Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Günther Klepp und andere Rechtsanwälte in Linz, und der Nebenintervenientin I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Bock, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei ***** GesmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernd Fritsch und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen 57.126,42 EUR, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 16. Juni 2004, GZ 4 R 54/04z-49, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 22. Dezember 2003, GZ 16 Cg 210/01i-45, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Vertragspartner des Gläubigers ist allein der Schuldner der vertraglichen Leistung und nicht der von ihm Eingesetzte. Will oder kann der Schuldner seine Leistung nicht in eigener Person erbringen, so kann dies seine Haftung nicht einschränken. Der Gläubiger kann sich bezüglich der vertragsmäßigen Erfüllung nur an seinen Schuldner halten, der sich seinerseits mit seinem Gehilfen auseinandersetzen muss. Auch selbstständige Unternehmer können Erfüllungsgehilfen sein. Entscheidend ist, dass der Schuldner den selbständigen Unternehmer in sein Interessenverfolgungsprogramm eingebunden und damit in seinen Risikobereich einbezogen hat (Reischauer in Rummel ABGB³ § 1313a Rz 9 mwN aus Rechtsprechung und Schrifttum). Die Haftung des Schuldners nach § 1313a ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gehilfe auf Grund seiner Sachkenntnisse selbständig arbeitet und der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, Weisungen zu geben (RIS-Justiz RS0028447).Vertragspartner des Gläubigers ist allein der Schuldner der vertraglichen Leistung und nicht der von ihm Eingesetzte. Will oder kann der Schuldner seine Leistung nicht in eigener Person erbringen, so kann dies seine Haftung nicht einschränken. Der Gläubiger kann sich bezüglich der vertragsmäßigen Erfüllung nur an seinen Schuldner halten, der sich seinerseits mit seinem Gehilfen auseinandersetzen muss. Auch selbstständige Unternehmer können Erfüllungsgehilfen sein. Entscheidend ist, dass der Schuldner den selbständigen Unternehmer in sein Interessenverfolgungsprogramm eingebunden und damit in seinen Risikobereich einbezogen hat (Reischauer in Rummel ABGB³ Paragraph 1313 a, Rz 9 mwN aus Rechtsprechung und Schrifttum). Die Haftung des Schuldners nach Paragraph 1313 a, ABGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gehilfe auf Grund seiner Sachkenntnisse selbständig arbeitet und der Schuldner gar nicht in der Lage ist, nähere Anweisungen zu geben; entscheidend ist nur, dass der Gehilfe für den Schuldner tätig wird und dieser die Befugnis hat, Weisungen zu geben (RIS-Justiz RS0028447).
In der Ansicht der Vorinstanzen, dass nach dem zwischen der Nebenintervenientin und der geschädigten Versicherungsnehmerin geschlossenen Wartungs- und Reparaturvertrag - unabhängig davon, ob die Nebenintervenientin überhaupt eine eigene Reparaturwerkstätte betreibt - hinsichtlich der von diesem Vertrag umfassten Arbeiten die Nebenintervenientin die alleinige Schuldnerin der Geschädigten sei und ihren Vertragswerkstätten in diesem Verhältnis lediglich Erfüllungsgehilfeneigenschaft zukomme, kann eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls nicht erblickt werden. Dass die Beklagte für die Geschädigte auch Arbeiten ausführte, die nicht von dem mit der Nebenintervenientin abgeschlossenen Wartungs- und Reparaturvertrag umfasst waren und diese Arbeiten daher auch der Geschädigten in Rechnung stellte, zwingt zu keiner anderen Auslegung des Wartungs- und Reparaturvertrags. Die nach Ansicht der Klägerin verfehlte Auskunft des Mechanikers der Beklagten über den Zustand der Kupplung betraf die Frage der Reparatur und Wartung eines Triebwerkteils, die gemäß Punkt III. lit c) des zwischen der Geschädigten und der Nebenintervenientin geschlossenen Vertrags von diesem umfasst war und wurde zudem anlässlich einer ebenfalls diesem Vertragsverhältnis unterliegenden Reparaturarbeit erteilt. In der Zuordnung des der Beklagten vorgeworfenen haftungsbegründenden Verhaltens zum Vertragsverhältnis zwischen der Geschädigten und der Nebenintervenientin ist unter diesen Umständen eine Verkennung der Rechtslage nicht zu erblicken.In der Ansicht der Vorinstanzen, dass nach dem zwischen der Nebenintervenientin und der geschädigten Versicherungsnehmerin geschlossenen Wartungs- und Reparaturvertrag - unabhängig davon, ob die Nebenintervenientin überhaupt eine eigene Reparaturwerkstätte betreibt - hinsichtlich der von diesem Vertrag umfassten Arbeiten die Nebenintervenientin die alleinige Schuldnerin der Geschädigten sei und ihren Vertragswerkstätten in diesem Verhältnis lediglich Erfüllungsgehilfeneigenschaft zukomme, kann eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung dieses Einzelfalls nicht erblickt werden. Dass die Beklagte für die Geschädigte auch Arbeiten ausführte, die nicht von dem mit der Nebenintervenientin abgeschlossenen Wartungs- und Reparaturvertrag umfasst waren und diese Arbeiten daher auch der Geschädigten in Rechnung stellte, zwingt zu keiner anderen Auslegung des Wartungs- und Reparaturvertrags. Die nach Ansicht der Klägerin verfehlte Auskunft des Mechanikers der Beklagten über den Zustand der Kupplung betraf die Frage der Reparatur und Wartung eines Triebwerkteils, die gemäß Punkt römisch III. Litera c,) des zwischen der Geschädigten und der Nebenintervenientin geschlossenen Vertrags von diesem umfasst war und wurde zudem anlässlich einer ebenfalls diesem Vertragsverhältnis unterliegenden Reparaturarbeit erteilt. In der Zuordnung des der Beklagten vorgeworfenen haftungsbegründenden Verhaltens zum Vertragsverhältnis zwischen der Geschädigten und der Nebenintervenientin ist unter diesen Umständen eine Verkennung der Rechtslage nicht zu erblicken.
Ein einmaliges Versagen einer sonst tüchtigen Person begründet noch nicht deren Untüchtigkeit, außer wenn schon aus dem einmaligen Versagen auf deren habituelle Untüchtigkeit geschlossen werden kann. Selbst grob fahrlässiges Verhalten reicht hiezu für sich allein aber noch nicht aus (4 Ob 553/92). Es kommt jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Dass die Vorinstanzen vom Vorbringen der Klägerin ausgehend eine Untüchtigkeit des Mechanikers der Beklagten im Sinn des § 1315 ABGB verneint haben, stellt keine Überschreitung des richterlichen Beurteilungsspielraums dar.Ein einmaliges Versagen einer sonst tüchtigen Person begründet noch nicht deren Untüchtigkeit, außer wenn schon aus dem einmaligen Versagen auf deren habituelle Untüchtigkeit geschlossen werden kann. Selbst grob fahrlässiges Verhalten reicht hiezu für sich allein aber noch nicht aus (4 Ob 553/92). Es kommt jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. Dass die Vorinstanzen vom Vorbringen der Klägerin ausgehend eine Untüchtigkeit des Mechanikers der Beklagten im Sinn des Paragraph 1315, ABGB verneint haben, stellt keine Überschreitung des richterlichen Beurteilungsspielraums dar.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Anmerkung
E76735 6Ob228.04dEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00228.04D.0217.000Dokumentnummer
JJT_20050217_OGH0002_0060OB00228_04D0000_000