Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian Partnerschaft in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Mittermayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AG, *****, vertreten durch Dr. Gunther Weichselbaum, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 42.542,83 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 19. November 2004, GZ 4 R 269/04i-25, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Die bei der Beklagten betriebshaftpflichtversicherte Klägerin führte im Bereiche des Businessparkes I***** sohin im verbauten Gebiet im Gehsteigbereich Grabarbeiten durch, ohne sich bei den Einbautendienststellen nach dem Verlauf allfälliger unter der Erdoberfläche verlegter Kabel zu erkundigen. Am 1. 4. 1994 wurden bei diesen Grabarbeiten, Elektrokabel der Nebenintervenientin beschädigt. Als die Nebenintervenientin ihren Schaden gegenüber der Klägerin einklagte, lehnte eine Angestellte der beklagten Versicherung neuerlich eine Deckung aus diesem Schadensfall ab. Für den Prozess der Nebenintervenientin gegen die Klägerin, sicherte die beklagte Versicherung letzterer allerdings nur unter der Voraussetzung eines (gewissen) Prozesserfolges die Bezahlung von Verfahrenskosten zu; die Klägerin beauftragte daraufhin den von der Beklagten vorgeschlagenen Rechtsanwalt Dr. L***** mit ihrer Vertretung. Die Klägerin verlor diesen Prozess und wurde der Nebenintervenientin gegenüber kostenpflichtig. Sie begehrt nun den Schadensbetrag samt den Prozesskosten von der beklagten Versicherung, was diese unter Berufung auf die zu spät erstattete Schadensmeldung und unter Berufung auf Art 7.2.2 des AKHB/EHVB 1986 ablehnte. Das Berufungsgericht hat die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes aus zwei Rechtsgründen bestätigt:Die bei der Beklagten betriebshaftpflichtversicherte Klägerin führte im Bereiche des Businessparkes I***** sohin im verbauten Gebiet im Gehsteigbereich Grabarbeiten durch, ohne sich bei den Einbautendienststellen nach dem Verlauf allfälliger unter der Erdoberfläche verlegter Kabel zu erkundigen. Am 1. 4. 1994 wurden bei diesen Grabarbeiten, Elektrokabel der Nebenintervenientin beschädigt. Als die Nebenintervenientin ihren Schaden gegenüber der Klägerin einklagte, lehnte eine Angestellte der beklagten Versicherung neuerlich eine Deckung aus diesem Schadensfall ab. Für den Prozess der Nebenintervenientin gegen die Klägerin, sicherte die beklagte Versicherung letzterer allerdings nur unter der Voraussetzung eines (gewissen) Prozesserfolges die Bezahlung von Verfahrenskosten zu; die Klägerin beauftragte daraufhin den von der Beklagten vorgeschlagenen Rechtsanwalt Dr. L***** mit ihrer Vertretung. Die Klägerin verlor diesen Prozess und wurde der Nebenintervenientin gegenüber kostenpflichtig. Sie begehrt nun den Schadensbetrag samt den Prozesskosten von der beklagten Versicherung, was diese unter Berufung auf die zu spät erstattete Schadensmeldung und unter Berufung auf Artikel 7 Punkt 2 Punkt 2, des AKHB/EHVB 1986 ablehnte. Das Berufungsgericht hat die klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichtes aus zwei Rechtsgründen bestätigt:
1.) Der Versicherungsnehmer könne bei berechtigter Haftpflichtforderung eines Dritten grundsätzlich nur Zahlung des Versicherers an den Dritten und nicht an sich selbst verlangen, außer er hätte den Dritten bereits befriedigt (RIS-Justiz RS0065814; SZ 48/87; Heiß-Lorenz, Versicherungsvertragsgesetz2 344). Die Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der geschädigten Nebenintervenientin behaupte die Klägerin aber gar nicht, weshalb schon aus diesem Grund das auf Leistung an sie gerichtete Begehren verfehlt sei.
2.) Die Beklagte sei wegen einer Obliegenheitsverletzung nach Art 7.2.1 AHVB leistungsfrei (nämlich weil auf Grund des Vorgehens der Verantwortlichen der Klägerin ein Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet habe werden müssen, jedoch [im Hinblick auf eine zeitsparende Arbeitsweise] in Kauf genommen worden sei). Weiters hat das Berufungsgericht rechtlich ausgeführt, dass2.) Die Beklagte sei wegen einer Obliegenheitsverletzung nach Artikel 7 Punkt 2 Punkt eins, AHVB leistungsfrei (nämlich weil auf Grund des Vorgehens der Verantwortlichen der Klägerin ein Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet habe werden müssen, jedoch [im Hinblick auf eine zeitsparende Arbeitsweise] in Kauf genommen worden sei). Weiters hat das Berufungsgericht rechtlich ausgeführt, dass
a) der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe ihre Deckungspflicht - ungeachtet der wegen der Obliegenheitsverletzung gegebenen Leistungsfreiheit - konkludent anerkannt, unberechtigt sei und
b) der Klagsbetrag auch aus dem Titel des Schadenersatzes (mangels der behaupteten Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte über die Höhe der zu erwartenden Kosten im von der Nebenintervenientin angestrebten Prozess) nicht zustehe.
