TE OGH 2005/2/17 8ObA3/05g

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andrea P*****, vertreten durch Mag. Dr. Johannes Winkler, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei S***** S***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Christine Ulm, Rechtsanwältin in Graz, wegen EUR 21.340,79 brutto sA über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. November 2004, GZ 11 Ra 100/04m-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO abgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin stützt ihren, in die äußere Form einer Kündigung gekleideten Austritt darauf, dass innerhalb der Nachfrist gesetzliche Zinsen für einen Teil des Urlaubszuschusses 2002 sowie „Überstundenentgelt" seitens der beklagten Partei nicht gezahlt worden seien.

Rechtliche Beurteilung

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, dass der vorzeitige Austritt nicht berechtigt sei, da keine ungebührliche Schmälerung bzw Vorenthalten von Entgelt vorliege und Nichtzahlung von Zinsen aus rückständigem Entgelt kein Austrittsrecht begründen könne, hält sich im Rahmen der von der Lehre gebilligten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (9 ObA 300/92; 8 ObA 56/99i; 9 ObA 246/00t; 9 ObA 6/03b; RIS-Justiz RS0028956 uva).

Die Klägerin releviert in ihrer außerordentlichen Revision einerseits, dass das Berufungsgericht in einer wesentlichen Frage, nämlich was die Einbeziehung des monatlichen Sachbezugswertes in die Berechnungsbasis für den Überstundenzuschlag betrifft, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei, andererseits, dass zur Frage, ob § 49a ASGG „in der Fassung der Gesetzesnovelle, mit der die gesetzlichen Zinsen zuletzt erhöht wurden", eine Gesetzesbestimmung darstelle, deren Verletzung durch den Arbeitgeber einen Austrittsgrund gemäß § 26 AngG begründen könne, höchstgerichtliche Judikatur fehle. Weiters verkenne das Berufungsgericht die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass die Fälligkeit von über ein Pauschale hinaus geleisteten Überstunden in der Regel mit 31. 12. eines jeden Jahres eintrete.Die Klägerin releviert in ihrer außerordentlichen Revision einerseits, dass das Berufungsgericht in einer wesentlichen Frage, nämlich was die Einbeziehung des monatlichen Sachbezugswertes in die Berechnungsbasis für den Überstundenzuschlag betrifft, von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sei, andererseits, dass zur Frage, ob Paragraph 49 a, ASGG „in der Fassung der Gesetzesnovelle, mit der die gesetzlichen Zinsen zuletzt erhöht wurden", eine Gesetzesbestimmung darstelle, deren Verletzung durch den Arbeitgeber einen Austrittsgrund gemäß Paragraph 26, AngG begründen könne, höchstgerichtliche Judikatur fehle. Weiters verkenne das Berufungsgericht die ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung, dass die Fälligkeit von über ein Pauschale hinaus geleisteten Überstunden in der Regel mit 31. 12. eines jeden Jahres eintrete.

Mit diesen Ausführungen vermag die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Darin, dass das Berufungsgericht unter ausführlicher Befassung der einzelnen, von der Klägerin geltend gemachten angeblich „ungebührlich vorenthaltenen" Entgeltbestandteile zum Ergebnis gelangt ist, dass ihr Austritt nicht berechtigt erfolgt ist, kann eine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre, nicht erblickt werden. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend wiedergegeben und auf den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt angewendet.Mit diesen Ausführungen vermag die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Darin, dass das Berufungsgericht unter ausführlicher Befassung der einzelnen, von der Klägerin geltend gemachten angeblich „ungebührlich vorenthaltenen" Entgeltbestandteile zum Ergebnis gelangt ist, dass ihr Austritt nicht berechtigt erfolgt ist, kann eine Fehlbeurteilung, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre, nicht erblickt werden. Das Berufungsgericht hat vielmehr die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zutreffend wiedergegeben und auf den von ihm zu beurteilenden Sachverhalt angewendet.

Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Austrittsgrund gemäß § 26 Z 2 AngG nur dann vorliegt, wenn der Dienstgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgelts in Verzug ist (9 ObA 6/03b); die Nichtzahlung von Zinsen aus rückständigem Lohn begründet hingegen kein Austrittsrecht (SZ 66/156). Aus welchen Gründen diese Erwägungen im Zusammenhang mit § 49a ASGG nicht gelten sollten, vermag die außerordentliche Revision nicht aufzuzeigen.Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass der Austrittsgrund gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG nur dann vorliegt, wenn der Dienstgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgelts in Verzug ist (9 ObA 6/03b); die Nichtzahlung von Zinsen aus rückständigem Lohn begründet hingegen kein Austrittsrecht (SZ 66/156). Aus welchen Gründen diese Erwägungen im Zusammenhang mit Paragraph 49 a, ASGG nicht gelten sollten, vermag die außerordentliche Revision nicht aufzuzeigen.

Der in der Beantwortung der außerordentlichen Revision beantragte Ersatz für die Kosten des Revisionsverfahrens war abzuweisen, da dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision nicht freigestellt wurde (§ 508a Abs 2 ZPO).Der in der Beantwortung der außerordentlichen Revision beantragte Ersatz für die Kosten des Revisionsverfahrens war abzuweisen, da dem Revisionsgegner die Beantwortung der Revision nicht freigestellt wurde (Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO).

Textnummer

E76349

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00003.05G.0217.000

Im RIS seit

19.03.2005

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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