TE OGH 2005/2/16 7Ob12/05y

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Veröffentlicht am 16.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Sarah B*****, und minderjährigen Elena B*****, beide in der gemeinsamen Obsorge ihrer Eltern Alexandra B*****, und Thomas B*****, über den Revisionsrekurs der D*****, vertreten durch Winkler Reich-Rohrwig Illedits, Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 21. März 2004, GZ 21 R 102/04f-16, womit der Rekurs der D***** gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 29. Dezember 2003, GZ 1 P 58/03b-13, zurückgewiesen wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zum Gegenstand des Pflegschaftsverfahrens samt bisherigem Verfahrensgang kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den ersten Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom 29. 9. 2004, GZ 7 Ob 221/04g-19, verwiesen werden.

Nunmehr hat die Rechtsmittelwerberin - über als Verbesserungsauftrag zur Nachholung eines Abänderungsantrages nach § 14a AußStrG aF zu wertende Aufforderung durch das Erstgericht „zur allfälligen Antragstellung binnen 14 Tagen" - innerhalb dieser gesetzten Frist einen Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung des Ausspruches dahingehend, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde, samt ordentlichem Revisionsrekurs erstattet (ON 20), welchem das Rekursgericht mit Beschluss vom 24. 11. 2004 stattgab und seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit dahin abänderte, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde; begründend führte das Rekursgericht hiezu aus, dass zur Frage der materiellen Beschwer eines Versicherers gegen „Sperrbeschlüsse" eines Pflegschaftsgerichtes im Zusammenhang mit Versicherungspolizzen bei am versicherten Objekt (mit-)berechtigten minderjährigen Kindern divergente Entscheidungen des Obersten Gerichtshof vorlägen. Das schwerpunktmäßig die Entscheidung 8 Ob 32/04w für sich reklamierende Rechtsmittel des aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlichen Sachversicherers mündet im Antrag, den erstinstanzlichen bekämpften Beschluss ebenso wie die Rekursentscheidung ersatzlos zu beheben.Nunmehr hat die Rechtsmittelwerberin - über als Verbesserungsauftrag zur Nachholung eines Abänderungsantrages nach Paragraph 14 a, AußStrG aF zu wertende Aufforderung durch das Erstgericht „zur allfälligen Antragstellung binnen 14 Tagen" - innerhalb dieser gesetzten Frist einen Antrag an das Rekursgericht auf Abänderung des Ausspruches dahingehend, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt werde, samt ordentlichem Revisionsrekurs erstattet (ON 20), welchem das Rekursgericht mit Beschluss vom 24. 11. 2004 stattgab und seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit dahin abänderte, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt wurde; begründend führte das Rekursgericht hiezu aus, dass zur Frage der materiellen Beschwer eines Versicherers gegen „Sperrbeschlüsse" eines Pflegschaftsgerichtes im Zusammenhang mit Versicherungspolizzen bei am versicherten Objekt (mit-)berechtigten minderjährigen Kindern divergente Entscheidungen des Obersten Gerichtshof vorlägen. Das schwerpunktmäßig die Entscheidung 8 Ob 32/04w für sich reklamierende Rechtsmittel des aus dem Kopf der Entscheidung ersichtlichen Sachversicherers mündet im Antrag, den erstinstanzlichen bekämpften Beschluss ebenso wie die Rekursentscheidung ersatzlos zu beheben.

Der Revisionsrekurs ist indes nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 Abs 3 AußStrG (aF) - die Bestimmungen über den Revisionsrekurs nach §§ 62 ff AußStrG BGBl I 2003/111 kommen gemäß § 203 Abs 7 leg. cit. auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung - nicht gebunden. Der erkennende Fachsenat des Obersten Gerichtshofes für Versicherungsfragen hat nämlich inzwischen in mehreren, in kurzer Abfolge ergangenen Entscheidungen die Entscheidung 8 Ob 32/04w als vereinzelt und nicht dem herrschenden Rechtsprechungsstand entsprechend abgelehnt (7 Ob 257/94a; 7 Ob 266/04z; 7 Ob 268/04v). Auf die näheren Begründungen dieser Entscheidungen, welche auch über das RIS-Justiz im Volltext abgerufen werden können, kann verwiesen werden. Da somit von einer den Grad einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG (aF) erreichenden widersprüchlichen Judikaturlage nicht (mehr) ausgegangen werden kann, war das Rechtsmittel spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.Der Revisionsrekurs ist indes nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG (aF) - die Bestimmungen über den Revisionsrekurs nach Paragraphen 62, ff AußStrG BGBl römisch eins 2003/111 kommen gemäß Paragraph 203, Absatz 7, leg. cit. auf den vorliegenden Fall nicht zur Anwendung - nicht gebunden. Der erkennende Fachsenat des Obersten Gerichtshofes für Versicherungsfragen hat nämlich inzwischen in mehreren, in kurzer Abfolge ergangenen Entscheidungen die Entscheidung 8 Ob 32/04w als vereinzelt und nicht dem herrschenden Rechtsprechungsstand entsprechend abgelehnt (7 Ob 257/94a; 7 Ob 266/04z; 7 Ob 268/04v). Auf die näheren Begründungen dieser Entscheidungen, welche auch über das RIS-Justiz im Volltext abgerufen werden können, kann verwiesen werden. Da somit von einer den Grad einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG (aF) erreichenden widersprüchlichen Judikaturlage nicht (mehr) ausgegangen werden kann, war das Rechtsmittel spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E76201 7Ob12.05y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00012.05Y.0216.000

Dokumentnummer

JJT_20050216_OGH0002_0070OB00012_05Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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