Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Nowakowski, Dr. Thoma und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Schilhan, über die Beschwerde des Dr. TM in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Jänner 2006, Zl. LAD2-P-152.9262/55, betreffend Zurückweisung von Anträgen auf Ruhegenussbemessung und auf Wiederaufnahme des Verfahrens i.A. Ruhegenussbemessung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1957 geborene Beschwerdeführer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Im Jahre 2004 erhob er (u.a.) das Begehren auf Versetzung in den Ruhestand. Zum weiteren Verfahren betreffend die Versagung dieses Begehrens wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2004/12/0076, verwiesen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 2005 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des 31. d.M. in den Ruhestand versetzt.
Im Zuge des fortgesetzten Ruhestandversetzungsverfahrens hatte sie ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 17. Dezember 2004 (Diagnose: Zwangsstörung/Zwangsrituale), eine ergänzende neurologisch-psychiatrische Stellungnahme vom 24. Jänner 2005 und ein berufskundliches Gutachten vom 21. März 2005 eingeholt, diese dem Beschwerdeführer mit Erledigung vom 7. April 2005 (betreffend Versetzung in den Ruhestand) übermittelt und dazu Gehör gewährt, dass sie beabsichtige, ihn wegen Dienstunfähigkeit in den dauernden Ruhestand zu versetzen, weil auf Grund der vorliegenden Gutachten anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer zwar nicht dauernd erwerbsunfähig, jedoch dauernd dienstunfähig sei.
Der Beschwerdeführer gab hiezu keine Stellungnahme ab.
Am 28. Mai 2005 wurde dem Beschwerdeführer folgende, an ihn gerichtete Erledigung im Wege der Hinterlegung zugestellt:
"Amt der Niederösterreichischen Landesregierung Abteilung Personalangelegenheiten
...
Herrn
Beschwerdeführer
...
LAD2-P-152.9262/52
...
18. Mai 2005
Betrifft
Versetzung in den dauernden Ruhestand, Bemessung des Ruhegenusses
Bescheid
Zufolge der mit Bescheid vom 6. Mai 2005 ... erfolgten Versetzung in den dauernden Ruhestand wird festgestellt, dass Ihnen ab 1. Juni 2005 ein monatlicher Ruhegenuss laut beiliegender Berechnung gebührt.
Rechtsgrundlagen: § 76b in Verbindung mit § 76a und Artikel XXII Abs. 1 Z. 2 und 3 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200;
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig.
Hinweis
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen nach
seiner Zustellung Beschwerde ...
NÖ Landesregierung
im Auftrage
K. "
Dieser Erledigung waren die folgenden beiden Blätter
angeschlossen:
"zu LAD2-P-152.9262
Name des Beschwerdeführers
Zu- und Vorname
Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2
gemäß § 76a Abs. 4 in Verbindung mit § 76b Abs. 5 DPL 1972
Maßgebender Zeitraum (5 Jahre)
01.06.2000 -
31.05.2005
Ruhegenussfähige Nebengebühren
im Zeitraum
Betrag
EUR
Faktor
aufgewerteter Betrag
EUR
...
...
...
...
Summe
46,18
hievon der monatliche Durchschnitt (1/60) = EUR 0,77 ergibt die
Ruhegenussberechnungsgrundlage 2"
"Kennzeichen: LAD2-P-152.9262/52
Ruhegenussberechnung
aus Anlass
der Versetzung in den dauernden Ruhestand mit Ablauf des 31. Mai 2005
Name des Beschwerdeführers
5.8.1957
Oberrat der
NÖ Landesregierung
Zu- und Vorname
Geburtsdatum
Amtstitel
Ermittlung der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit
Jahre
Monate
Tage
Ermittlung des Hundertsatzes
öfftl.-rechtl. Dienstz. vom
1.1. 1995 - 31.5.2005
10
5
-
gem. Art. XXII DPL 1972
anger. Zeiträume zufolge I/PA- 152.9262/13
14
-
1
a) für die ersten 10 Jahre 50 %
beg. Zurechnung gem. § 77
Abs. 2 DPL 1972
10
-
-
b) für weitere 24 Jahre je 2% 48 %
c) für weitere 5 Mon. je 0,167% 0,84 %
Zusammen
34
5
1
somit bis 31.5.2005
zusammen 98,84 %
ab 1.6.2005
EUR
c
ab 1.6.2005
EUR
c
Ruhegenuss
Ruhegenussberechnungs-
grundlage 1
3.213
75
d.s. 98,84 % der Bemessungsgrundlage
Ruhegenussberechnungs- grundlage 2)*
0
77
RGBG 1
RGBG 2
1.969
0
42
47
Ruhegenussbemessungs-
grundlage 62 % +)
RGBG 1
1.992
53
somit Ruhebezug monatlich brutto
1.969
89
RGBG 2
0
48
<SectionBreakContinuous>
+) Gemäß § 76 Abs. 8 in Verbindung mit Artikel XXIII Abs. 4 und 5 der Anlage B der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972), LGBl. 2200 ist für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, an dem der Beamte frühestens gemäß § 21 Abs. 2 lit. d, Art. XXIII Abs. 2 der Anlage B oder Art. XXIX der Anlage B in den Ruhestand versetzt hätte werden können, die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,2333 Prozentpunkte, höchstens jedoch um 18 Prozentpunkte zu kürzen.
