TE OGH 2005/2/17 8Ob102/04i

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek und Dr. Glawischnig in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Rechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei E***** R*****, vertreten durch Mag. Jürgen Zahradnik, Rechtsanwalt in Lambach, gegen die beklagte und widerklagende Partei E***** R*****, vertreten durch Dr. Klaus Schiller, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision des Klägers und Widerbeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 16. März 2004, GZ 21 R 35/04b-47, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die angefochtene Entscheidung, wonach das Verhalten des Klägers (Widerbeklagten), der die Beklagte wiederholt grundlos beschimpfte, sich in besonders beleidigender Form über ihr Aussehen im Zusammenhang mit einer Neurodermitiserkrankung äußerte, sie mehrmals körperlich misshandelte und mehrfach bei nichtigen Anlässen „ausrastete", das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe begründet, während ein einmaliges ehewidriges Verhalten der Beklagten (Widerklägerin), nämlich das Einschlagen des Seitenfensters des PKW des Klägers, um an ihre vom Kläger dort eingesperrte Handtasche zu gelangen, als entschuldbare Reaktionshandlung auf das Verhalten des Klägers zu werten sei, bewegt sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung zu §§ 49, 60 EheG (vgl EF 38.672; 60.137; 33.942;Die angefochtene Entscheidung, wonach das Verhalten des Klägers (Widerbeklagten), der die Beklagte wiederholt grundlos beschimpfte, sich in besonders beleidigender Form über ihr Aussehen im Zusammenhang mit einer Neurodermitiserkrankung äußerte, sie mehrmals körperlich misshandelte und mehrfach bei nichtigen Anlässen „ausrastete", das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe begründet, während ein einmaliges ehewidriges Verhalten der Beklagten (Widerklägerin), nämlich das Einschlagen des Seitenfensters des PKW des Klägers, um an ihre vom Kläger dort eingesperrte Handtasche zu gelangen, als entschuldbare Reaktionshandlung auf das Verhalten des Klägers zu werten sei, bewegt sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung zu Paragraphen 49,, 60 EheG vergleiche EF 38.672; 60.137; 33.942;

43.619; RIS-Justiz RS0056787; RS0057020; RS0057325; RS0057487;

RS0056424, RS0056369, 9 Ob 33/03x uva).

Auch die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage, ob bereits verziehene Eheverfehlungen über den Umweg des § 59 ZPO noch als Scheidungsgründe geltend gemacht werden können, stellt sich nicht als Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass auch verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung einer, auf andere Eheverfehlungen begründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden können, sofern wenigstens eine als Scheidungsgrund geltend gemachte nicht verjährte und nicht verziehene Eheverfehlung vorliegt (RIS-Justiz RS0057314; RS0043434; RS0056907 ua).Auch die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage, ob bereits verziehene Eheverfehlungen über den Umweg des Paragraph 59, ZPO noch als Scheidungsgründe geltend gemacht werden können, stellt sich nicht als Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass auch verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung einer, auf andere Eheverfehlungen begründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden können, sofern wenigstens eine als Scheidungsgrund geltend gemachte nicht verjährte und nicht verziehene Eheverfehlung vorliegt (RIS-Justiz RS0057314; RS0043434; RS0056907 ua).

Ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung nicht beanstandet wurde, kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 23/352; RIS-Justiz RS0043111), umso weniger vermag daher die Rüge eines derartigen Verfahrensfehlers in der ao Revision eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu begründen. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (10 ObS 339/02d, 10 ObS 147/03w; 8 Ob 141/03y ua). Umso weniger ist die Behauptung einer derartigen Aktenwidrigkeit geeignet, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.Ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung nicht beanstandet wurde, kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 23/352; RIS-Justiz RS0043111), umso weniger vermag daher die Rüge eines derartigen Verfahrensfehlers in der ao Revision eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu begründen. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (10 ObS 339/02d, 10 ObS 147/03w; 8 Ob 141/03y ua). Umso weniger ist die Behauptung einer derartigen Aktenwidrigkeit geeignet, eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Anmerkung

E81811 8Ob102.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0080OB00102.04I.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_0080OB00102_04I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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