TE OGH 2005/2/17 6Ob318/04i

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Sachwalterschaftsache des Ing. Franz S*****, vertreten durch Dr. Josef Habersack, Rechtsanwalt in Graz, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 30. September 2004, GZ 2 R 263/04t-69, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 30. August 2004, GZ 22 P 66/03a-62, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klarstellung des Rekursgerichts, dass der Beschluss auf Erweiterung des Aufgabenkreises des bereits bestellten Sachwalters sinngemäß auch eine Abweisung des Antrags des Betroffenen auf Aufhebung der Sachwalterschaft enthält, ist nicht zu beanstanden. Behauptete Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint oder die im Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts nicht geltend gemacht wurden, können im Revisionsrekursverfahren nicht aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0007232; RS0074223). Da das Rekursgericht das Vorliegen von Verfahrensfehlern verneinte, ist auf das Vorbringen über die unterbliebenen Zustellungen und die Mängel des Sachverständigengutachtens nicht einzugehen. Der Oberste Gerichtshof ist an die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen gebunden. Die bisherige Tätigkeit des Sachwalters für den Betroffenen ist nicht Gegenstand der aus Anlass des vorliegenden Rechtsmittels zu überprüfenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Frage, ob eine Sachwalterschaft aufzuheben ist, entzieht sich ebenso wie die Frage, in welchem Umfang aufgrund einer festgestellten Behinderung ein Sachwalter zu bestellen ist, zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen. Diesen Rechtsfragen kommt keine über den jeweils vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (4 Ob 272/97x; RIS-Justiz RS0106744; RS0106166). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Die Klarstellung des Rekursgerichts, dass der Beschluss auf Erweiterung des Aufgabenkreises des bereits bestellten Sachwalters sinngemäß auch eine Abweisung des Antrags des Betroffenen auf Aufhebung der Sachwalterschaft enthält, ist nicht zu beanstanden. Behauptete Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Rekursgericht verneint oder die im Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichts nicht geltend gemacht wurden, können im Revisionsrekursverfahren nicht aufgegriffen werden (RIS-Justiz RS0007232; RS0074223). Da das Rekursgericht das Vorliegen von Verfahrensfehlern verneinte, ist auf das Vorbringen über die unterbliebenen Zustellungen und die Mängel des Sachverständigengutachtens nicht einzugehen. Der Oberste Gerichtshof ist an die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen gebunden. Die bisherige Tätigkeit des Sachwalters für den Betroffenen ist nicht Gegenstand der aus Anlass des vorliegenden Rechtsmittels zu überprüfenden Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Frage, ob eine Sachwalterschaft aufzuheben ist, entzieht sich ebenso wie die Frage, in welchem Umfang aufgrund einer festgestellten Behinderung ein Sachwalter zu bestellen ist, zufolge ihrer Einzelfallbezogenheit generellen Aussagen. Diesen Rechtsfragen kommt keine über den jeweils vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (4 Ob 272/97x; RIS-Justiz RS0106744; RS0106166). Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E76243 6Ob318.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00318.04I.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_0060OB00318_04I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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