*) Die gemäß § 76a Abs. 4 in Verbindung mit § 76b Abs. 5 leg. cit. ermittelte Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 wurde unter Vorbehalt einer erst nach der Ruhestandversetzung bekannt werdenden Änderung in der Höhe des Ausmaßes der Nebengebühren der Bemessung des Ruhegenusses zugrundegelegt.
Die gemäß § 76b Abs. 6 leg. cit. vorgesehene Berechnung des Vergleichsruhegenusses ergab, dass in Ihrem Fall kein Erhöhungsbetrag gebührt.
Vom Ruhebezug werden die gesetzlichen und freiwilligen Abzüge
einbehalten."
In seiner Eingabe vom 23. Mai 2005 teilte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die Erledigung der belangten Behörde vom 7. April 2005 mit, er habe sich nach Erhalt dieses Schreibens vergewissern wollen, ob er beweisbar erwerbsunfähig sei. Das vorläufige Ergebnis sei ein in Kopie beiliegendes arbeitsmedizinisch-pulmologisches Gutachten vom 20. Mai 2005. Wie diesem Gutachten zu entnehmen sei, sei eine psychiatrischneurologische Stellungnahme für die Beantwortung der Fragestellung des Facharztes für Arbeitsmedizin notwendig. Der Beschwerdeführer lasse eine solche erstellen und ersuche um Einräumung einer Frist bis 25. Juni für die Vorlage.
In seiner Eingabe vom 26. August 2005 brachte er - rechtsfreundlich vertreten - vor, mit "Bescheid" vom 18. Mai d.J. sei "festgestellt" worden, dass ihm ab 1. Juni 2005 ein monatlicher Ruhegenuss laut beiliegender Berechnung gebühre. Primär mache er geltend, dass damit überhaupt kein wirksamer Bescheid vorliege, weil diesem Bescheidspruch die erforderliche Bestimmtheit fehle. Es hätte in diesem Bescheidspruch selbst der Ruhegenuss betragsmäßig angegeben werden müssen. Ein Beiblatt könne dieses Erfordernis nicht ersetzen, erfülle es doch weder punkto Kopf noch punkto Fertigung die Erfordernisse einer Bescheidausfertigung. Die bloße Anheftung mit einer Heftklammer könne nicht als ein für die Erkenntlichmachung einer behördlichen Entscheidung ausreichender Akt gewertet werden. Da somit bis dato kein Bescheid über die Höhe des Ruhegenusses vorliege, stelle er den Antrag auf bescheidmäßige Ruhegenussbemessung.
Vorsichtshalber stelle er in Bezug auf den Bescheid der belangten Behörde vom 18. Mai 2005 den Wiederaufnahmeantrag aus dem Grund des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG (iVm §§ 1, 14 DVG). Als neue Tatsache führe er ins Treffen, dass sein Gesundheitszustand zum Pensionierungszeitpunkt dadurch gekennzeichnet gewesen sei, er sei auf Grund von Zwangsritualen daran gehindert gewesen, verlässlich regelmäßig pünktlich an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen und termingebundene Arbeiten fristgerecht zu erledigen, was zur Folge gehabt habe, dass er für eine Erwerbstätigkeit ein besonderes Entgegenkommen eines jeden denkbaren Dienstgebers benötigt hätte. Da damit die Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht in der erforderlichen Weise gegeben sei, sei er zufolge dieser Gegebenheit als erwerbsunfähig anzusehen. Diese neuen Tatsachen seien ihm am 16. August 2005 durch das in Kopie beiliegende Gutachten vom Prim. Dr. V. vom selben Tag zur Kenntnis gelangt. Es handle sich dementsprechend hiebei auch um ein neues Beweismittel (in Verbindung mit einem psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 22. Juni 2005, ebenfalls in Kopie beiliegend). Davon ausgehend werde dementsprechend die Frist des § 69 Abs. 2 AVG eingehalten.
