TE OGH 2005/2/16 7Ob296/04m

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Veröffentlicht am 16.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Martin N*****, vertreten durch Dr. Michael Kinberger, Rechtsanwalt in Zell am See, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs AG, *****, vertreten durch Tinzl & Frank, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung (Streitwert: EUR 21.801,85), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 12. August 2004, GZ 2 R 139/04f-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 8. April 2004, GZ 14 Cg 45/02h-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den weiteren Ergebnissen des Verfahrens im zweiten Rechtsgang steht unstrittig fest, dass eine Sperre für den gesamten Verkehr auch im Unfallbereich ohnehin nicht bestanden hat; der Kläger bringt nämlich selbst nur noch vor, dass der allgemeine motorische Verkehr während des Dorffestes, insb der Traktorenparade „de facto" durch entsprechende Fahrverbots und Umleitungsschilder „weggesperrt" gewesen sei. Dies sei aufgrund eines vom Bürgermeister erlassenen, an den Tourismusverband Leogang als Bescheidadressaten gerichteten Bescheides (betreffend die Bewilligung der gegenständlichen Veranstaltung) erfolgt, dessen diesbezüglicher Inhalt auf Seite 7 des Ersturteils festgestellt ist. Außerdem spricht der Kläger lediglich von einer „faktischen" Absperrung des motorischen Verkehrs, jedenfalls während der Traktorenparade, während der als Motorfahrzeuge „tatsächlich" nur Traktoren im Vorfallsbereich hätten fahren dürfen (AS 109 = Seite 7 in ON 24).

Dass dies im vorliegenden Fall nicht ausreicht, um den Standpunkt des Kläger zu stützen, ist aber - wie das Berufungsgericht zutreffend aufzeigt - bereits der Entscheidung 7 Ob 51/03f eindeutig zu entnehmen; darin wurde nämlich - schon auf Grundlage des genannten, als Beilage vorliegenden Bescheides - ausgesprochen, im zweiten Rechtsgang werde zu überprüfen sein, ob [neben diesem Verantaltungsbewilligungsbescheid auch noch] durch Bescheid der zuständigen Behörde, im Bereich der Unfallstelle der allgemeine Verkehr ausschließlich für Zwecke einer kraftfahrsportlichen Veranstaltung, an der der gegenständliche Traktor teilnahm, verboten worden sei oder nicht.

Auch die in der Zulassungsbeschwerde angesprochene Frage „des Bescheidcharakters" der in diesem Bescheid enthaltenen Auflagepunkte, und ob deren Auslegung eine gänzliche Absperrung des übrigen Straßenverkehrs während der Traktorenparade „implementiert", stellt sich demnach nicht (mehr). Die Revision ist daher mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.Auch die in der Zulassungsbeschwerde angesprochene Frage „des Bescheidcharakters" der in diesem Bescheid enthaltenen Auflagepunkte, und ob deren Auslegung eine gänzliche Absperrung des übrigen Straßenverkehrs während der Traktorenparade „implementiert", stellt sich demnach nicht (mehr). Die Revision ist daher mangels erheblicher, für die Entscheidung des Verfahrens relevanter Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E76207 7Ob296.04m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00296.04M.0216.000

Dokumentnummer

JJT_20050216_OGH0002_0070OB00296_04M0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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