Rechtliche Beurteilung
In ihrer außerordentlichen Revision lässt die Klägerin die Rechtsausführungen Punkt 1. und 2. unbekämpft; sie wendet sich lediglich gegen die hier unter a) und b) wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichtes und behauptet, dass in diesem Zusammenhang entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes Gründe für die Zulassung der Revision gegeben seien.
Dabei wird zunächst von der Revisionswerberin übersehen, dass auf Grund der unbestritten gebliebenen Erwägung zu Punkt 1., mangels Befriedigung der geschädigten Nebenintervenientin durch die Klägerin das Leistungsbegehren (Zahlung an die Klägerin) auch dann verfehlt wäre, wenn trotz der wegen der Obliegenheitsverletzung nach Art 7.2.1 AHVB 1986 gegebenen Leistungsfreiheit der Beklagten ein konkludentes Anerkenntnis der Deckungspflicht angenommen werden könnte. Abgesehen davon ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, ein konkludentes Anerkenntnis sei zu verneinen, aber ohnehin zu billigen, ohne dass in diesem Zusammenhang oder auch sonst eine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten wäre:Dabei wird zunächst von der Revisionswerberin übersehen, dass auf Grund der unbestritten gebliebenen Erwägung zu Punkt 1., mangels Befriedigung der geschädigten Nebenintervenientin durch die Klägerin das Leistungsbegehren (Zahlung an die Klägerin) auch dann verfehlt wäre, wenn trotz der wegen der Obliegenheitsverletzung nach Artikel 7 Punkt 2 Punkt eins, AHVB 1986 gegebenen Leistungsfreiheit der Beklagten ein konkludentes Anerkenntnis der Deckungspflicht angenommen werden könnte. Abgesehen davon ist die Ansicht des Berufungsgerichtes, ein konkludentes Anerkenntnis sei zu verneinen, aber ohnehin zu billigen, ohne dass in diesem Zusammenhang oder auch sonst eine erhebliche Rechtsfrage zu beantworten wäre:
Stellt doch die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS-Justiz RS0043253 mit Entscheidungsnachweisen), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtfertigkeit wahrgenommen werden müsste (7 Ob 153/02f; 4 Ob 53/04d uva; vgl RIS-Justiz RS0042776). Dies ist hier aber nicht der Fall: Der Umstand, dass die Beklagte durch ihre Angestellte bei der Besprechung am 21. 3. 1995 erklärte, das Rechtsanwaltshonorar im Haftpflichtprozess zu übernehmen und tatsächlich auch die Dolmetsch- und Sachverständigengebühren sowie die Pauschalgebühr übernahm, kann iSd § 863 Abs 1 ABGB („kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln") keineswegs als schlüssige Deckungsübernahme qualifiziert werden, da weiters festgestellt wurde, dass bei dieser Besprechung seitens der Beklagten ausdrücklich grundsätzlich eine Deckungsablehnung erklärt wurde. Die Zusage einer Kulanzleistung in Form der teilweisen Prozesskostenübernahme durch die beklagte Versicherung steht dazu in keinem Widerspruch. Da die betreffende Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes jedenfalls vertretbar erscheint, liegt in diesem Zusammenhang kein tauglicher Zulassungsgrund vor.Stellt doch die Beurteilung der Konkludenz einer Willenserklärung oder der Schlüssigkeit eines Verhaltens regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (RIS-Justiz RS0043253 mit Entscheidungsnachweisen), es sei denn, es läge eine krasse Fehlbeurteilung durch die Vorinstanzen vor, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtfertigkeit wahrgenommen werden müsste (7 Ob 153/02f; 4 Ob 53/04d uva; vergleiche RIS-Justiz RS0042776). Dies ist hier aber nicht der Fall: Der Umstand, dass die Beklagte durch ihre Angestellte bei der Besprechung am 21. 3. 1995 erklärte, das Rechtsanwaltshonorar im Haftpflichtprozess zu übernehmen und tatsächlich auch die Dolmetsch- und Sachverständigengebühren sowie die Pauschalgebühr übernahm, kann iSd Paragraph 863, Absatz eins, ABGB („kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln") keineswegs als schlüssige Deckungsübernahme qualifiziert werden, da weiters festgestellt wurde, dass bei dieser Besprechung seitens der Beklagten ausdrücklich grundsätzlich eine Deckungsablehnung erklärt wurde. Die Zusage einer Kulanzleistung in Form der teilweisen Prozesskostenübernahme durch die beklagte Versicherung steht dazu in keinem Widerspruch. Da die betreffende Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes jedenfalls vertretbar erscheint, liegt in diesem Zusammenhang kein tauglicher Zulassungsgrund vor.