Betreffend den verfahrensrechtlichen Ablauf weise er auf Folgendes hin: Mit Schreiben vom 7. April 2005 sei mitgeteilt worden, dass nach eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten Dienstunfähigkeit, aber nicht Erwerbsunfähigkeit vorläge. In diesem Schreiben sei unter "Betrifft" ausdrücklich "Versetzung in den Ruhestand" angeführt worden. Der Beschwerdeführer sei daher davon ausgegangen, dass es sich dabei nicht um eine Mitteilung in einem Verfahren betreffend die Bemessung des Ruhegenusses handle, um so mehr, als ein solches Verfahren aus seiner Sicht überhaupt erst habe anhängig werden können, nachdem die Ruhestandversetzung rechtskräftig geworden sein würde. Nichts desto weniger habe er sich schon durch dieses Schreiben dazu veranlasst gesehen, eine Klärung bzw. einen Beweis dahingehend anzustreben, dass er schon damals in Wahrheit auch dauernd erwerbsunfähig gewesen sei. Zu diesem Zweck habe er sich an den Sachverständigen Prim. Dr. Norbert V. gewandt und ihn mit der Erstattung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens beauftragt. Der Beschwerdeführer habe ein solches Gutachten mit Datum 20. Mai 2005 erhalten und unverzüglich mit Schreiben vom 23. Mai d.M. weitergeleitet. Dieses Gutachten habe allerdings keine abschließende Beurteilung im Bezug auf die Erwerbsunfähigkeit enthalten, sondern zum Ausdruck gebracht, dass es dazu noch einer Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens bedürfte. Der Beschwerdeführer habe daher in seinem angeführten Schreiben um Frist für die Vorlage eines abschließenden Gutachtens bis einschließlich 25. Juni 2005 ersucht. Dieses Schreiben habe sich allerdings offensichtlich mit dem den Gegenstand seines nunmehrigen Wiederaufnahmeantrages bildenden Bemessungsbescheid gekreuzt. Dieser sei ergangen, ohne dass ihm im Ruhegenussbemessungsverfahren Parteiengehör gewährt worden wäre, sodass er vor Erlassung des Bescheides keine Gelegenheit gehabt habe, um Fristerstreckung für die Gutachtensvorlage im vorangeführten Sinne zu ersuchen. Wäre dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt worden, hätte er um die entsprechende Fristerstreckung ersucht. Dies im Sinne seines Schreibens vom 23. Mai 2005 nicht nur bis 25. Juni 2005, sondern auch mit der Maßgabe, dass er, sobald erkennbar sei, dass diese Frist nicht eingehalten werden könne, um deren Verlängerung bis mindestens 30. August 2005 ersucht hätte. Er hätte dementsprechend auch innerhalb der verlängerten Frist das Ergebnis der Begutachtung laut beiliegenden Kopien vorgelegt. Davon ausgehend wäre eine andere, für den Beschwerdeführer günstigere Entscheidung zu fällen gewesen.
Was den Inhalt betreffe, bedürfe es wohl keiner besonderen Ausführungen davon ausgehend, dass der Behörde aktenkundig sei, dass der Ruhegenuss des Beschwerdeführers wegen der vorzeitigen Pensionierung mit einem Abschlag von 18 Prozentpunkten errechnet worden sei. Es handle sich dabei um eine Kürzung im Sinn des § 76 Abs. 8 NÖ-DPL 1972. Nach Abs. 9 Z. 3 dieser Norm finde jedoch eine Kürzung nicht statt, wenn der Beamte zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig gewesen sei. Dass das zutreffe, ergebe sich auf Grund der neuen Tatsachen und Beweise.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei noch ausgeführt, dass aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klar hervorgehe, ein Privatgutachten komme als neues Beweismittel als Wiederaufnahmegrund nur dann nicht in Frage, wenn die entsprechende Vorlage bzw. Antragstellung auf Einräumung einer Vorlagefrist aus dem Verschulden der Verfahrenspartei unterblieben sei. Hier sei der umgekehrte Fall verwirklicht, gemäß dem oben dargestellten Verfahrensablauf sei der Beschwerdeführer unverschuldet nicht in der Lage zur Beweismittelbeibringung gewesen, was auch nach dem Gesetzeswortlaut selbst den Wiederaufnahmegrund als gegeben erscheinen lasse.
