlust bereits eingetreten wäre, tritt Verjährung dann nicht ein, wenn die Klage unverzüglich, das heißt in angemessener Frist, eingebracht wird (RS0034450; M. Bydlinski aaO Paragraph 1501, ABGB Rz 2a; Mader aaO vor Paragraphen 1494 -, 1496, ABGB Rz 1 ff). Der Forderungsberechtigte kann in diesem Fall nach Treu und Glauben und nach der Übung des redlichen Verkehrs darauf vertrauen, dass im Fall des Scheiterns der Vergleichsverhandlungen seine Ansprüche in einem späteren Prozess nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden.

Nach den erstgerichtlichen Feststellungen führten die Parteien bis 2. Februar 1999 Vergleichsverhandlungen. Die Klageerhebung erfolgte am 23. November 2000. Der Kläger ließ nach Beendigung der Verhandlungen durch die beklagte Partei, ohne dass er dafür im Verfahren triftige Gründe geltend gemacht hätte oder solche auch nur aus dem Akt ersichtlich wären, demnach noch fast 22 Monate verstreichen. Zutreffend verwies die beklagte Partei im Verfahren auch darauf, dem Kläger selbst wäre das Scheitern der Verhandlungen über seine bzw. seiner GmbH zustehenden Ansprüche bekannt gewesen, habe er doch am 15. April 1999 die beklagte Partei wegen Rechnungslegung und Zahlung des Provisionsanspruchs für Fenster und Türen sowie die Einrichtung der Gästezimmer beim Handelsgericht Wien zu AZ 15 Cg 73/99y belangt (vgl. dazu auch das Schreiben der damaligen Klagevertreter des Klägers vom 4. November 1997 Beilage 3). Damit kann aber von einer Klageführung innerhalb angemessener Frist nach Ende der Vergleichsverhandlungen er nicht mehr gesprochen werden. Da das Klagebegehren somit wegen Verjährung abgewiesen werden muss, ist im Besonderen auf die Frage, ob ausreichend bestimmte Feststellungen vorliegen, die eine abschließende Beurteilung der Berechtigung des Anspruchs des Klägers aus dem Lobbying-Vertrag ermöglichen, wozu auch die Aufhebung im ersten Rechtsgang erfolgte, nicht einzugehen. Dazu haben nämlich die Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung kein weiteres sachdienliches Vorbringen erstattet, sondern sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen berufen. Auch Fragen der inhaltlichen Bestimmtheit der beiderseitigen, im Schreiben vom 6. März 1991 genannten Leistungen stellen sich nicht mehr.Nach den erstgerichtlichen Feststellungen führten die Parteien bis 2. Februar 1999 Vergleichsverhandlungen. Die Klageerhebung erfolgte am 23. November 2000. Der Kläger ließ nach Beendigung der Verhandlungen durch die beklagte Partei, ohne dass er dafür im Verfahren triftige Gründe geltend gemacht hätte oder solche auch nur aus dem Akt ersichtlich wären, demnach noch fast 22 Monate verstreichen. Zutreffend verwies die beklagte Partei im Verfahren auch darauf, dem Kläger selbst wäre das Scheitern der Verhandlungen über seine bzw. seiner GmbH zustehenden Ansprüche bekannt gewesen, habe er doch am 15. April 1999 die beklagte Partei wegen Rechnungslegung und Zahlung des Provisionsanspruchs für Fenster und Türen sowie die Einrichtung der Gästezimmer beim Handelsgericht Wien zu AZ 15 Cg 73/99y belangt vergleiche dazu auch das Schreiben der damaligen Klagevertreter des Klägers vom 4. November 1997 Beilage 3). Damit kann aber von einer Klageführung innerhalb angemessener Frist nach Ende der Vergleichsverhandlungen er nicht mehr gesprochen werden. Da das Klagebegehren somit wegen Verjährung abgewiesen werden muss, ist im Besonderen auf die Frage, ob ausreichend bestimmte Feststellungen vorliegen, die eine abschließende Beurteilung der Berechtigung des Anspruchs des Klägers aus dem Lobbying-Vertrag ermöglichen, wozu auch die Aufhebung im ersten Rechtsgang erfolgte, nicht einzugehen. Dazu haben nämlich die Parteien in der mündlichen Berufungsverhandlung kein weiteres sachdienliches Vorbringen erstattet, sondern sich im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen berufen. Auch Fragen der inhaltlichen Bestimmtheit der beiderseitigen, im Schreiben vom 6. März 1991 genannten Leistungen stellen sich nicht mehr.

Der Kostenentscheidung in Ansehung des Kosten des Klägers beruht auf §§ 40, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung keine Kosten verzeichnet.Der Kostenentscheidung in Ansehung des Kosten des Klägers beruht auf Paragraphen 40,, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung keine Kosten verzeichnet.

Anmerkung

E76311 3Ob121.04x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00121.04X.0216.000

Dokumentnummer

JJT_20050216_OGH0002_0030OB00121_04X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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