Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alice R*****, vertreten durch Mag. Boris Knirsch, Mag. Michael Braun, Mag. Christian Fellner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, ***** und die Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Fleur L*****, wegen 17.650,16 EUR netto Insolvenzausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. August 2004, GZ 7 Rs 93/04d-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass eine Nachsicht der Rechtsfolgen der Fristversäumnis nach § 6 Abs 1 IESG (hier: fast ein Jahr verspätete Antragstellung) dann ausgeschlossen ist, wenn die Fristversäumung vom Arbeitnehmer durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde (RIS-Justiz RS0077451). Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0077451; RS0077486), dass derselbe Maßstab auch für die Fristversäumung durch einen Bevollmächtigten des Arbeitnehmers (hier: Steuerberaterin) gelten müsse, will man eine weder sachlich gerechtfertigte noch vom Gesetz gewollte Schlechterstellung der unvertretenen Dienstnehmer vermeiden (9 ObS 17/89; 9 ObS 14/93 ua).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass eine Nachsicht der Rechtsfolgen der Fristversäumnis nach Paragraph 6, Absatz eins, IESG (hier: fast ein Jahr verspätete Antragstellung) dann ausgeschlossen ist, wenn die Fristversäumung vom Arbeitnehmer durch auffallende Sorglosigkeit verschuldet wurde (RIS-Justiz RS0077451). Es entspricht ebenfalls der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0077451; RS0077486), dass derselbe Maßstab auch für die Fristversäumung durch einen Bevollmächtigten des Arbeitnehmers (hier: Steuerberaterin) gelten müsse, will man eine weder sachlich gerechtfertigte noch vom Gesetz gewollte Schlechterstellung der unvertretenen Dienstnehmer vermeiden (9 ObS 17/89; 9 ObS 14/93 ua).
Dass die Klägerin hier von ihrer Vertreterin wissentlich unrichtig dahin informiert wurde, dass eine Anmeldung der Ansprüche bereits erfolgt sei, vermag an der grundsätzlichen Beurteilung nichts zu ändern, dass sich der Arbeitnehmer das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muss.
Textnummer
E81827European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBS00023.04X.0217.000Im RIS seit
19.03.2005Zuletzt aktualisiert am
03.05.2012