Der Eingabe ist u.a. ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten vom 22. Juni 2005, basierend auf der "Einsicht in vorliegende Befunde" und auf einer Untersuchung vom 23. Jänner 2004, angeschlossen, in dem ausgeführt wird, es könne aus psychiatrischer Sicht gesagt werden, dass Patienten, die an schweren Zwangsstörungen litten, auf Grund von Zwangsritualen häufig Termine verabsäumten oder sich terminlich verspäteten. So sei es fachbezogen durchaus nachvollziehbar, dass es dem Beschwerdeführer häufig nicht gelinge, pünktlich an seinem Arbeitsplatz zu erscheinen bzw. termingebundene Arbeiten fristgerecht zu erledigen. Eine Besserung der Symptomatik sei als unwahrscheinlich einzuschätzen. Darauf aufbauend gelangt ein ebenfalls als Beilage angeschlossenes arbeitsmedizinischpulmologisches Gutachten vom 16. August 2005 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aus arbeitsmedizinischer Sicht dauernd erwerbsunfähig sei, weil ein Entgegenkommen des Dienstgebers notwendig wäre, um einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf bescheidmäßige Ruhegenussbemessung (Spruchpunkt 1.) und den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 18. Mai 2005 beendeten Verfahrens und auf Bemessung des Ruhegenusses im wiederaufgenommenen Verfahren im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Ruhestandversetzung gegebene dauernde Erwerbsunfähigkeit ohne Anwendung der Kürzungsregelung des § 76 Abs. 8 NÖ-DPL 1972 (Spruchpunkt 2.) jeweils als unzulässig zurück. Begründend führte sie unter Darstellung der Ergebnisse des Ruhestandsversetzungsverfahrens, Erwähnung der Bescheide vom 6. und 18. Mai 2005 sowie der Eingaben des Beschwerdeführers vom 23. Mai und 26. August 2005 und Zitierung aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten psychiatrischen sowie arbeitsmedizinisch-pulmologischen Ergänzungsgutachten in rechtlicher Hinsicht zu Spruchpunkt 1. aus, die Verweisung im Spruch des Ruhegenussbemessungsbescheides vom 18. Mai 2005 auf das durch eine Heftklammer fest angebundene, die persönlichen Daten des Beschwerdeführers enthaltende und das gleiche Bescheidkennzeichen tragende Berechnungsbeiblatt werde dem Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs. 1 AVG gerecht, weil dieser angeschlossenen Beilage die Rechenvorgänge sowie die konkrete Höhe des Ruhebezuges in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise eindeutig zu entnehmen seien. Es fehle im vorliegenden Fall weder an einer sprachlichen Verknüpfung des Inhaltes des Berechnungsbeiblattes mit dem Spruch (gleiches Bescheidkennzeichen, persönliche Daten) noch an einer haltbaren mechanischen Verbindung zwischen dem Bescheid und dem Berechnungsblatt (Heftklammer). Im Übrigen habe der Beschwerdeführer keinen konkreten Grund anführen können, warum im gegenständlichen Fall die eindeutige Zuordnung des Berechnungsbeiblattes zum Ruhegenussbemessungsbescheid nicht möglich sein sollte. Die von der Dienstbehörde gewählte Vorgangsweise widerspreche damit nicht dem in § 59 Abs. 1 AVG verankerten Gebot der Bestimmtheit des Bescheidabspruches und lasse auch eine eindeutige nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes hinsichtlich der konkreten Höhe des Ruhebezuges zu. Der in Rechtskraft erwachsene Bescheid vom 18. Mai 2005 hindere ein neuerliches Verfahren in der selben Sache, sodass der Antrag vom 26. August 2005 auf bescheidmäßige Ruhegenussbemessung gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Zu Spruchpunkt 2. führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, vorweg sei festzuhalten, dass der Bescheid vom 18. Mai 2005 in Rechtskraft erwachsen sei. Er könne daher im Grundsatz den Gegenstand eines Wiederaufnahmeverfahrens nach § 69 AVG bilden. Das Vorbringen im Wiederaufnahmeantrag vom 26. August 2005 treffe in vierfacher Weise nicht zu.
Zum Ersten verwundere, dass der Beschwerdeführer in seinem durch Zwangsrituale beeinträchtigten Gesundheitszustand und seinen Folgen an seinem vormaligen Arbeitsplatz wie auch am allgemeinen Arbeitsmarkt eine "neue Tatsache" sehe. Diese gesundheitliche Einschränkung und die damit verbundenen Unzulänglichkeiten in seiner Dienstverrichtung seien beim Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens dem Beschwerdeführer wie auch der Dienstbehörde hinlänglich bekannt gewesen. Gerade deshalb sei seine Ruhestandsversetzung aus dem Grund der dauernden Dienstunfähigkeit verfügt worden. Spätestens am 12. April 2005, dem Zeitpunkt der eigenhändigen Übernahme des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens vom 17. Dezember 2004, der ergänzenden neurologischpsychiatrischen Stellungnahme vom 24. Jänner 2005 und des berufskundlichen Gutachtens vom 21. März 2005 habe auch der Beschwerdeführer nachweisbar Kenntnis von der schon damals nicht mehr neuen Tatsache gehabt, dass er am allgemeinen Arbeitsmarkt nach seinem Leistungskalkül ausführlich dargelegte
Berufstätigkeiten einwandfrei ausführen könnte.
