Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a und lit b FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 Vr 904/97, 28 Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten Dipl. Ing. Dr. P***** auf Delegierung an „ein nicht involviertes Gericht", in eventu an das Oberlandesgericht Linz, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a und Litera b, FinStrG und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 römisch fünf r 904/97, 28 Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten Dipl. Ing. Dr. P***** auf Delegierung an „ein nicht involviertes Gericht", in eventu an das Oberlandesgericht Linz, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Dipl. Ing. Dr. Wilhelm P***** beantragte in seinem auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens AZ 28 Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck zielenden Antrag vom 20. Juli 2004 unter anderem auch die Delegierung des Verfahrens ein „nicht involviertes Gericht".
Zur Begründung führte er aus, dass „aufgrund der aktenkundigen Gesetzesverletzungen im Strafverfahren durch das Landesgericht Innsbruck und aufgrund der Sanktionierung dieser Gesetzesverletzungen durch das Oberlandesgericht Innsbruck, sowie durch den Senat 15 des Obersten Gerichtshofes, die Amtshaftungsansprüche in den am Landesgericht Innsbruck seit 1988 anhängigen Amtshaftungsverfahrens gegen die Amtsorgane Landesgericht Innsbruck und Oberlandesgericht Innsbruck ausgedehnt wurden", sodass gemäß § 9 Abs 4 AHG die Delegierung der Amtshaftungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben sei. Das Landesgericht Innsbruck und das Oberlandesgericht Innsbruck seien daher in den Amtshaftungsverfahren Prozessgegner des Antragstellers. Aus prozessökonomischen Gründen erscheine die Delegierung des Strafverfahrens zweckmäßig (ON 2673/Bd LXXII).Zur Begründung führte er aus, dass „aufgrund der aktenkundigen Gesetzesverletzungen im Strafverfahren durch das Landesgericht Innsbruck und aufgrund der Sanktionierung dieser Gesetzesverletzungen durch das Oberlandesgericht Innsbruck, sowie durch den Senat 15 des Obersten Gerichtshofes, die Amtshaftungsansprüche in den am Landesgericht Innsbruck seit 1988 anhängigen Amtshaftungsverfahrens gegen die Amtsorgane Landesgericht Innsbruck und Oberlandesgericht Innsbruck ausgedehnt wurden", sodass gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG die Delegierung der Amtshaftungsverfahren gesetzlich vorgeschrieben sei. Das Landesgericht Innsbruck und das Oberlandesgericht Innsbruck seien daher in den Amtshaftungsverfahren Prozessgegner des Antragstellers. Aus prozessökonomischen Gründen erscheine die Delegierung des Strafverfahrens zweckmäßig (ON 2673/Bd LXXII).
In der gegen den - den Wiederaufnahmeantrag zurückweisenden - Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. November 2004, GZ 28 Hv 109/99-2686, erhobenen Beschwerde (ON 2683/Bd LXXII) wird erneut ua in eventu der Antrag gestellt, das Oberlandesgericht Innsbruck möge dem Antrag auf Delegierung dieser Strafsache an das Oberlandesgericht Linz stattgeben, weil, wie sich aus den vorliegenden Akten ergäbe, dass der Antragsteller Amtshaftungsansprüche gegen das Oberlandesgericht Innsbruck aus dem Strafverfahren AZ 28 Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck und aus dem Auslieferungsverfahren erhoben habe und sich der Anspruch des Antragstellers auf Delegierung der gegenständlichen Strafsache auch aus § 9 Abs 4 AHG und Art 6 EMRK ergäbe.In der gegen den - den Wiederaufnahmeantrag zurückweisenden - Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 17. November 2004, GZ 28 Hv 109/99-2686, erhobenen Beschwerde (ON 2683/Bd LXXII) wird erneut ua in eventu der Antrag gestellt, das Oberlandesgericht Innsbruck möge dem Antrag auf Delegierung dieser Strafsache an das Oberlandesgericht Linz stattgeben, weil, wie sich aus den vorliegenden Akten ergäbe, dass der Antragsteller Amtshaftungsansprüche gegen das Oberlandesgericht Innsbruck aus dem Strafverfahren AZ 28 Hv 109/99 des Landesgerichtes Innsbruck und aus dem Auslieferungsverfahren erhoben habe und sich der Anspruch des Antragstellers auf Delegierung der gegenständlichen Strafsache auch aus Paragraph 9, Absatz 4, AHG und Artikel 6, EMRK ergäbe.