Dasselbe gilt auch für die Ablehnung eines auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte gestützten Schadenersatzanspruches durch die Vorinstanzen. Die Frage, ob die Beklagte insbesondere bei der erwähnten Besprechung am 21. 3. 1995 und in der Folge während der Dauer des Haftpflichtprozesses Aufklärungspflichten zu beobachten hatte und diese verletzt hat, hängt von den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ab. Die Kasuistik des Einzelfalles schließt in der Regel aber eine beispielgebende Entscheidung aus (ZVR 1989/131; VR 1989, 188; 4 Ob 53/04d uva), sodass in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nur vorliegen könnte, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste (vgl RIS-Justiz RS0042776). Davon kann hier aber gar keine Rede sein. Auch wenn die Beklagte der Klägerin den Rechtsanwalt der diese im Haftpflichtprozess vertrat, „vermittelt" hat, muss der Vorwurf, die Beklagte hätte auf die Aussichtslosigkeit der Prozessführung hinweisen müssen, ins Leere gehen. Einmal weil die Klägerin den haftungsbegründenden Sachverhalt gegeüber der Beklagten selbst (wie sich dann im Haftpflichtprozess herausstellte) unrichtig dargestellt hat und zum anderen, weil die Klägerin von ihrem Anwalt bei der Besprechung am 21. 3. 1995 ohnehin auf ihr erhebliches Prozessrisiko hingewiesen wurde und gleichzeitig klar war, dass die Klägerin das Kostenrisiko für den Fall treffe, dass die Beklagte letztlich die Deckung ablehne. Daraus, dass der Anwalt sich hinsichtlich der Frage einer einzubringenden Berufung ausschließlich mit der Beklagten beriet, kann auch keine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten gefolgert werden, da - ungerügt - nicht einmal feststeht, dass die Beklagte über diesen Umstand überhaupt informiert war. Da demnach auch im Zusammenhang mit dem behaupteten Schadenersatzanspruch - und sohin insgesamt - die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage bzw eine Fehlbeurteilung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen vermag, muss das daher unzulässige Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen werden.Dasselbe gilt auch für die Ablehnung eines auf die Verletzung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte gestützten Schadenersatzanspruches durch die Vorinstanzen. Die Frage, ob die Beklagte insbesondere bei der erwähnten Besprechung am 21. 3. 1995 und in der Folge während der Dauer des Haftpflichtprozesses Aufklärungspflichten zu beobachten hatte und diese verletzt hat, hängt von den Umständen des vorliegenden Einzelfalles ab. Die Kasuistik des Einzelfalles schließt in der Regel aber eine beispielgebende Entscheidung aus (ZVR 1989/131; VR 1989, 188; 4 Ob 53/04d uva), sodass in diesem Zusammenhang eine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur vorliegen könnte, wenn dem Berufungsgericht eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre, die im Interesse der Rechtssicherheit oder der Einzelfallgerechtigkeit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste vergleiche RIS-Justiz RS0042776). Davon kann hier aber gar keine Rede sein. Auch wenn die Beklagte der Klägerin den Rechtsanwalt der diese im Haftpflichtprozess vertrat, „vermittelt" hat, muss der Vorwurf, die Beklagte hätte auf die Aussichtslosigkeit der Prozessführung hinweisen müssen, ins Leere gehen. Einmal weil die Klägerin den haftungsbegründenden Sachverhalt gegeüber der Beklagten selbst (wie sich dann im Haftpflichtprozess herausstellte) unrichtig dargestellt hat und zum anderen, weil die Klägerin von ihrem Anwalt bei der Besprechung am 21. 3. 1995 ohnehin auf ihr erhebliches Prozessrisiko hingewiesen wurde und gleichzeitig klar war, dass die Klägerin das Kostenrisiko für den Fall treffe, dass die Beklagte letztlich die Deckung ablehne. Daraus, dass der Anwalt sich hinsichtlich der Frage einer einzubringenden Berufung ausschließlich mit der Beklagten beriet, kann auch keine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten gefolgert werden, da - ungerügt - nicht einmal feststeht, dass die Beklagte über diesen Umstand überhaupt informiert war. Da demnach auch im Zusammenhang mit dem behaupteten Schadenersatzanspruch - und sohin insgesamt - die Revisionswerberin keine erhebliche Rechtsfrage bzw eine Fehlbeurteilung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen vermag, muss das daher unzulässige Rechtsmittel der Klägerin zurückgewiesen werden.
Anmerkung
E76203 7Ob14.05tSchlagworte
Kennung XPUBL - XBEITR Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in Reisinger, RdW 2006/252 S 269 - Reisinger, RdW 2006,269 XPUBLENDEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0070OB00014.05T.0216.000Dokumentnummer
JJT_20050216_OGH0002_0070OB00014_05T0000_000