Nicht nachvollziehbar sei zum Zweiten seine Behauptung, das (vom Beschwerdeführer eingeholte) lungenfachärztliche Gutachten vom 16. August 2005 stelle in Verbindung mit dem psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 22. Juni 2005 ein "neues Beweismittel" dar. Wie bereits ausgeführt, könne ein Beweismittel nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen, wenn es bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens schon vorhanden gewesen, seine Verwertung der Partei aber ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich geworden sei ("novum repertum"), nicht aber, wenn es sich um ein erst nach dem Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandenes Beweismittel handle. Die im Auftrag des Beschwerdeführers erstellten Gutachten datierten vom 22. Juni sowie vom 16. August 2005 und seien daher wohl unstreitig zum Zeitpunkt des Abschlusses des mit Bescheid vom 18. Mai 2005 beendeten Verfahrens noch nicht vorhanden gewesen. Beide Gutachten enthielten im Besonderen, soweit sie überhaupt zwischen sachverständiger Tatsachenfeststellung (Befundaufnahme) und sachverständiger Schlussfolgerung (Gutachten im engeren Sinn) differenzierten, keine neuen Befundergebnisse, die nicht schon den von der Dienstbehörde beigezogenen Sachverständigen bekannt gewesen wären. Ohne auf den Inhalt der angesprochenen Gutachten an dieser Stelle näher einzugehen, könnten diese Gutachten im Hinblick auf § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nur als nachträglich beigebrachte, nicht aber als neu hervorgekommene Beweismittel gelten und daher ebenso wenig einen Grund für die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Ruhegenussbemessungsverfahrens bilden.
Im Übrigen treffe in diesem Zusammenhang zum Dritten auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer unverschuldet zur Beweismittelerbringung nicht in der Lage gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe am 12. April 2005, dem Tag der eigenhändigen Übernahme der Erledigung vom 7. April 2005, mit der ihm Parteiengehör zu den behördlich eingeholten Sachverständigengutachten eingeräumt worden sei, noch nicht davon ausgehen können, dass die Dienstbehörde nicht einen Bescheid, sondern in zwei Bescheiden einerseits über die Versetzung in den dauernden Ruhestand dem Grunde nach und andererseits über die Bemessung des Ruhegenusses entscheiden würde. Die Erledigung der als Einheit zu betrachtenden Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers in zwei Teilbescheiden lasse jedenfalls keinen verfahrensrechtlichen Anspruch ableitbar werden, dass der Beschwerdeführer ein zweites Mal sämtliche nach den verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme erhalten müsste. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass im Betreff der Erledigung vom 7. April 2005 lediglich allgemeine von der "Versetzung in den dauernden Ruhestand" die Rede gewesen sei. Erklärend dürfe an dieser Stelle bemerkt werden, dass das zweigliedrige Verfahren vor der Dienstbehörde nur deshalb gewährt worden sei, um dem Beschwerdeführer vorweg die Möglichkeit zur Einsichtnahme in die Aufstellung seiner Beitragsgrundlagen zu geben. Fest stehe jedoch nach der Aktenlage, dass der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihm übermittelten umfangreichen Gutachten als entbehrlich betrachtet und trotz expliziter Aufforderung innerhalb von zwei Wochen keine Stellungnahme zum Ergebnis dieses Ermittlungsverfahrens eingebracht habe. Dass er, wie nunmehr im Wiederaufnahmeantrag behaupte, unverschuldet zur Beweismittelerbringung nicht in der Lage gewesen wäre, sei im Lichte der an ihn gerichteten Aufforderung zur Mitwirkung am Ermittlungsverfahren nicht mehr nachvollziehbar. Wenn er in geeigneter Weise in diesem Stadium des Verfahrens durch eine inhaltliche Eingabe zu den ihm übermittelten Gutachten oder durch ein Ersuchen um Fristerstreckung für die Vorlage weiterer von ihm in Auftrag zu gebender Gutachten mitgewirkt hätte, wäre eine Klärung vor der Erlassung der beiden Bescheide möglich gewesen. Sein Vorbringen im Rahmen des Wiederaufnahmeantrages, er wäre unverschuldet zur Beweismittelerbringung nicht in der Lage gewesen, sei in Anbetracht des Verfahrensganges daher nicht schlüssig.
Zum Vierten sei er auch seiner Obliegenheit zur Glaubhaftmachung der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages nicht nachgekommen. Wie bereits angesprochen, gehe der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass der Lauf der Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme im Krankheitsfall mit dem Erinnern an den, wenn auch nur subjektiv empfundenen, regelwidrigen körperlichen Zustand und seiner Behandlungsbedürftigkeit beginne, nicht hingegen erst mit dem Vorliegen einer exakten ärztlichen Beurteilung des betreffenden Zustandes als Krankheit. Entgegen seinen diesbezüglichen Ausführungen im Wiederaufnahmeantrag habe er bereits in seiner Eingabe vom 23. Mai 2005 zum Ausdruck gebracht, dass er sich vom "beweisbaren" Vorliegen einer Erwerbsunfähigkeit habe "vergewissern" wollen; diese Aussage setze zumindest voraus, dass er sich zum damaligen Zeitpunkt subjektiv als erwerbsunfähig betrachtet habe. Entgegen seinen Behauptungen habe er die als Wiederaufnahmegründe bezeichneten Umstände jedenfalls seit 23. Mai 2005 gekannt, weshalb auch der Beginn des Fristenlaufes zumindest auf diesen Tag zurückfalle. Sein Antrag vom 26. August 2005 sei daher auch insoweit mangelhaft, als nähere Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist zur Einbringung des Wiederaufnahmeantrages ergebe, von ihm nicht hätten glaubhaft gemacht werden können. Der Wiederaufnahmeantrag sei folglich als unzulässig zurückzuweisen.
