Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W***** AG, *****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, wider die beklagte Partei Dr. Friedrich S*****, vertreten durch Dr. Witt & Partner, Rechtsanwälte in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 860.088,90 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 14. Jänner 2004, GZ 16 R 180/03p-44, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit dem Beschluss GZ 3 Ob 35/02x-35 = RdW 2003, 257 bestätigte der Oberste Gerichtshof im ersten Rechtsgang den das klagsabweisende Urteil des Erstgerichts aufhebenden Beschluss des Gerichts zweiter Instanz. Dieser Entscheidung kann auch bereits der wesentliche Sachverhalt entnommen werden, was die Haftung des beklagten Notars für den infolge Eintragung eines auf DM lautenden Pfandrechts für die klagende deutsche Bank im Jahr 1991 angeht. Anders als das Berufungsgericht sah der Oberste Gerichtshof die Haftung des Beklagten dem Grunde nach noch nicht als erwiesen an, allerdings ausschließlich wegen eines von diesem behaupteten sittenwidrigen und gegen Treu und Glauben verstoßenden Vorgehen der klagenden Partei. Die rechtswidrige und schuldhafte Verursachung des Schadens durch den beklagten bejahte er ausdrücklich. Nach dieser Entscheidung war schließlich - abgesehen von der Höhe des Schadens überhaupt - noch die angebliche Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Geschädigte zu prüfen.
Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem eingeschränkten Klagebegehren zur Gänze statt.
Rechtliche Beurteilung
In seiner außerordentlichen Revision gegen das bestätigende Urteil der zweiten Instanz verkennt der Beklagte offenbar die Tragweite der aufhebenden Entscheidung nach § 496 Abs 1 Z 3 ZPO im ersten Rechtsgang, mit der eben schon endgültig geklärt wurde, dass er den Schaden rechtswidrig und schuldhaft (mit)verursachte und lediglich ein Verstoß der klagenden Partei gegen Treu und Glauben und der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht offen blieb. Nach der stRsp zu § 496 ZPO war es ihm verwehrt, neues Vorbringen zu den endgültig erledigten Themen zu erstatten (SZ 55/164 = JBl 1983, 441 = RZ 1986/45; 7 Ob 652/84; RIS-Justiz RS0042458 [T3, T6, T12]; RS0042411; Kodek in Rechberger², § 496 ZPO Rz 5 mwN). Selbst wenn nach einigen Entscheidungen davon nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung im ersten Rechtsgang neu entstandene Tatsachen ausgenommen sind (s Kodek aaO), könnte das hier nichts ändern; solche wurden nicht behauptet. Damit sind aber diejenigen Rechtsausführungen des Beklagten in seiner außerordentlichen Revision, die sich mit Fragen der Rechtswidrigkeit seines Handelns, mit seinem Verschulden, dem Umfang seiner Aufklärungspflicht sowie des allfälligen Mitverschuldens von Rechtspflegern befassen, von vornherein nicht geeignet, das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen aufzuzeigen.In seiner außerordentlichen Revision gegen das bestätigende Urteil der zweiten Instanz verkennt der Beklagte offenbar die Tragweite der aufhebenden Entscheidung nach Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 3, ZPO im ersten Rechtsgang, mit der eben schon endgültig geklärt wurde, dass er den Schaden rechtswidrig und schuldhaft (mit)verursachte und lediglich ein Verstoß der klagenden Partei gegen Treu und Glauben und der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht offen blieb. Nach der stRsp zu Paragraph 496, ZPO war es ihm verwehrt, neues Vorbringen zu den endgültig erledigten Themen zu erstatten (SZ 55/164 = JBl 1983, 441 = RZ 1986/45; 7 Ob 652/84; RIS-Justiz RS0042458 [T3, T6, T12]; RS0042411; Kodek in Rechberger², Paragraph 496, ZPO Rz 5 mwN). Selbst wenn nach einigen Entscheidungen davon nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung im ersten Rechtsgang neu entstandene Tatsachen ausgenommen sind (s Kodek aaO), könnte das hier nichts ändern; solche wurden nicht behauptet. Damit sind aber diejenigen Rechtsausführungen des Beklagten in seiner außerordentlichen Revision, die sich mit Fragen der Rechtswidrigkeit seines Handelns, mit seinem Verschulden, dem Umfang seiner Aufklärungspflicht sowie des allfälligen Mitverschuldens von Rechtspflegern befassen, von vornherein nicht geeignet, das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen aufzuzeigen.
Nichts anderes gilt aber für die in der Zulassungsbeschwerde behaupteten primären Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht bereits verneinte; solche können nach stRsp nicht erfolgreich mit Revision geltend gemacht werden (Nachweise bei Kodek aaO § 503 ZPO Rz 3).Nichts anderes gilt aber für die in der Zulassungsbeschwerde behaupteten primären Verfahrensmängel erster Instanz, die das Berufungsgericht bereits verneinte; solche können nach stRsp nicht erfolgreich mit Revision geltend gemacht werden (Nachweise bei Kodek aaO Paragraph 503, ZPO Rz 3).
Auch zu den Fragen eines Mitverschuldens der klagenden Partei und deren Verletzung der Schadensminderungspflicht gelingt es dem Beklagten nicht, Rechtsfragen der in § 502 Abs 1 ZPO beschriebenen Qualität darzulegen.Auch zu den Fragen eines Mitverschuldens der klagenden Partei und deren Verletzung der Schadensminderungspflicht gelingt es dem Beklagten nicht, Rechtsfragen der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO beschriebenen Qualität darzulegen.
Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Textnummer
E76224European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00178.04D.0216.000Im RIS seit
18.03.2005Zuletzt aktualisiert am
16.02.2012