TE OGH 2005/2/17 15Os161/04

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zuhdija S***** wegen der Verbrechen der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 erster Fall, Z 2, Abs 2 Z 1 und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 30. September 2004, GZ 8 Hv 21/02m-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Zuhdija S***** wegen der Verbrechen der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins,, 145 Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Ziffer 2,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 30. September 2004, GZ 8 Hv 21/02m-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Zuhdija S***** wurde - nach Aufhebung eines Schuldspruchteils betreffend die am 7. Jänner 2001 begangenen Taten auf Grund einer Wiederaufnahme zugunsten des Angeklagten - mit dem angefochtenen Urteil insoweit neuerlich und unter Bezugnahme auf den rechtskräftigen Schuldspruch des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 16. April 2003, GZ 8 Hv 21/02m-28, des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1, erster Fall, Z 2 und Abs 2 Z 1 und Z 2 StGB (1) und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.Zuhdija S***** wurde - nach Aufhebung eines Schuldspruchteils betreffend die am 7. Jänner 2001 begangenen Taten auf Grund einer Wiederaufnahme zugunsten des Angeklagten - mit dem angefochtenen Urteil insoweit neuerlich und unter Bezugnahme auf den rechtskräftigen Schuldspruch des Landesgerichtes Ried im Innkreis vom 16. April 2003, GZ 8 Hv 21/02m-28, des Verbrechens der schweren Erpressung nach Paragraphen 144, Absatz eins,, 145 Absatz eins, Ziffer eins,, erster Fall, Ziffer 2 und Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB (1) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.

Danach hat er

(1) Esma S***** durch das Ansetzen eines Messers an ihren Hals, sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tode zu Handlungen, nämlich zur fortgesetzten Übergabe von Bargeldbeträgen von insgesamt 141.000 S (10.246,87 Euro) genötigt und am Vermögen geschädigt, wobei er mit dem Vorsatz gehandelt hat, sich durch das Verhalten der Genötigten unrechtmäßig zu bereichern, er die Genötigte durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustande versetzt, die Erpressung gewerbsmäßig begangen und gegen die selbe Person längere Zeit hindurch fortgesetzt hat,

(2) Esma S***** dadurch am Körper verletzt, dass er ihr bei dem Punkt 1 dargestellten Vorfall das Messer gegen den Hals drückte, wodurch sie eine 5 cm lange dünne Ritzverletzung am Hals erlitten hat.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht unter Hinweis auf die Aussagen der Zeugen Radenko Si***** und Rifad O*****, die nach Ansicht des Beschwerdeführers ein Alibi für die Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit als Gast bei Si***** erbracht hätten, sowie unter eigenständiger Wertung dem Angeklagten für seinen Standpunkt günstig scheinender, selektiv hervorgehobener Beweisergebnisse die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Zweifel zu ziehen, und somit das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Der Hinweis auf die Erwägungen des Oberlandesgerichtes Linz zur Bewilligung der Wiederaufnahme und die Bezugnahme auf die erwähnten Zeugenaussagen versagt ebenfalls, weil das wiederaufgenommene Verfahren ein neues, vom früheren völlig unabhängiges ist (Fabrizy StPO § 359 Rz 2). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) versucht unter Hinweis auf die Aussagen der Zeugen Radenko Si***** und Rifad O*****, die nach Ansicht des Beschwerdeführers ein Alibi für die Anwesenheit des Angeklagten zur Tatzeit als Gast bei Si***** erbracht hätten, sowie unter eigenständiger Wertung dem Angeklagten für seinen Standpunkt günstig scheinender, selektiv hervorgehobener Beweisergebnisse die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin in Zweifel zu ziehen, und somit das den Tatrichtern nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesem Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zu Grunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Der Hinweis auf die Erwägungen des Oberlandesgerichtes Linz zur Bewilligung der Wiederaufnahme und die Bezugnahme auf die erwähnten Zeugenaussagen versagt ebenfalls, weil das wiederaufgenommene Verfahren ein neues, vom früheren völlig unabhängiges ist (Fabrizy StPO Paragraph 359, Rz 2). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die (vom Angeklagten zwar auf S 5 der Berufungsausführung als Berufung wegen Schuld in der Rechtsmittelanmeldung inhaltlich sowie in der Einleitung des Schriftsatzes als Berufung wegen Strafe und gegen den Zuspruch an die Privatbeteiligte) bezeichnete Berufung fällt in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (§ 285i StPO).Die Entscheidung über die (vom Angeklagten zwar auf S 5 der Berufungsausführung als Berufung wegen Schuld in der Rechtsmittelanmeldung inhaltlich sowie in der Einleitung des Schriftsatzes als Berufung wegen Strafe und gegen den Zuspruch an die Privatbeteiligte) bezeichnete Berufung fällt in die Kompetenz des zuständigen Oberlandesgerichtes (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E76400 15Os161.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00161.04.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_0150OS00161_0400000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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