Sodann ging die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid "ungeachtet der vorstehenden Gründe" auf die vom Beschwerdeführer nachträglich beigebrachten Gutachten inhaltlich ein und gelangte zum Schluss, aus den eingeholten Sachverständigengutachten gehe schlüssig hervor, dass das Leistungskalkül des Beschwerdeführers keine einwandfreie Aufgabenerfüllung an seiner vormaligen Arbeitsstelle mehr zulasse. Er sei jedoch auf Grund der zuvor angeführten Ermittlungsergebnisse erwiesenermaßen zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung in Beachtung seines Leistungskalküls nicht dauernd außer Stande gewesen, einem regelmäßigen Erwerb jedweder Art (ohne Rücksicht auf sein bisheriges Berufsbild) nachzugehen. Die Ausnahmeregelung des § 76 Abs. 9 Z. 3 DPL 1972 habe damit nicht in die Ruhegenussbemessung einbezogen werden können.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem "Recht auf gesetzmässige Bescheiderlassung über das Ausmass (seines) Ruhebezuges, in eventu auf Wiederaufnahme eines diesbezüglich mit Bescheid abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens nach den Bestimmungen der NÖ DPL 1972 (insbesondere §§ 76 ff), sowie des AVG (insbesondere §§ 58, 59 und 69)" verletzt.
Der Beschwerdeführer sieht die - inhaltliche - Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 1. des angefochtenen Bescheides darin, das Schriftstück vom 18. Mai 2005 - bei dem es sich zweifellos um einen schriftliche Erledigung im Sinn des § 18 Abs. 4 AVG handle - werde den Erfordernissen der §§ 58, 59 und 62 AVG keinesfalls gerecht. Zwar könne nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einem Bescheidspruch ergänzend auf bestimmte andere Urkunden verwiesen werden, dies sei jedoch hier nicht der Fall. Die Höhe des Ruhebezuges stelle den einzigen zulässigen Bescheidinhalt dar, weil ein Ausspruch über den Grund allein, wie aus dem Spruch ohne Beiblatt höchstens hervorgehen könnte, als keinerlei Rechtsklärung dienend unzulässig wäre. Der Spruch stelle den zentralen Teil eines Bescheides dar und bei einer Ruhebezugsbemessung sei die Angabe der Höhe des monatlichen Ruhebezuges das Wesentliche. Eine Vorgangsweise der gegenständlichen Art würde zu einer drastischen Reduzierung der Rechtssicherheit führen. Es würde mit Sicherheit vorkommen, dass es mehrere Versionen eines solchen Berechnungsblattes gebe, diese vertauscht würden und nicht mehr nachvollziehbar sei, ob die dann an das Hauptblatt angeheftete Version etwa bei der Behörde oder später auch bei der Partei vertauscht worden sei. Es würden sich unweigerlich Fälle ergeben, in welchen überhaupt nicht mehr genau geklärt werden könne, was wirklich nach dem Bescheiderlassungswillen gelten sollte. Den gesetzlichen Erfordernissen, insbesondere der "gedrängten deutlichen Fassung" des Spruches sei nicht genüge getan worden. Es könne daher höchstens die Frage sein, ob trotz dieser Gesetzwidrigkeiten überhaupt ein Entscheidungsinhalt hinsichtlich der Pensionshöhe gegeben gewesen sei. Dies sei zu verneinen. Aus dem Beiblatt sei völlig unerkennbar, ob darin ein Entscheidungswille zum Ausdruck gebracht werde, wer dafür verantwortlich sei und wodurch gewährleistet sei, dass bei einer Beiheftung kein Versehen unterlaufen sei, dass absolut nicht gesagt werden könne, dass darin und damit eine behördliche Willensbekundung gegeben sei. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass eine Bescheidausfertigung auch einen ganz wesentlichen Beweischarakter habe, könne doch "mit Elektronik und Papier das Verschiedenste" passieren, sodass behördlicherseits nichts mehr zur Verfügung stehe und nur die der Partei zugegangene Bescheidausfertigung als Nachweis der Entscheidung zu dienen vermöge. Die Anmerkung auf dem Beiblatt weise darauf hin, dass die Berechnung noch nicht einmal endgültig gewesen sei. Das stehe mit dem Aspekt im Zusammenhang, dass hier eine Entscheidung über einen Tatbestand erlassen worden sei, der noch nicht vollständig verwirklicht gewesen sei. Der Ruhestandsversetzungsbescheid sei als solcher noch nicht wirksam geworden und erst recht sei der Beschwerdeführer noch nicht im Ruhestand gewesen. Es hätten daher eben diverse Berechnungen noch nicht endgültig vorgenommen und insbesondere auch noch nicht in gesetzmäßiger Weise die Frage beantwortet werden können, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung erwerbsunfähig gewesen sei oder nicht. Er sei der Auffassung, dass dieser Gesichtspunkt allein eine Rechtskraftwirkung ausschließe, weil zwingend mit Beendigung des Aktivstandes ein neuer Sachverhalt verwirklicht worden sei, nämlich überhaupt erst jener, der eine gesetzliche Entscheidung zugelassen habe. Zu dem Zeitpunkt, als er den Bescheid (vom 18. Mai 2005) erstmals tatsächlich in Händen gehalten habe, nämlich am 6. Juni 2005, sei der Beschwerdeführer schon im Ruhestand gewesen, er könne aber nicht mehr nachvollziehen, ob eine wirksame Bescheidzustellung durch Hinterlegung vor oder nach Beginn des Ruhestandes stattgefunden habe.
