TE OGH 2005/2/17 6Ob259/04p

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth H*****, vertreten durch Dr. Anton Mikosch, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Ö***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Flaschberger und Mag. Robert Levovnik, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 14.561,70 EUR, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 20. Juli 2004, GZ 5 R 86/04p-27, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 27. Februar 2004, GZ 24 Cg 143/03s-22, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 665,66 EUR (darin enthalten 110,94 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem ihn nach § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß § 502 Abs 1 ZPO für nicht zulässig, kann sich die Zurückweisung der ordentlichen Revision auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Hält der Oberste Gerichtshof entgegen dem ihn nach Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO für nicht zulässig, kann sich die Zurückweisung der ordentlichen Revision auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht begründete seinen Zulässigkeitsausspruch mit dem Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen einer Person, die in ihrem Eigentum stehende Objekte vermiete und verwalte, Kaufmannseigenschaft zukomme sowie zur Frage, wie bei einer im Prozess als Gegenforderung eingewendeten, sich aus Kapital, fortlaufenden Zinsen und Verfahrenskosten zusammensetzenden Judikatsschuld die Tilgung der Klageforderung auszusprechen sei.

Auf zweite Frage ist mangels Bekämpfung des diesbezüglichen Ausspruchs des Berufungsgerichts und seiner hiezu vertretenen Rechtsauffassung nicht einzugehen (vgl RIS-Justiz RS0043312). Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656). Dass die Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen durch deren Eigentümer kein Grundhandelsgewerbe im Sinn der abschließenden Aufzählung des § 1 Abs 2 HGB darstellt, ist diesen Bestimmungen eindeutig zu entnehmen und bedarf keiner weiteren Erörterung. Nur die dort genannten Grundhandelsgewerbe bewirken aber die Kaufmannseigenschaft unabhängig von der Firmenbucheintragung. Die Sollkaufmannseigenschaft (§ 2 HGB) der Klägerin ist schon mangels ihrer Eintragung im Firmenbuch zu verneinen. Die Voraussetzungen des Vorliegens der Kaufmannseigenschaft hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Kaufmannseigenschaft beruft und daraus Rechtsfolgen ableiten will (RIS-Justiz RS0040052). Das erstmals in der außerordentlichen Revision erstattete Vorbringen, die Klägerin erwecke den Anschein, ein Handelsgewerbe in größerem Umfang zu betreiben und sei deshalb wie ein Kaufmann zu behandeln, stellt eine unzulässige Neuerung dar und ist schon deshalb unbeachtlich. In der Ansicht der Vorinstanzen, dass die Rügepflicht der §§ 377, 381 HGB für die Klägerin nicht gegolten hat, ist daher keine Verkennung der Rechtslage zu erblicken. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzforderungen wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen sowie des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten in Gang gesetzt. Der Geschädigte darf zwar nicht so lange mit der Einbringung der Schadenersatzklage zuwarten, bis er Gewissheit über den Prozessausgang zu haben glaubt (RIS-Justiz RS0034374). Der Sachverhalt muss dem Geschädigten aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Schadenersatzanspruchs erforderliches Sachvorbringen konkret zu erstatten (6 Ob 150/00b; 1 Ob 64/00v ua). Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis der zur Klageführung Anlass gebenden Umstände Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt (10 Ob 1/03z). Wann der für eine erfolgreiche Klageführung des Geschädigten ausreichende Kenntnisstand erreicht ist, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 182/02d), die von den Vorinstanzen hier dahin gewürdigt wurden, dass die Klage noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1489 ABGB erhoben wurde. In dieser Ansicht ist insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht in dem Haus wohnte, in dem die Beklagte die Fenster und Türen erneuerte und ihr die konkreten Werkmängel erst durch die ihr vom Baumeister übermittelte Mängelauflistung bekannt wurden, ein Abweichen von den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Beginn der Verjährungsfrist nicht zu erblicken.Auf zweite Frage ist mangels Bekämpfung des diesbezüglichen Ausspruchs des Berufungsgerichts und seiner hiezu vertretenen Rechtsauffassung nicht einzugehen vergleiche RIS-Justiz RS0043312). Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, eindeutige Regelung trifft (RIS-Justiz RS0042656). Dass die Vermietung von Wohn- und Geschäftsräumen durch deren Eigentümer kein Grundhandelsgewerbe im Sinn der abschließenden Aufzählung des Paragraph eins, Absatz 2, HGB darstellt, ist diesen Bestimmungen eindeutig zu entnehmen und bedarf keiner weiteren Erörterung. Nur die dort genannten Grundhandelsgewerbe bewirken aber die Kaufmannseigenschaft unabhängig von der Firmenbucheintragung. Die Sollkaufmannseigenschaft (Paragraph 2, HGB) der Klägerin ist schon mangels ihrer Eintragung im Firmenbuch zu verneinen. Die Voraussetzungen des Vorliegens der Kaufmannseigenschaft hat derjenige zu beweisen, der sich auf die Kaufmannseigenschaft beruft und daraus Rechtsfolgen ableiten will (RIS-Justiz RS0040052). Das erstmals in der außerordentlichen Revision erstattete Vorbringen, die Klägerin erwecke den Anschein, ein Handelsgewerbe in größerem Umfang zu betreiben und sei deshalb wie ein Kaufmann zu behandeln, stellt eine unzulässige Neuerung dar und ist schon deshalb unbeachtlich. In der Ansicht der Vorinstanzen, dass die Rügepflicht der Paragraphen 377,, 381 HGB für die Klägerin nicht gegolten hat, ist daher keine Verkennung der Rechtslage zu erblicken. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzforderungen wird durch die Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen sowie des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Schaden und einem bestimmten, dem Schädiger anzulastenden Verhalten in Gang gesetzt. Der Geschädigte darf zwar nicht so lange mit der Einbringung der Schadenersatzklage zuwarten, bis er Gewissheit über den Prozessausgang zu haben glaubt (RIS-Justiz RS0034374). Der Sachverhalt muss dem Geschädigten aber doch so weit bekannt sein, dass er in der Lage ist, das zur Begründung seines Schadenersatzanspruchs erforderliches Sachvorbringen konkret zu erstatten (6 Ob 150/00b; 1 Ob 64/00v ua). Ist der Geschädigte Laie und setzt die Kenntnis der zur Klageführung Anlass gebenden Umstände Fachwissen voraus, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig erst zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick in die Zusammenhänge erlangt (10 Ob 1/03z). Wann der für eine erfolgreiche Klageführung des Geschädigten ausreichende Kenntnisstand erreicht ist, hängt letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab (5 Ob 182/02d), die von den Vorinstanzen hier dahin gewürdigt wurden, dass die Klage noch innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB erhoben wurde. In dieser Ansicht ist insbesondere im Hinblick darauf, dass die Klägerin nicht in dem Haus wohnte, in dem die Beklagte die Fenster und Türen erneuerte und ihr die konkreten Werkmängel erst durch die ihr vom Baumeister übermittelte Mängelauflistung bekannt wurden, ein Abweichen von den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Beginn der Verjährungsfrist nicht zu erblicken.

Die Revision ist daher mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen.

Gemäß den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO hat die Beklagte der Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung, in der sie auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage hinwies hat, zu ersetzen. Der Einheitssatz beträgt im Revisionsverfahren jedoch nicht, wie verzeichnet, 180 Prozent, sondern 60 Prozent (§ 23 Abs 3 RATG).Gemäß den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO hat die Beklagte der Klägerin die Kosten der Revisionsbeantwortung, in der sie auf die Unzulässigkeit der Revision mangels erheblicher Rechtsfrage hinwies hat, zu ersetzen. Der Einheitssatz beträgt im Revisionsverfahren jedoch nicht, wie verzeichnet, 180 Prozent, sondern 60 Prozent (Paragraph 23, Absatz 3, RATG).

Anmerkung

E76533 6Ob259.04p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0060OB00259.04P.0217.000

Dokumentnummer

JJT_20050217_OGH0002_0060OB00259_04P0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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