TE OGH 2005/2/16 3Ob308/04x

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Veröffentlicht am 16.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der kündigenden Partei Q***** GmbH & Co KG, ***** , vertreten durch Alix Frank, Rechtsanwälte KEG in Wien, wider die gekündigte Partei F***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Eckert & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der kündigenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Leoben als Rekursgericht vom 18. November 2004, GZ 1 R 173/04i-17, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Bruck an der Mur vom 6. Mai 2004, GZ 4 C 2002/02k-4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die gekündigte Partei ist schuldig, der kündigenden Partei die mit 300,10 EUR bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin 50,02 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Zum besseren Verständnis werden zuerst die beteiligten Gesellschaften und ihre sich aus dem Firmenbuch ergebende historische Entwicklung, soweit hier von Belang, dargestellt: Gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 27. November 1995 wurde die Q***** Baustoffhandel AG (FN 138752y) gemäß §§ 239 ff AktG in eine GmbH, die Q***** Beteiligungsverwaltung GmbH (FN 138752y, im Folgenden auch nur 1. GmbH), umgewandelt, sodann mit Generalversammlungsbeschluss vom 17. Oktober 2001 eine Abspaltung zur Neugründung der Q***** Baustoffhandel GmbH (FN 215240f, im Folgenden auch nur 2. GmbH) durch Übertragung des Betriebes gemäß Spaltungsplan vom 31. August 2001 vorgenommen. Entsprechend dem Umwandlungsplan, Gesellschaftsvertrag und Generalversammlungsbeschluss vom 26. November 2001 entstand durch Umwandlung gemäß §§ 1 ff UmwG aus der - unter einem aufgelösten und gelöschten - 2. GmbH (FN 215240f) die Personengesellschaft Q***** Baustoffhandel GmbH & Co KG (FN 216451k, im Folgenden nur KG). Die KG ist somit Gesamtrechtsnachfolgerin der 2. GmbH).Zum besseren Verständnis werden zuerst die beteiligten Gesellschaften und ihre sich aus dem Firmenbuch ergebende historische Entwicklung, soweit hier von Belang, dargestellt: Gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 27. November 1995 wurde die Q***** Baustoffhandel AG (FN 138752y) gemäß Paragraphen 239, ff AktG in eine GmbH, die Q***** Beteiligungsverwaltung GmbH (FN 138752y, im Folgenden auch nur 1. GmbH), umgewandelt, sodann mit Generalversammlungsbeschluss vom 17. Oktober 2001 eine Abspaltung zur Neugründung der Q***** Baustoffhandel GmbH (FN 215240f, im Folgenden auch nur 2. GmbH) durch Übertragung des Betriebes gemäß Spaltungsplan vom 31. August 2001 vorgenommen. Entsprechend dem Umwandlungsplan, Gesellschaftsvertrag und Generalversammlungsbeschluss vom 26. November 2001 entstand durch Umwandlung gemäß Paragraphen eins, ff UmwG aus der - unter einem aufgelösten und gelöschten - 2. GmbH (FN 215240f) die Personengesellschaft Q***** Baustoffhandel GmbH & Co KG (FN 216451k, im Folgenden nur KG). Die KG ist somit Gesamtrechtsnachfolgerin der 2. GmbH).

Am 16. Dezember 2002 brachte die „Q***** Baustoffhandel GmbH (FN 138752y)" eine gerichtliche Kündigung betreffend den auf den Teilflächen der im Aufkündigungsschrift näher bezeichneten Liegenschaften befindlichen Bestandgegenstand und den darauf errichteten Baulichkeiten (Superädifikat) samt dem Mitbenützungsrecht an den Nebenflächen ein. Zwischen ihr als Mieterin und der Kündigungsgegnerin als Vermieterin sei ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden, welches vertragsgemäß unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist zum 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres aufkündbar sei. Die Kündigung werde daher zum 31. Dezember 2002 vorgenommen.

Das Erstgericht erließ mit Beschluss vom 16. Dezember 2002 antragsgemäß den Auftrag an die gekündigte Partei, den genannten Bestandgegenstand binnen 14 Tagen nach dem 31. Dezember 2004 von der kündigenden Partei zu übernehmen oder gegen die Aufkündigung Einwendungen zu erheben. Da dies nicht geschah, erwuchs die Aufkündigung in Rechtskraft.

Im Mai 2004 beantragte die KG, die Parteibezeichnung der kündigenden Partei auf sie richtig zu stellen. Es sei immer klar und eindeutig erkennbar gewesen, dass sie die Mieterin sei, was sich schon aus der zahlreichen, sie individualisierenden Korrespondenz mit der Kündigungsgegnerin und den Zahlungen des Mietzinses durch sie, aber auch daraus ergebe, dass in der gerichtlichen Aufkündigung auf einen ganz bestimmten Mietvertrag Bezug genommen worden sei. Die gekündigte Partei habe daher ganz genau wissen müssen, wer Mieterin und damit kündigende Partei sei. Dies gelte umso mehr, als die in der Aufkündigung angeführte kündigende Partei mit diesem Namen infolge Abspaltung, Neugründung und Umwandlung gar nicht mehr existiere. Es bestehe nur noch die Antragstellerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der in der Aufkündigung genannten Gesellschaft. Gegen die Wesensgleichheit der in der gerichtlichen Aufkündigung bezeichneten Partei und der nunmehrigen Antragstellerin habe es nie Bedenken gegeben.