Im Rahmen der gemäß § 590 Abs 2 GeO erfolgten Stellungnahmen sprachen sich sowohl die Oberstaatsanwaltschaft als auch das Oberlandesgericht Innsbruck gegen die Delegierung aus, weil diese gesetzlich nicht möglich sei.Im Rahmen der gemäß Paragraph 590, Absatz 2, GeO erfolgten Stellungnahmen sprachen sich sowohl die Oberstaatsanwaltschaft als auch das Oberlandesgericht Innsbruck gegen die Delegierung aus, weil diese gesetzlich nicht möglich sei.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 62 StPO sind die Gerichtshöfe zweiter Instanz berechtigt, nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Gericht Strafsachen abzunehmen und sie einem anderen Gericht derselben Art in ihren Sprengel zuzuweisen. Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist. Gemäß § 63 Abs 1 StPO hat dasselbe Recht auch der Oberste Gerichtshof für den ganzen Umfang der Republik Österreich.Gemäß Paragraph 62, StPO sind die Gerichtshöfe zweiter Instanz berechtigt, nach Anhörung des Oberstaatsanwaltes aus Rücksichten der öffentlichen Sicherheit oder aus anderen wichtigen Gründen ausnahmsweise dem zuständigen Gericht Strafsachen abzunehmen und sie einem anderen Gericht derselben Art in ihren Sprengel zuzuweisen. Ein solcher wichtiger Grund liegt auch dann vor, wenn ein Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesem unterstellten Gerichtes zu führen ist. Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, StPO hat dasselbe Recht auch der Oberste Gerichtshof für den ganzen Umfang der Republik Österreich.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sollen durch § 9 Abs 4 AHG alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von jeder Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein (vgl OGH 1 Nc 82/04f, 1 Nc 102/04x, 1 Nc 81/04h). Bei dem vom Antragsteller eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des eingangs bezeichneten Verfahrens bzw seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck betreffend diesen Antrag handelt es sich nicht um Verfahren, in denen ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird, sodass diesbezüglich die Ausschlussbestimmung des § 9 Abs 4 AHG nicht zum Tragen kommen kann. Dass vorliegend ein Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesen unterstellten Gerichtes zu führen ist, sodass ein wichtiger Grund iSd § 62 letzter Satz StPO zur Abnahme der Strafsache gegeben wäre, wird im Antrag nicht behauptet. Im Übrigen kann dazu auf die Erwägungen in dem dem Beschwerdeführer bereits zugekommenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2004, AZ 15 Nds 71/04, verwiesen werden, die auch hier zutreffen. Warum sich ein Anspruch auf Delegierung aus Art 6 EMRK ergeben soll, lässt sich aus dem unsubstantiierten Vorbringen ebensowenig ableiten wie aus der Aktenlage. Damit enthält das Vorbringen in den genannten Eingaben keine wichtigen Gründe (§ 62 StPO) für die beantragte Delegierung des Wiederaufnahmeverfahrens an ein „nicht involviertes Gericht" bzw das Oberlandesgericht Linz, weshalb - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, sollen durch Paragraph 9, Absatz 4, AHG alle Gerichte, aus deren Verhalten ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, von jeder Entscheidung über diesen Anspruch ausgeschlossen sein vergleiche OGH 1 Nc 82/04f, 1 Nc 102/04x, 1 Nc 81/04h). Bei dem vom Antragsteller eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme des eingangs bezeichneten Verfahrens bzw seiner Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss des Landesgerichtes Innsbruck betreffend diesen Antrag handelt es sich nicht um Verfahren, in denen ein Amtshaftungsanspruch geltend gemacht wird, sodass diesbezüglich die Ausschlussbestimmung des Paragraph 9, Absatz 4, AHG nicht zum Tragen kommen kann. Dass vorliegend ein Verfahren gegen einen Richter oder Staatsanwalt des zuständigen oder eines diesen unterstellten Gerichtes zu führen ist, sodass ein wichtiger Grund iSd Paragraph 62, letzter Satz StPO zur Abnahme der Strafsache gegeben wäre, wird im Antrag nicht behauptet. Im Übrigen kann dazu auf die Erwägungen in dem dem Beschwerdeführer bereits zugekommenen Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 7. Oktober 2004, AZ 15 Nds 71/04, verwiesen werden, die auch hier zutreffen. Warum sich ein Anspruch auf Delegierung aus Artikel 6, EMRK ergeben soll, lässt sich aus dem unsubstantiierten Vorbringen ebensowenig ableiten wie aus der Aktenlage. Damit enthält das Vorbringen in den genannten Eingaben keine wichtigen Gründe (Paragraph 62, StPO) für die beantragte Delegierung des Wiederaufnahmeverfahrens an ein „nicht involviertes Gericht" bzw das Oberlandesgericht Linz, weshalb - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.
Anmerkung
E76393 15Nds98.04European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:015NDS00098.04.0217.000Dokumentnummer
JJT_20050217_OGH0002_015NDS00098_0400000_000