Nach § 1 Abs. 1 DVG ist auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Bund, den Ländern, den Gemeinden und Gemeindeverbänden das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG mit - im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden - Abweichungen anzuwenden.
Gemäß § 58 Abs. 1 AVG ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. gilt im Übrigen auch für Bescheide § 18 Abs. 4.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Lässt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
§ 18 Abs. 4 AVG in das Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 10/2004 trifft nähere Bestimmungen über "externe Erledigungen".
Der dem Beschwerdeführer zugestellten (Ausfertigung der) Erledigung vom 18. Mai 2005 kam schon im Hinblick auf ihre ausdrückliche Bezeichnung als "Bescheid" sowie einen erkennbaren Spruch - ein solcher liegt jedenfalls insoweit vor, als die Feststellung der Gebührlichkeit des Ruhegenusses (dem Grunde nach) ausgesprochen wurde - Bescheidcharakter zu.
Ausgehend davon, dass der Erledigung vom 18. Mai 2005 Bescheidcharakter zukommt, ist daher im Weiteren die Frage zu beantworten, in welchem Umfang dieser Bescheid einen der Rechtskraft fähigen normativen Abspruch enthielt und ob ein solcher Abspruch der vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 26. August 2005 begehrten Ruhegenussbemessung entgegenstand.
Der Bescheid vom 18. Mai 2005 sprach dahingehend ab, dass dem Beschwerdeführer (zufolge seiner Versetzung in den Ruhestand) ab 1. Juni 2005 ein monatlicher Ruhegenuss "laut beiliegender Rechnung gebührt". Damit verwies der Bescheidspruch auf eine - mit dem Bescheid unstrittig fest verbundene - Berechnung, somit auf eine Beiblatt.
Die Bestimmungen über Inhalt und Form des Bescheides sind nicht für sich allein, sondern in ihrem Zusammenhang, insbesondere auch im Zusammenhang mit dem gesetzlich vorgesehenen Rechtsschutz innerhalb der Verwaltung und dem Rechtsschutz durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes auszulegen. Die Bezeichnung einer Erledigung als Bescheid und eines ihrer Teile als den den normativen Inhalt aufweisenden Spruch verfolgt den Zweck, dem Adressaten mit Klarheit Inhalt und Umfang der bindenden Erledigung vor Augen zu führen. Die damit angestrebte Rechtssicherheit kann nur erreicht werden, wenn die Bestimmungen über den Spruch des Bescheides in eindeutiger Form eingehalten und verwirklicht werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0085).
Im vorliegenden Beschwerdefall verwies der Spruch auf den monatlichen Ruhegenuss laut beliegender Berechnung. Im Hinblick darauf, dass die dem Beschwerdeführer zugestellte schriftliche Erledigung vom 18. Mai 2005 drei Blätter umfasste, diese unstrittig fest miteinander verbunden waren, ein Beiblatt ausdrücklich mit "Ruhegenussberechnung" tituliert war und unter Verwertung von Daten des Beschwerdeführers im Feld "Ruhegenuss" einen bestimmten Betrag auswies, war für einen verständigen Beweisadressaten mit Klarheit zum Ausdruck gebracht, dass der monatliche Ruhegenuss mit diesem Betrag "festgestellt", d.h. bemessen wurde. Dass ein anderer Betrag aus einem der beiden Beiblätter als monatlicher Ruhegenuss in Betracht zu ziehen wäre, behauptet auch der Beschwerdeführer nicht.
Die vom Beschwerdeführer dagegen ins Treffen geführten theoretischen Bedenken einer möglichen nachträglichen Manipulation an Beilagen und damit am Inhalt des normativen Abspruches des Bescheides entfernen sich vom Beschwerdefall.
