TE OGH 2005/2/17 15Os11/05i

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rainer K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 21. Dezember 2004, AZ 18 Bs 325/04, in nichtöffentlicher Sitzung den BeschlussDer Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Pablik als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rainer K***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 21. Dezember 2004, AZ 18 Bs 325/04, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rainer K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 2004 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, weil der Angeklagte dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben hat, über welche noch nicht entschieden wurde.Rainer K***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6. Mai 2004 wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz eins, Ziffer 4,, 129 Ziffer eins und 2, 130 vierter Fall und 15 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, weil der Angeklagte dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben hat, über welche noch nicht entschieden wurde.

Zu diesem Verfahren befindet sich Rainer K***** nach Ende des Vollzuges einer Freiheitsstrafe seit 16. März 2004 in Untersuchungshaft.

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Angeklagten gegen die vom Erstgericht verfügte Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO an.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Angeklagten gegen die vom Erstgericht verfügte Fortsetzung der Untersuchungshaft nicht Folge und ordnete seinerseits die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b und c StPO an.

In einem selbst am 10. Jänner 2005 verfassten, an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gerichteten, bei diesem am 13. Jänner 2005 eingelangten Schriftsatz erhebt Rainer K***** Beschwerde gegen den im Verfahren 18 Bs 325/04 zuständigen Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. K*****. Er behauptet, im Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. November 2004, GZ 043 Hv 134/02t-556, sei entgegen den bisherigen Beschlüssen zusätzlich der Haftgrund nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO angenommen worden. Damit habe sich das Oberlandesgericht Wien überhaupt nicht auseinandergesetzt. Im Übrigen verkenne der Vorsitzende des Senates die §§ 31, 40 StGB. Es sei nämlich nicht berücksichtigt worden, dass er 13 von 19 Anklagefakten vor der letzten rechtskräftigen Verurteilung begangen habe.In einem selbst am 10. Jänner 2005 verfassten, an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gerichteten, bei diesem am 13. Jänner 2005 eingelangten Schriftsatz erhebt Rainer K***** Beschwerde gegen den im Verfahren 18 Bs 325/04 zuständigen Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr. K*****. Er behauptet, im Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 15. November 2004, GZ 043 Hv 134/02t-556, sei entgegen den bisherigen Beschlüssen zusätzlich der Haftgrund nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, StPO angenommen worden. Damit habe sich das Oberlandesgericht Wien überhaupt nicht auseinandergesetzt. Im Übrigen verkenne der Vorsitzende des Senates die Paragraphen 31,, 40 StGB. Es sei nämlich nicht berücksichtigt worden, dass er 13 von 19 Anklagefakten vor der letzten rechtskräftigen Verurteilung begangen habe.

Rechtliche Beurteilung

Gegen Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Im Übrigen wird bei einem Beschwerdeverfahren der angefochtene Beschluss durch den des Beschwerdegerichtes ersetzt, weil das Rechtsmittelgericht über die Beschwerde umfassend, ohne an die geltend gemachten Gründen gebunden zu sein, zu erkennen hat (vgl insbesondere 13 Os 122/02). Daher ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. Dezember 2004 die Untersuchungshaft nur aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO aufrecht.Gegen Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz als Beschwerdegericht ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Im Übrigen wird bei einem Beschwerdeverfahren der angefochtene Beschluss durch den des Beschwerdegerichtes ersetzt, weil das Rechtsmittelgericht über die Beschwerde umfassend, ohne an die geltend gemachten Gründen gebunden zu sein, zu erkennen hat vergleiche insbesondere 13 Os 122/02). Daher ist nach der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. Dezember 2004 die Untersuchungshaft nur aus den Haftgründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b und c StPO aufrecht.

Soweit in der Eingabe inhaltlich unter Aspekten einer Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit argumentiert wird, fehlte es an der Angabe des Tages, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (§ 3 Abs 1 GRBG). Da bereits dieser formelle Mangel zu einer Zurückweisung führen würde, wäre auch kein Verbesserungsverfahren im Sinne von § 3 Abs 2 GRBG durch Nachholen der Unterschrift eines Verteidigers erforderlich.Soweit in der Eingabe inhaltlich unter Aspekten einer Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit argumentiert wird, fehlte es an der Angabe des Tages, der für den Beginn der Beschwerdefrist maßgeblich ist (Paragraph 3, Absatz eins, GRBG). Da bereits dieser formelle Mangel zu einer Zurückweisung führen würde, wäre auch kein Verbesserungsverfahren im Sinne von Paragraph 3, Absatz 2, GRBG durch Nachholen der Unterschrift eines Verteidigers erforderlich.

Im Übrigen wäre die Eingabe auch als Grundrechtsbeschwerde unbegründet, weil die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit b und c StPO nicht bekämpft wurden und diese die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Beschwerde war daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.Im Übrigen wäre die Eingabe auch als Grundrechtsbeschwerde unbegründet, weil die Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und 3 Litera b und c StPO nicht bekämpft wurden und diese die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigen. Die Beschwerde war daher insgesamt als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E76396 15Os11.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00011.05I.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_0150OS00011_05I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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