Das Erstgericht berichtigte die Bezeichnung der kündigenden Partei iS des Antrags. Aus dem von der Antragstellerin vorgelegten Urkundenmaterial ergebe sich eindeutig, dass die ursprünglich kündigende Partei in die KG mit demselben Sitz umgewandelt worden sei. In einem derartigen Fall der Rechtsnachfolge sei die Berichtigung der Parteienbezeichnung möglich, welche auch nach Rechtskraft einer gerichtlichen Aufkündigung samt Übernahmsauftrag zulässig sei.

Das Rekursgericht änderte über Rekurs der gekündigten Partei diesen Beschluss iSd Abweisung des Berichtigungsantrags ab und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung nicht zulässig sei. Es dürfe keinesfalls dazu kommen, dass anstelle der bisherigen Partei ein anderes Rechtssubjekt in das Verfahren eintrete und somit die fehlende Sachlegitimation des als Kläger oder Beklagter bezeichneten Rechtssubjekt saniert würde. Existiere das Rechtssubjekt mit der vom Kläger in der Klage gewählten (unrichtigen) Bezeichnung, sei bei der Prüfung der Frage, ob eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung oder eine unzulässige Parteiänderung vorliege, ein strenger Maßstab anzulegen. Die Existenz zweier Rechtssubjekte spreche nämlich in der Regel für einen Parteiwechsel. Hier könne keine Rede davon sein, dass aus dem Inhalt der Aufkündigung sich in einer auch für die Streitteile klaren und eindeutigen Weise ergebe, welches Rechtssubjekt als kündigende Partei aufgetreten sei. Die „Q***** Baustoffhandel GmbH" sei zum Zeitpunkt der gerichtlichen Aufkündigung als Rechtssubjekt nicht mehr existent gewesen, es habe aber unter der angeführten Firmenbuchnummer die 1. GmbH gegeben. Daneben habe es schon damals die durch Umwandlung aus der „Q***** GmbH (FN 215.240f)" hervorgegangene KG gegeben. Halte man sich den Inhalt der strittigen Aufkündigung vor Augen, so könne es im Hinblick auf die Existenz der genannten beiden Rechtssubjekte - unabhängig von Fragen der Rechtsnachfolge - keineswegs völlig zweifelsfei sein, wer nun die Rechtsposition der kündigenden Partei einnehmen habe sollen.

Der Revisionsrekurs der kündigenden Partei ist zulässig und auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung über die Zulassung einer Richtigstellung der Parteibezeichnung gehört nicht zu den im § 521a ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen der Zweiseitigkeit eines Rechtsmittels (9 Ob 143/03z mwN; RIS-Justiz RS0118432).Die Entscheidung über die Zulassung einer Richtigstellung der Parteibezeichnung gehört nicht zu den im Paragraph 521 a, ZPO erschöpfend aufgezählten Fällen der Zweiseitigkeit eines Rechtsmittels (9 Ob 143/03z mwN; RIS-Justiz RS0118432).

Der Oberste Gerichtshof hat erst jüngst zu 5 Ob 143/03w (= immolex 2004, 82 = MietSlg 55.410) festgehalten, dass selbst in der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts keine Klageänderung liegt, wenn aus der Klageerzählung etwa durch Bezugnahme auf eine Rechnung oder einen konkreten Mietvertrag eindeutig für den in Anspruch genommenen erkennbar ist, wer der Antragsteller sein soll. Die Richtigstellung der Parteienbezeichnung auf diejenige Person, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise das Klagebegehren erhoben worden ist, stellt nämlich keine Änderung der Partei - und auch keine Änderung der Klage - dar (1 Ob 68/04p mwN). Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht bloß in der Regel für einen Parteiwechsel, die Existenz nur eines aber für eine bloße Berichtigung der Parteienbezeichnung (RIS-Justiz RS0039297), weshalb bei Prüfung der Frage, ob eine unzulässige Parteiänderung oder eine zulässige Berichtigung der Parteibezeichnung vorliegt, dann ein strenger Maßstab anzulegen ist, wenn tatsächlich zwei Rechtssubjekte existieren (RIS-Justiz RS0039731).

Nach der eindeutigen Bezugnahme der kündigenden Partei auf einen ein genau umschriebenes Bestandobjekt erfassenden Mietvertrag sowie der sich aus dem offenen Firmenbuch ergebenden Geschichte der kündigenden Partei ist hier ohnedies anzunehmen, dass es sich bei der Bezeichnung der kündigenden Partei bloß um eine Fehlbezeichnung der KG handelt, was auch der gekündigten Partei klar gewesen sein musste. Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung durften für die gekündigte Partei im vorliegenden Fall keine Zweifel bestehen, wer gegen sie die Aufkündigung des Bestandverhältnisses begehrt. Die Bezeichnung der kündigenden Partei war daher gemäß § 235 Abs 5 ZPO richtigzustellen.Nach der eindeutigen Bezugnahme der kündigenden Partei auf einen ein genau umschriebenes Bestandobjekt erfassenden Mietvertrag sowie der sich aus dem offenen Firmenbuch ergebenden Geschichte der kündigenden Partei ist hier ohnedies anzunehmen, dass es sich bei der Bezeichnung der kündigenden Partei bloß um eine Fehlbezeichnung der KG handelt, was auch der gekündigten Partei klar gewesen sein musste. Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung durften für die gekündigte Partei im vorliegenden Fall keine Zweifel bestehen, wer gegen sie die Aufkündigung des Bestandverhältnisses begehrt. Die Bezeichnung der kündigenden Partei war daher gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO richtigzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens fußt auf §§ 41, 50 ZPO, zumal hinsichtlich der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung ein Zwischenstreit vorliegt.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens fußt auf Paragraphen 41,, 50 ZPO, zumal hinsichtlich der Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung ein Zwischenstreit vorliegt.

Textnummer

E76317

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0030OB00308.04X.0216.000

Im RIS seit

18.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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