In Anbetracht des - in Rechtskraft erwachsenen - normativen, d. h. bescheidförmigen Abspruches vom 18. Mai 2005 über den Ruhegenuss wies daher die belangte Behörde das Begehren vom 26. August 2005 auf bescheidmäßige Ruhegenussbemessung zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurück.
Die inhaltliche Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 2. des angefochtenen Bescheides sieht der Beschwerdeführer darin, dass es primär und hauptsächlich um eine neue Tatsache im Sinn des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gehe. Der (hypothetische) Bemessungsbescheid vom (richtig:) 18. Mai 2005 sei erlassen oder zumindest erstellt worden, als der gesetzlich maßgebliche Tatbestand noch nicht verwirklicht gewesen sei. Im Hinblick darauf habe ihm ein Beweismittel punkto Erwerbsfähigkeit nicht zu Grunde liegen können. Unabhängig davon sei zu konstatieren, dass die dem Bemessungsbescheid zu Grunde gelegte maßgebliche Tatsachenannahme dahin zu verstehen sei, dass der Beschwerdeführer zum Pensionierungszeitpunkt nicht erwerbsunfähig gewesen wäre. Es stelle daher in Bezug auf diese Entscheidung eine neue Tatsache dar, dass die Gesundheitsstörung des Beschwerdeführers in einem solchen Ausmaß schwerer gewesen sei als bei der damaligen Entscheidungsfindung angenommen, sodass sich rechtlich richtig daraus eine Erwerbunfähigkeit ergebe. Richtigerweise hätte die belangte Behörde davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 26. August 2005 eine neue Tatsache, belegt durch zugehörige Beweismittel, geltend gemacht und damit dem Erfordernis des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG entsprochen habe. Dies sei auch rechtzeitig innerhalb der Frist des § 69 Abs. 2 AVG geschehen. Er habe von der Tatsache der Erwerbsunfähigkeit erst durch die ihm am 16. August 2005 zugegangene Begutachtung Kenntnis erhalten.
Nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugegeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.
Sollte ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gegeben sind (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I2, unter E 181 zu § 69 AVG wiedergegebene Rechsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).
Anders steht es mit den vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen. Es stellt weder einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn der bereits im Hauptverfahren vernommene Sachverständige später erklären sollte, sich bei seinen Schlussfolgerungen geirrt zu haben und nunmehr zu neuen Schlussfolgerungen zu kommen. Noch stellt es einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ein im Verfahren nicht vernommener Sachverständiger auf Grund unveränderter Sachverhaltsgrundlage nunmehr zu anderen Schlüssen kommen sollte als der im Verfahren vernommene Sachverständige (vgl. wiederum die in Walter/Thienel, aaO, unter E 182 zu § 69 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).
Es können daher nur neue Befundergebnisse (die konkreten sachverständigen Tatsachenfeststellungen) in einem Gutachten und nicht auch die sachverständigen Schlussfolgerungen (das Gutachten im engeren Sinn) einen Wiederaufnahmegrund bilden (vgl. die in Walter/Thienel, aaO, unter E 183 zu § 69 AVG wiedergegebene Rechtsprechung, insbesondere etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0226, mwN).
Auch der Beschwerdeführer zieht den Wiederaufnahmegrund eines neu hervorgekommenen Beweismittels im Sinn des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht mehr in Betracht. Er räumt ein, dass die den Bemessungsbescheid vom 18. Mai 2005 zu Grunde gelegte maßgebliche Tatsachenannahme dahin zu verstehen sei, dass er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nicht erwerbsunfähig gewesen sei.
Nach der eingangs wiedergegebenen Rechtsprechung könnte den von ihm beigebrachten Sachverständigengutachten nur insofern Relevanz zukommen, als sie selbst in ihren Befundteilen neue Tatsachen feststellen oder solche anderweitig neu hervorgekommenen Tatsachen verwerten. Dagegen wären neue, daher von den Amtssachverständigen abweichende Schlussfolgerungen, die auf Tatsachen fußen, die auch schon die Amtssachverständigen zu Grunde gelegt hatten, kein Wiederaufnahmegrund.
Wie eingangs dargelegt basierte das in diesem Zusammenhang wesentliche psychiatrische Ergänzungsgutachten vom 22. Juni 2005 auf der Einsicht in vorliegende Befunde und auf einer Untersuchung des Beschwerdeführers vom 23. Jänner 2004, sohin offensichtlich auf Befundtatsachen, die bereits von den Sachverständigen, die die belangte Behörde beigezogen hatte, verwertet worden waren, zumal auch der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Wiederaufnahme nicht behauptete, dass unter den eingesehenen Befunden neue, bisher unbekannte vorhanden gewesen wären.
Vor diesem Hintergrund wurde der Beschwerdeführer durch Spruchpunkt 2. des angefochtenen Bescheides nicht in dem von ihm bezeichneten Recht verletzt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 2. Juli 2007